Aus der Begründung:
1. Die Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenienten, die in ihren Rechtsausführungen mit einer noch zu erörternden Ausnahme übereinstimmen und deshalb eine gemeinsame Behandlung erlauben, ziehen die Unternehmenseigenschaft der "S-Villa" nicht in Zweifel und gehen zutreffend davon aus, daß der Lösung der Frage, ob es im Zusammenhang mit den zwischen den Beklagten und Brigitte G getroffenen Vereinbarungen jeweils auch zu einer Übernahme des Unternehmens gekommen ist, streitentscheidende Bedeutung zukommt. Der Auffassung der Rekurswerber, daß diese Frage nur dann bejaht und damit eine Haftung der Beklagten nach § 1409 ABGB angenommen werden könnte, wenn die betreffenden Erwerbungsgeschäfte jeweils in die öffentlichen Bücher eingetragen worden wären (§ 431 ABGB), kann jedoch nicht beigetreten werden.1. Die Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenienten, die in ihren Rechtsausführungen mit einer noch zu erörternden Ausnahme übereinstimmen und deshalb eine gemeinsame Behandlung erlauben, ziehen die Unternehmenseigenschaft der "S-Villa" nicht in Zweifel und gehen zutreffend davon aus, daß der Lösung der Frage, ob es im Zusammenhang mit den zwischen den Beklagten und Brigitte G getroffenen Vereinbarungen jeweils auch zu einer Übernahme des Unternehmens gekommen ist, streitentscheidende Bedeutung zukommt. Der Auffassung der Rekurswerber, daß diese Frage nur dann bejaht und damit eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1409, ABGB angenommen werden könnte, wenn die betreffenden Erwerbungsgeschäfte jeweils in die öffentlichen Bücher eingetragen worden wären (Paragraph 431, ABGB), kann jedoch nicht beigetreten werden.
Die von Klang in einer Monographie zu § 1409 ABGB ausführlich behandelte Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle (JBl 1948, 437) macht deutlich, daß es dem Gesetzgeber darum ging, die Schädigung von Gläubigern zu verhindern, die nach dem früheren Rechtszustand dadurch herbeigeführt wurde, daß der Inhaber eines Vermögens oder eines Unternehmens seine Aktiven ohne gleichzeitige Übernahme der Haftung des Erwerbers für die Passiven, veräußerte.Die von Klang in einer Monographie zu Paragraph 1409, ABGB ausführlich behandelte Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle (JBl 1948, 437) macht deutlich, daß es dem Gesetzgeber darum ging, die Schädigung von Gläubigern zu verhindern, die nach dem früheren Rechtszustand dadurch herbeigeführt wurde, daß der Inhaber eines Vermögens oder eines Unternehmens seine Aktiven ohne gleichzeitige Übernahme der Haftung des Erwerbers für die Passiven, veräußerte.
§ 1409 ABGB knüpft die Haftung für die Schulden, die auf einem Vermögen oder Unternehmen haften, an eine Übernahme dieses Vermögens oder Unternehmens durch denjenigen, der haften soll. "Übernahme" ist nach dem Sprachgebrauch des ABGB das Gegenstück zu "übergeben" (vgl §§ 315, 425, 1050 ABGB). Beide Handlungen zusammen ergeben den Tatbestand eines Verfügungsgeschäftes, so daß der Tatbestand, an welchen die Haftung geknüpft ist, der eines Rechtsgeschäftes und zwar der eines Veräußerungsgeschäftes sein muß (Wolff in Klang[2] VI 356; Klang, Fragen aus dem Anwendungsgebiete des § 1409, RZ 1937, 469 ff; Wellacher, Schuldenhaftung, 9 und 32; SZ 25/266 und die dort enthaltene Judikatur - und weitere Literaturhinweise).Paragraph 1409, ABGB knüpft die Haftung für die Schulden, die auf einem Vermögen oder Unternehmen haften, an eine Übernahme dieses Vermögens oder Unternehmens durch denjenigen, der haften soll. "Übernahme" ist nach dem Sprachgebrauch des ABGB das Gegenstück zu "übergeben" vergleiche Paragraphen 315, 425, 1050, ABGB). Beide Handlungen zusammen ergeben den Tatbestand eines Verfügungsgeschäftes, so daß der Tatbestand, an welchen die Haftung geknüpft ist, der eines Rechtsgeschäftes und zwar der eines Veräußerungsgeschäftes sein muß (Wolff in Klang[2] römisch sechs 356; Klang, Fragen aus dem Anwendungsgebiete des Paragraph 1409,, RZ 1937, 469 ff; Wellacher, Schuldenhaftung, 9 und 32; SZ 25/266 und die dort enthaltene Judikatur - und weitere Literaturhinweise).
