Die Revisionen der beklagten Parteien sind zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die erstbeklagte Partei vertritt die Ansicht, ihr sei der Verstoß gegen § 349 Abs 2 EO nicht zuzurechnen, weil sie im Auftrag der zweitbeklagten Partei gehandelt habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer sind Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Zwischen dem Eigentümer bzw dem betreibenden Gläubiger und dem Sequester wird zwar kein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag geschlossen, doch richten sich die Tätigkeit des Verwahrers selbst sowie seine Rechte und Pflichten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und der Annahme eines fingierten Vertragsverhältnisses nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Herrschende Auffassung ist es daher, daß der Verwahrer persönlich und unmittelbar dem Verpflichteten für den durch Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden einzustehen hat (RZ 1996/31; SZ 57/83; SZ 52/63; SZ 27/264; SZ 9/235; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 968). Daß die erstbeklagte Partei als Verwahrerin die Obsorge über die bei ihr eingelagerten Fahrnisse vernachlässigte, wenn sie diese entgegen der Bestimmung des § 349 Abs 2 EO ohne Einschaltung des Gerichts dem Verkauf zuführte, ist nicht zu bezweifeln. § 349 Abs 2 EO dient letztlich auch dem Schutz des Eigentümers vor einer Verletzung seines Eigentumsrechts an den in Verwahrung gegebenen Sachen (SZ 52/63). Von dieser Haftung kann sich die erstbeklagte Partei nicht mit dem Hinweis darauf befreien, sie habe von einem Dritten (der zweitbeklagten Partei) einen (gesetzwidrigen) Auftrag zur Veräußerung erhalten.Die erstbeklagte Partei vertritt die Ansicht, ihr sei der Verstoß gegen Paragraph 349, Absatz 2, EO nicht zuzurechnen, weil sie im Auftrag der zweitbeklagten Partei gehandelt habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer sind Sequester im Sinne des Paragraph 968, ABGB. Zwischen dem Eigentümer bzw dem betreibenden Gläubiger und dem Sequester wird zwar kein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag geschlossen, doch richten sich die Tätigkeit des Verwahrers selbst sowie seine Rechte und Pflichten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und der Annahme eines fingierten Vertragsverhältnisses nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Herrschende Auffassung ist es daher, daß der Verwahrer persönlich und unmittelbar dem Verpflichteten für den durch Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden einzustehen hat (RZ 1996/31; SZ 57/83; SZ 52/63; SZ 27/264; SZ 9/235; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 968,). Daß die erstbeklagte Partei als Verwahrerin die Obsorge über die bei ihr eingelagerten Fahrnisse vernachlässigte, wenn sie diese entgegen der Bestimmung des Paragraph 349, Absatz 2, EO ohne Einschaltung des Gerichts dem Verkauf zuführte, ist nicht zu bezweifeln. Paragraph 349, Absatz 2, EO dient letztlich auch dem Schutz des Eigentümers vor einer Verletzung seines Eigentumsrechts an den in Verwahrung gegebenen Sachen (SZ 52/63). Von dieser Haftung kann sich die erstbeklagte Partei nicht mit dem Hinweis darauf befreien, sie habe von einem Dritten (der zweitbeklagten Partei) einen (gesetzwidrigen) Auftrag zur Veräußerung erhalten.
Ebensowenig kann sich die zweitbeklagte Partei darauf berufen, daß sie nur als direkte Stellvertreterin der Hauseigentümerin gehandelt habe, weshalb ihr die passive Klagslegitimation mangle. Sie übersieht dabei, daß sie aus ihrer deliktischen Vorgangsweise in Anspruch genommen wird. Auf das zwischen der Hauseigentümerin und der Klägerin begründete Mietverhältnis und die aus der Gebäudeverwaltungstätigkeit der zweitbeklagten Partei resultierende Stellvertretung kommt bei deren deliktischen Inanspruchnahme gar nicht an. Ebenso bedeutungslos ist es, ob zwischen der Klägerin und der zweitbeklagten Partei ein Vertragsverhältnis begründet war, weil die Klägerin bei Verneinung eines solchen Vertragsverhältnisses dennoch zur Erhebung deliktischer Schadenersatzansprüche wegen schuldhaften Eingriffs in ihr Eigentumsrecht gegen die zweitbeklagte Partei berechtigt ist (SZ 52/63). Es ist auch unerheblich, ob die erst- und die zweitbeklagte Partei durch ein Vertragsverhältnis verbunden waren bzw ob die erstbeklagte Partei mangels eines solchen Weisungen der zweitbeklagten Partei gar nicht befolgen mußte. Die zweitbeklagte Partei hat nämlich durch die Anweisung der erstbeklagten Partei, die Fahrnisse zu veräußern, unzulässigerweise in das Eigentumsrecht der Klägerin bzw deren Sohnes (als absolutes Recht schlechthin) eingegriffen, was schon von vornherein die Haftung der zweitbeklagten Partei begründet. