Wenn es auch richtig ist, dass der vom Beklagten am 2. 4. 1959 unterschriebene „Auftrag" einen Vertragsantrag darstellt, so kann daraus doch nicht mit dem Beklagten abgeleitet werden, dass nur sein Wille als der des Offerenten maßgebend wäre. Es ist kein Grund abzusehen, warum dann, wenn zunächst ein Vertragsantrag gestellt und dieser später angenommen wird, von der Auslegungsregel des § 914 ABGB abgegangen werden könnte, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Haben - wie hier - schon bei und vor der Stellung des Vertragsantrages durch den Käufer zwischen den Parteien umfangreiche Verhandlungen stattgefunden, so kommt für die Erforschung des Parteiwillens vor allem der Inhalt dieser Verhandlungen in Betracht. Das Berufungsgericht hat daher darauf mit Recht Wert gelegt und ausführliche Feststellungen hiezu gemacht, die es seiner rechtlichen Beurteilung darüber zugrunde legt, ob und welcher Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist.Wenn es auch richtig ist, dass der vom Beklagten am 2. 4. 1959 unterschriebene „Auftrag" einen Vertragsantrag darstellt, so kann daraus doch nicht mit dem Beklagten abgeleitet werden, dass nur sein Wille als der des Offerenten maßgebend wäre. Es ist kein Grund abzusehen, warum dann, wenn zunächst ein Vertragsantrag gestellt und dieser später angenommen wird, von der Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB abgegangen werden könnte, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Haben - wie hier - schon bei und vor der Stellung des Vertragsantrages durch den Käufer zwischen den Parteien umfangreiche Verhandlungen stattgefunden, so kommt für die Erforschung des Parteiwillens vor allem der Inhalt dieser Verhandlungen in Betracht. Das Berufungsgericht hat daher darauf mit Recht Wert gelegt und ausführliche Feststellungen hiezu gemacht, die es seiner rechtlichen Beurteilung darüber zugrunde legt, ob und welcher Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist.
Wenn der Beklagte weiter ausführt, die Urkundenauslegung sei eine Sache der rechtlichen Beurteilung, so unterläuft ihm abermals ein grundsätzlicher Rechtsirrtum. Der von ihm aufgestellte Satz trifft nur dann zu, wenn die Urkunde allein rechtlich zu beurteilen ist. Liegen aber neben dem Urkundenbeweis noch weitere Beweise - wie hier Zeugen- und Parteienvernehmungen - vor, so ist die Würdigung aller dieser Beweise einschließlich und im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis eine Frage der Beweiswürdigung. Erst der so festgestellte Sachverhalt kann rechtlich beurteilt werden. Aus diesen Grund kann etwa die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass die Zeugin H***** den Bestellschein durch Angabe des W***** als Käufer mangelhaft und nicht dem Parteiwillen entsprechend ausgefüllt hat, als der Beweiswürdigung angehörend vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Auf Irrtumsgrundsätze kann dabei nicht zurückgegriffen werden, weil es sich um nichts anderes als um die Feststellung des Parteienwillens handelt. Auch auf § 915 ABGB beruft sich der Beklagte zu unrecht. Ein Raum für die Anwendung dieser Zweifelsregeln hinsichtlich der Ausfüllung des „Auftrags" durch die Zeugin H***** ist schon deswegen nicht gegeben, weil die Tatsachen, welchen Willen der Beklagte bei der Anbotstellung geäußert und wie der Kläger diese Äußerungen nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen hatte, ohnedies festgestellt wurden (Klang-Gschnitzer, Komm. u. ABGB2, IV, 415).Wenn der Beklagte weiter ausführt, die Urkundenauslegung sei eine Sache der rechtlichen Beurteilung, so unterläuft ihm abermals ein grundsätzlicher Rechtsirrtum. Der von ihm aufgestellte Satz trifft nur dann zu, wenn die Urkunde allein rechtlich zu beurteilen ist. Liegen aber neben dem Urkundenbeweis noch weitere Beweise - wie hier Zeugen- und Parteienvernehmungen - vor, so ist die Würdigung aller dieser Beweise einschließlich und im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis eine Frage der Beweiswürdigung. Erst der so festgestellte Sachverhalt kann rechtlich beurteilt werden. Aus diesen Grund kann etwa die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass die Zeugin H***** den Bestellschein durch Angabe des W***** als Käufer mangelhaft und nicht dem Parteiwillen entsprechend ausgefüllt hat, als der Beweiswürdigung angehörend vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Auf Irrtumsgrundsätze kann dabei nicht zurückgegriffen werden, weil es sich um nichts anderes als um die Feststellung des Parteienwillens handelt. Auch auf Paragraph 915, ABGB beruft sich der Beklagte zu unrecht. Ein Raum für die Anwendung dieser Zweifelsregeln hinsichtlich der Ausfüllung des „Auftrags" durch die Zeugin H***** ist schon deswegen nicht gegeben, weil die Tatsachen, welchen Willen der Beklagte bei der Anbotstellung geäußert und wie der Kläger diese Äußerungen nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen hatte, ohnedies festgestellt wurden (Klang-Gschnitzer, Komm. u. ABGB2, römisch vier, 415).
Auch mit der Berufung auf die Klausel im Auftrag „Mündliche oder schriftliche nicht in diesem Bestellschein aufgenommene Abmachungen sind für und gegen Käufer und Verkäufer unwirksam. Sonderabmachungen mit dem Vertreter sind ungültig" kann die Anwendung des § 914 ABGB nicht ausgeschaltet werden. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall selbst - und nicht durch einen Bevollmächtigten oder Agenten - verhandelt. Bei seinen eigenen - auch mündlichen - Erklärungen muss er sich aber jedenfalls festhalten lassen (Gschnitzer, aaO, 2619). Was sodann in der Revision, wenn auch unter der Rubrik der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weiter zur Bedeutung der Beilage B, zur Beurteilung der Beilage C und zur vorbehaltlosen Unterfertigung der Beilage B vorgebracht wird, bewegt sich so eindeutig auf dem Gebiet einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung, dass darauf nicht einzugehen ist. Gleiches gilt von den Ausführungen zu angeblichen Aktenwidrigkeiten des Berufungsurteils. Geht man von den oben wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, so ergibt sich, dass der Kläger die Espressomaschine in eigenem Namen gekauft hat, sodass er mit Recht zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Auch mit der Berufung auf die Klausel im Auftrag „Mündliche oder schriftliche nicht in diesem Bestellschein aufgenommene Abmachungen sind für und gegen Käufer und Verkäufer unwirksam. Sonderabmachungen mit dem Vertreter sind ungültig" kann die Anwendung des Paragraph 914, ABGB nicht ausgeschaltet werden. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall selbst - und nicht durch einen Bevollmächtigten oder Agenten - verhandelt. Bei seinen eigenen - auch mündlichen - Erklärungen muss er sich aber jedenfalls festhalten lassen (Gschnitzer, aaO, 2619). Was sodann in der Revision, wenn auch unter der Rubrik der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weiter zur Bedeutung der Beilage B, zur Beurteilung der Beilage C und zur vorbehaltlosen Unterfertigung der Beilage B vorgebracht wird, bewegt sich so eindeutig auf dem Gebiet einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung, dass darauf nicht einzugehen ist. Gleiches gilt von den Ausführungen zu angeblichen Aktenwidrigkeiten des Berufungsurteils. Geht man von den oben wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, so ergibt sich, dass der Kläger die Espressomaschine in eigenem Namen gekauft hat, sodass er mit Recht zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.