Nach den Urteilsfeststellungen hat Brigitte G am 11. August 1967 das Unternehmen von den Beklagten käuflich erworben. Dieser vertraglich entstandene Titel begrundete den Anspruch der Käuferin auf Überlassung des Eigentums, also sowohl auf Gestattung der Einverleibung der zum Unternehmen gehörigen Liegenschaft als auch die Einräumung des Besitzes, d i die Übergabe des gesamten Unternehmens einschließlich der Liegenschaft. Die Beklagten haben zwar durch die Übergabe der Liegenschaft nur einen Vollzugsakt gesetzt, Brigitte G ist damit aber jedenfalls rechtmäßige Besitzerin des Unternehmens und der dazugehörigen Liegenschaft geworden. Vom Zeitpunkt der Übernahme des Unternehmens bis zur einverständlichen Aufhebung des Kaufvertrages konnte sich die genannte gegenüber einer allfälligen Eigentumsklage der Beklagten mit der Einrede aus dem Recht zum Besitz schützen (Klang in Klang[2] II 357). Durch den erwähnten, dem Veräußerungsvertrag nachfolgenden Vollzugsakt - Übergabe bzw Übernahme des Unternehmens - wurde zunächst einmal hinsichtlich Brigitte G als Erwerberin des Unternehmens der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB begrundet, der eindeutig auf eine Vermögens- bzw Unternehmensübernahme abstellt. Das Vermögen als Ganzes ist weder beweglich, noch unbeweglich. Seine Bestandteile sind nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln. Das Unternehmen ist im allgemeinen als bewegliche Sache anzusehen und wird demzufolge nach den Regeln über den Erwerb beweglicher Sachen übertragen (Klang in Klang[2] II 34, Ehrenzweig,[2] I/2 18, Hämmerle, Handelsrecht,[2] I 95). Das erklärt aber auch, warum sich der Gesetzgeber mit dem Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes und der Tatsache der Übernahme des davon erfaßten Vermögens bzw des Unternehmens als haftungsauslösende Merkmale zur Herstellung des Tatbestandes nach § 1409 ABGB begnügen durfte. Darüber hinaus ist aber den Rekursausführungen, die unter Hinweis auf die fehlende Verbücherung des Erwerbsgeschäftes die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmungen des § 1409 ABGB negieren, zu erwidern, daß im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber die Übergabe einer unbeweglichen Sache ohne Bucheintragung eine dem Eigentum stark angenäherte Stellung des Erwerbers bewirkt, welche sich von jener des Eigentümers nur dadurch unterscheidet, daß ihm die Möglichkeit bücherlicher Verfügung genommen ist und daß sie durch bücherliche Verfügungen des Veräußerers zufolge des Publizitätsprinzips untergraben werden kann (Klang in Klang[2] II 358).Nach den Urteilsfeststellungen hat Brigitte G am 11. August 1967 das Unternehmen von den Beklagten käuflich erworben. Dieser vertraglich entstandene Titel begrundete den Anspruch der Käuferin auf Überlassung des Eigentums, also sowohl auf Gestattung der Einverleibung der zum Unternehmen gehörigen Liegenschaft als auch die Einräumung des Besitzes, d i die Übergabe des gesamten Unternehmens einschließlich der Liegenschaft. Die Beklagten haben zwar durch die Übergabe der Liegenschaft nur einen Vollzugsakt gesetzt, Brigitte G ist damit aber jedenfalls rechtmäßige Besitzerin des Unternehmens und der dazugehörigen Liegenschaft geworden. Vom Zeitpunkt der Übernahme des Unternehmens bis zur einverständlichen Aufhebung des Kaufvertrages konnte sich die genannte gegenüber einer allfälligen Eigentumsklage der Beklagten mit der Einrede aus dem Recht zum Besitz schützen (Klang in Klang[2] römisch zwei 357). Durch den erwähnten, dem Veräußerungsvertrag nachfolgenden Vollzugsakt - Übergabe bzw Übernahme des Unternehmens - wurde zunächst einmal hinsichtlich Brigitte G als Erwerberin des Unternehmens der Haftungstatbestand des Paragraph 1409, ABGB begrundet, der eindeutig auf eine Vermögens- bzw Unternehmensübernahme abstellt. Das Vermögen als Ganzes ist weder beweglich, noch unbeweglich. Seine Bestandteile sind nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln. Das Unternehmen ist im allgemeinen als bewegliche Sache anzusehen und wird demzufolge nach den Regeln über den Erwerb beweglicher Sachen übertragen (Klang in Klang[2] römisch zwei 34, Ehrenzweig,[2] I/2 18, Hämmerle, Handelsrecht,[2] römisch eins 95). Das erklärt aber auch, warum sich der Gesetzgeber mit dem Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes und der Tatsache der Übernahme des davon erfaßten Vermögens bzw des Unternehmens als haftungsauslösende Merkmale zur Herstellung des Tatbestandes nach Paragraph 1409, ABGB begnügen durfte. Darüber hinaus ist aber den Rekursausführungen, die unter Hinweis auf die fehlende Verbücherung des Erwerbsgeschäftes die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmungen des Paragraph 1409, ABGB negieren, zu erwidern, daß im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber die Übergabe einer unbeweglichen Sache ohne Bucheintragung eine dem Eigentum stark angenäherte Stellung des Erwerbers bewirkt, welche sich von jener des Eigentümers nur dadurch unterscheidet, daß ihm die Möglichkeit bücherlicher Verfügung genommen ist und daß sie durch bücherliche Verfügungen des Veräußerers zufolge des Publizitätsprinzips untergraben werden kann (Klang in Klang[2] römisch zwei 358).