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, daß auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Rechtswidrig ist daher jedenfalls ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners zur Herbeiführung eines Vertragsbruchs. Verleitete also ein Dritter (hier die zweitbeklagte Partei) den Vertragspartner des Geschädigten (hier die erstbeklagte Partei) zum Vertragsbruch (Verkauf der Fahrnisse ohne Einschaltung des Gerichts), dann besteht eine deliktische Haftung des Verleitenden, ohne daß eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderlich wäre (JBl 1996, 521; SZ 68/22; SZ 66/141; SZ 59/206; SZ 49/75; SZ 41/45 uva). Entgegen der Ansicht der zweitbeklagten Partei läßt sich deren Schreiben vom 5.12.1991 eindeutig entnehmen, daß sie die erstbeklagte Partei aufforderte, ja sogar beauftragte, die Fahrnisse der Klägerin (freihändig) zu verkaufen; diese Beauftragung hat das Erstgericht auch festgestellt (S 13 des Ersturteils). Es wäre lebensfremd, wollte man diese Vorgangsweise nicht als gezieltes Einwirken auf den „schuldnerischen Willen“ der Verwahrerin, also als eine Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber der Eigentümerin der Fahrnisse (vgl SZ 41/45) zu bewerten.Ebensowenig kann sich die zweitbeklagte Partei darauf berufen, daß sie nur als direkte Stellvertreterin der Hauseigentümerin gehandelt habe, weshalb ihr die passive Klagslegitimation mangle. Sie übersieht dabei, daß sie aus ihrer deliktischen Vorgangsweise in Anspruch genommen wird. Auf das zwischen der Hauseigentümerin und der Klägerin begründete Mietverhältnis und die aus der Gebäudeverwaltungstätigkeit der zweitbeklagten Partei resultierende Stellvertretung kommt bei deren deliktischen Inanspruchnahme gar nicht an. Ebenso bedeutungslos ist es, ob zwischen der Klägerin und der zweitbeklagten Partei ein Vertragsverhältnis begründet war, weil die Klägerin bei Verneinung eines solchen Vertragsverhältnisses dennoch zur Erhebung deliktischer Schadenersatzansprüche wegen schuldhaften Eingriffs in ihr Eigentumsrecht gegen die zweitbeklagte Partei berechtigt ist (SZ 52/63). Es ist auch unerheblich, ob die erst- und die zweitbeklagte Partei durch ein Vertragsverhältnis verbunden waren bzw ob die erstbeklagte Partei mangels eines solchen Weisungen der zweitbeklagten Partei gar nicht befolgen mußte. Die zweitbeklagte Partei hat nämlich durch die Anweisung der erstbeklagten Partei, die Fahrnisse zu veräußern, unzulässigerweise in das Eigentumsrecht der Klägerin bzw deren Sohnes (als absolutes Recht schlechthin) eingegriffen, was schon von vornherein die Haftung der zweitbeklagten Partei begründet. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, daß auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Rechtswidrig ist daher jedenfalls ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners zur Herbeiführung eines Vertragsbruchs. Verleitete also ein Dritter (hier die zweitbeklagte Partei) den Vertragspartner des Geschädigten (hier die erstbeklagte Partei) zum Vertragsbruch (Verkauf der Fahrnisse ohne Einschaltung des Gerichts), dann besteht eine deliktische Haftung des Verleitenden, ohne daß eine besondere Schädigungsabsicht nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB erforderlich wäre (JBl 1996, 521; SZ 68/22; SZ 66/141; SZ 59/206; SZ 49/75; SZ 41/45 uva). Entgegen der Ansicht der zweitbeklagten Partei läßt sich deren Schreiben vom 5.12.1991 eindeutig entnehmen, daß sie die erstbeklagte Partei aufforderte, ja sogar beauftragte, die Fahrnisse der Klägerin (freihändig) zu verkaufen; diese Beauftragung hat das Erstgericht auch festgestellt (S 13 des Ersturteils). Es wäre lebensfremd, wollte man diese Vorgangsweise nicht als gezieltes Einwirken auf den „schuldnerischen Willen“ der Verwahrerin, also als eine Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber der Eigentümerin der Fahrnisse vergleiche SZ 41/45) zu bewerten.
Der Klägerin war es nicht verwehrt, im Zuge des zweiten Rechtsgangs einen Notariatsakt zum Beweis der von ihr bereits während des ersten Rechtsgangs behaupteten Zession der Forderungen ihres Sohnes an sie vorzulegen. Zwar hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang die von der Klägerin behauptete Zession als formungültig erachtet, weil eine unentgeltliche (schenkungsweise [S 2 des Protokolls vom 1.6.1993]) Zession eines - damals noch nicht vorliegenden - Notariatsakts bedürfe (S 11 und 12 des Urteils des Erstgerichts im ersten Rechtsgang), doch wurde damals nicht etwa jener Teil des Klagebegehrens, der die abgetretene Forderung betraf, abgewiesen, sondern das Ersturteil zur Gänze aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dadurch trat das Verfahren in das Stadium vor Schluß der mündlichen Verhandlung zurück, so daß die Parteien damit alle Befugnisse hatten, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zugestanden waren. Insbesondere war es der klagenden Partei nun auch möglich, ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen und neue Beweise anzubieten (Fasching, LB2 Rz 1820). Es liegt hier nicht der Fall vor, daß das erstinstanzliche Urteil aufgehoben worden wäre, um dem Kläger ein Vorbringen zu ermöglichen, das er bisher nicht einmal angedeutet hätte (SZ 53/22), und es kann auch von der von der zweitbeklagten Partei behaupteten „Abweisung der auf den Rechtsgrund der unentgeltlichen Abtretung gestützten Ansprüche“ durch die Vorinstanzen keine Rede sein. Von den Vorinstanzen war lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine formgültige Zession nicht vorgelegen sei.
Letztlich versagt auch der Einwand der beklagten Parteien, die Zession sei deshalb nicht rechtswirksam, weil der Rechtsgrund der Zession nicht eindeutig feststehe. Wohl setzt die rechtsgeschäftliche Zession (§ 1392 ABGB) als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraus, sodaß im Abtretungsvertrag auch der Rechtsgrund für die Abtretung genannt werden muß, weil eine titellose Abtretung unwirksam wäre (RZ 1997/94; NZ 1994, 130; SZ 64/178; RdW 1983, 105 ua). Die Klägerin hat schon in erster Instanz Schenkung als Rechtsgrund der Zession behauptet (S 2 des Protokolls vom 1.6.1993), und das Erstgericht hat festgestellt, daß der Sohn der Klägerin die ihm gegen die beklagten Parteien zustehenden Schadenersatzansprüche mit Notariatsakt vom 7.10.1994 unentgeltlich an seine Mutter abgetreten habe (S 14 des Ersturteils). Dies läßt sich auch tatsächlich aus dem von der Klägerin vorgelegten Notariatsakt (Beilage C) nachvollziehen, in dem ausdrücklich von der unentgeltlichen Abtretung der Ansprüche und von der Annahme der Abtretung durch die Klägerin die Rede ist (S 3 der Forderungsabtretung in Beilage C). Damit hat aber die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der rechtsgültigen Abtretung (NZ 1994, 130; RdW 1983, 105 ua) erbracht.Letztlich versagt auch der Einwand der beklagten Parteien, die Zession sei deshalb nicht rechtswirksam, weil der Rechtsgrund der Zession nicht eindeutig feststehe. Wohl setzt die rechtsgeschäftliche Zession (Paragraph 1392, ABGB) als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraus, sodaß im Abtretungsvertrag auch der Rechtsgrund für die Abtretung genannt werden muß, weil eine titellose Abtretung unwirksam wäre (RZ 1997/94; NZ 1994, 130; SZ 64/178; RdW 1983, 105 ua). Die Klägerin hat schon in erster Instanz Schenkung als Rechtsgrund der Zession behauptet (S 2 des Protokolls vom 1.6.1993), und das Erstgericht hat festgestellt, daß der Sohn der Klägerin die ihm gegen die beklagten Parteien zustehenden Schadenersatzansprüche mit Notariatsakt vom 7.10.1994 unentgeltlich an seine Mutter abgetreten habe (S 14 des Ersturteils). Dies läßt sich auch tatsächlich aus dem von der Klägerin vorgelegten Notariatsakt (Beilage C) nachvollziehen, in dem ausdrücklich von der unentgeltlichen Abtretung der Ansprüche und von der Annahme der Abtretung durch die Klägerin die Rede ist (S 3 der Forderungsabtretung in Beilage C). Damit hat aber die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der rechtsgültigen Abtretung (NZ 1994, 130; RdW 1983, 105 ua) erbracht.
Beiden Revisionen ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da jede der beklagten Parteien eine Revisionsschrift einbrachte, war die klagende Partei genötigt, beide Rechtsmittel zu beantworten, wobei die Erstattung zweier gesonderter Schriftsätze zulässig ist. Lediglich der Streitgenossenzuschlag erweist sich als nicht berechtigt, weil die Revisionsbeantwortung jeweils nur gegen die Revision einer der Klägerin im Prozeß gegenüberstehenden Person gerichtet ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da jede der beklagten Parteien eine Revisionsschrift einbrachte, war die klagende Partei genötigt, beide Rechtsmittel zu beantworten, wobei die Erstattung zweier gesonderter Schriftsätze zulässig ist. Lediglich der Streitgenossenzuschlag erweist sich als nicht berechtigt, weil die Revisionsbeantwortung jeweils nur gegen die Revision einer der Klägerin im Prozeß gegenüberstehenden Person gerichtet ist.
Gemäß § 507 Abs 2 ZPO steht es dem Revisionsgegner frei, eine Revisisonsbeantwortung zu überreichen. Die erstbeklagte Partei ist aber nicht „Revisionsgegner“ der zweitbeklagten Partei, sodaß die von ihr zur Revision der zweitbeklagten Partei erstattete Revisionsbeantwortung zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO steht es dem Revisionsgegner frei, eine Revisisonsbeantwortung zu überreichen. Die erstbeklagte Partei ist aber nicht „Revisionsgegner“ der zweitbeklagten Partei, sodaß die von ihr zur Revision der zweitbeklagten Partei erstattete Revisionsbeantwortung zurückzuweisen ist.