Die weitere Problemstellung besteht nun darin, ob durch die am 19. Dezember 1967 erfolgte einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages vom 11. August 1967 und die daran anschließende Rückübertragung des Unternehmens an die Beklagten, deren Haftung für die zwischenzeitlich aufgelaufenen Geschäftsschulden erneut ein Haftungstatbestand nach § 1409 ABGB, diesmal zu Lasten der Beklagten, begrundet werden konnte.Die weitere Problemstellung besteht nun darin, ob durch die am 19. Dezember 1967 erfolgte einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages vom 11. August 1967 und die daran anschließende Rückübertragung des Unternehmens an die Beklagten, deren Haftung für die zwischenzeitlich aufgelaufenen Geschäftsschulden erneut ein Haftungstatbestand nach Paragraph 1409, ABGB, diesmal zu Lasten der Beklagten, begrundet werden konnte.
Ein Schuldverhältnis kann kraft übereinstimmenden Parteiwillens, und zwar durch den sogenannten Aufhebungsvertrag wieder zum Erlöschen gebracht werden. Eine derartige Aufhebung durch Vertrag wirkt im Zweifel ex nunc. Diesmal ist ausdrücklich eine Aufhebung mit sofortiger Wirkung, also ex nunc abgesprochen worden. Wird erwogen, daß der Aufhebungsvertrag demselben Gedanken entspringt und dieselben Zielsetzungen verfolgt wie die Aufhebung durch "contrarius actus" des römischen Rechtes (Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 132), dann zeigt sich, daß die zwischen Brigitte G und den Beklagten am 19. Dezember 1967 getroffene Vereinbarung ihrem Wesen nach als eine "Rückveräußerung" des Unternehmens aufzufassen ist. Die Beklagten haben in der Folge auf Grund des Aufhebungsvertrages das Unternehmen auch wieder in Besitz genommen.
Nach den Urteilsfeststellungen waren den Beklagten die klagsgegenständlichen, hinsichtlich ihrer Höhe noch näher zu überprüfenden Geschäftsschulden im Zeitpunkt der Rücknahme des Unternehmens von Brigitte G bekannt. Es wurde weder behauptet, noch ist im Verfahren hervorgekommen, daß die Beklagten an Unternehmensschulden schon so viel berichtigt haben, wie der Wert des (rück-) übernommenen Unternehmens beträgt.
Unter diesen Umständen ist in der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß die Haftung der Beklagten aus dem Rechtsgrund des § 1409 ABGB als gegeben erachtete, ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.Unter diesen Umständen ist in der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß die Haftung der Beklagten aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1409, ABGB als gegeben erachtete, ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Was aber die (nur) von den Nebenintervenienten bekämpfte, vom Erstgericht gegen den Widerspruch der Beklagten zugelassene Klagsänderung anlangt, so war diese sachlich berechtigt und aus diesem Gründe ist es auch entbehrlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob dieser in der mündlichen Streitverhandlung vom 24. September 1969 verkundete, im erstinstanzlichen Urteil näher begrundete Beschluß nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Fasching, III 123, JBl 1953, 270 f).Was aber die (nur) von den Nebenintervenienten bekämpfte, vom Erstgericht gegen den Widerspruch der Beklagten zugelassene Klagsänderung anlangt, so war diese sachlich berechtigt und aus diesem Gründe ist es auch entbehrlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob dieser in der mündlichen Streitverhandlung vom 24. September 1969 verkundete, im erstinstanzlichen Urteil näher begrundete Beschluß nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Fasching, römisch drei 123, JBl 1953, 270 f).
II. Die Rekursausführungen der klagenden Partei, in denen auf die Feststellung des Erstgerichtes verwiesen wird, wonach Bauleistungen im Rechnungsbetrag von 167.481.86 S erbracht worden seien, lassen unberücksichtigt, daß das Erstgericht den Haftungstatbestand des § 1409 ABGB als nicht gegeben erachtet und deshalb weitere Erörterungen und Feststellungen über die - von den Beklagten bestrittene - Angemessenheit der in Rechnung gestellten Beträge unterlassen hat. Allein das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen verbietet die von der klagenden Partei geforderte Annahme einer Spruchreife der Sache.römisch zwei. Die Rekursausführungen der klagenden Partei, in denen auf die Feststellung des Erstgerichtes verwiesen wird, wonach Bauleistungen im Rechnungsbetrag von 167.481.86 S erbracht worden seien, lassen unberücksichtigt, daß das Erstgericht den Haftungstatbestand des Paragraph 1409, ABGB als nicht gegeben erachtet und deshalb weitere Erörterungen und Feststellungen über die - von den Beklagten bestrittene - Angemessenheit der in Rechnung gestellten Beträge unterlassen hat. Allein das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen verbietet die von der klagenden Partei geforderte Annahme einer Spruchreife der Sache.