Aus der Begründung:
Die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache hängt, wie der Rekurs richtig darlegt, von der auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorzunehmenden Lösung der Rechtsfragen ab, ob sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei befand, ob Gottfried J damals in Vollziehung der Gesetze gemäß § 1 AHG tätig war und ob die beklagte Partei damals Halterin des von ihm gelenkten Unfallsfahrzeuges war.Die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache hängt, wie der Rekurs richtig darlegt, von der auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorzunehmenden Lösung der Rechtsfragen ab, ob sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei befand, ob Gottfried J damals in Vollziehung der Gesetze gemäß Paragraph eins, AHG tätig war und ob die beklagte Partei damals Halterin des von ihm gelenkten Unfallsfahrzeuges war.
Nach § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Die Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung der beklagten Partei, das Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger, wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Nach den Feststellungen wurden die Mittel zur Durchführung des Forschungsvorhabens, aus denen der Kläger bezahlt wurde, Professor Dr. Karl R persönlich durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, der durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes BGBl. 377/1967 errichtet worden war, zur Verfügung gestellt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß der Kläger nicht in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei, sondern in einem solchen zu Professor Dr. Karl R stand. Daran ändert auch der Hinweis des Rekurses nichts, daß Professor Dr. Karl R als österreichischer Hochschulprofessor die gesetzliche Verpflichtung zur wissenschaftlichen Forschung treffe.Nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Die Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung der beklagten Partei, das Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger, wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Nach den Feststellungen wurden die Mittel zur Durchführung des Forschungsvorhabens, aus denen der Kläger bezahlt wurde, Professor Dr. Karl R persönlich durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, der durch Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes Bundesgesetzblatt 377 aus 1967, errichtet worden war, zur Verfügung gestellt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß der Kläger nicht in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei, sondern in einem solchen zu Professor Dr. Karl R stand. Daran ändert auch der Hinweis des Rekurses nichts, daß Professor Dr. Karl R als österreichischer Hochschulprofessor die gesetzliche Verpflichtung zur wissenschaftlichen Forschung treffe.
Nach § 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. 377/1967 werden nämlich nur einzelne oder mehrere natürliche Personen durch den genannten Fonds als Träger von Privatrechten gefördert; das im gegenständlichen Fall bewilligte Forschungsvorhaben war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ein privates, jedenfalls waren aber Verträge, die Dr. Karl R auf Grund der Förderung mit anderen Personen abschließen konnte, privatrechtliche, im eigenen Namen geschlossene.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 377 aus 1967, werden nämlich nur einzelne oder mehrere natürliche Personen durch den genannten Fonds als Träger von Privatrechten gefördert; das im gegenständlichen Fall bewilligte Forschungsvorhaben war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ein privates, jedenfalls waren aber Verträge, die Dr. Karl R auf Grund der Förderung mit anderen Personen abschließen konnte, privatrechtliche, im eigenen Namen geschlossene.
Unmaßgeblich muß auch sein, ob durch die Verwendung der Stampiglie der Technischen Hochschule Graz oder durch schriftliche oder mündliche Formulierungen bei Außenstehenden, etwa bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Eindruck entstehen konnte, daß es sich um ein Forschungsvorhaben der Technischen Hochschule Graz gehandelt habe und der Kläger in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich gestanden sei. Maßgebend kann allein das tatsächliche Rechtsverhältnis sein. Auch die Beiträge zur Unfallversicherung wurden jedenfalls nicht von der beklagten Partei, sondern aus Fondsgeldern bezahlt.
Die beklagte Partei kann sich auch nicht auf ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand berufen. Selbst wenn es richtig wäre, daß Dritte, die aus dem Verhalten des Professors Dr. Karl R Ansprüche gegen die beklagte Partei ableiten, sich auf ein Vertrauen auf einen von jenem gesetzten äußeren Tatbestand, der Kläger sei Dienstnehmer der beklagten Partei gewesen, berufen könnten, so kann dies doch niemals für die beklagte Partei gelten, als deren Organ Professor Dr. Karl R dann gerade gehandelt hätte.
Unrichtig ist auch der Hinweis des Rekurses, daß es für den Bereich des § 333 Abs. 1 ASVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ankomme. Bei der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Arb. 7839 hatte dieser das sogenannte Arbeitsleihverhältnis im Auge, als er aussprach, daß der nach § 333 Abs. 1 ASVG vor Ansprüchen geschützte Dienstgeber nicht unbedingt der eigene sein müsse. Der Kläger stand aber auch nicht in einem solchen Verhältnis zur beklagten Partei, sondern war im Zeitpunkt des Unfalles allein auf Grund seines Dienstverhältnisses zur Professor Dr. Karl R für diesen tätig. Der Oberste Gerichtshof hat im übrigen ausgesprochen, daß die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen eher eng auszulegen sind, weil die durch einen Arbeitsunfall Geschädigten in der Geltendmachung ihrer Ansprüche über die vom Gesetz angeführten Fälle hinaus nicht behindert werden sollen (SZ 26/202). Die beklagte Partei hat auch keinen Anspruch, einem Dienstgeber gleichgestellt zu werden, erschöpfte sich ihre Beteiligung am Forschungsvorhaben des Professors Dr. Karl R doch darin, daß sie ein Fahrzeug samt Fahrer dem Genannten zur Verfügung gestellt hatte. Eine einem Dienstgeber auch nur ähnliche Stellung hatte sie nicht.Unrichtig ist auch der Hinweis des Rekurses, daß es für den Bereich des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ankomme. Bei der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Arb. 7839 hatte dieser das sogenannte Arbeitsleihverhältnis im Auge, als er aussprach, daß der nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG vor Ansprüchen geschützte Dienstgeber nicht unbedingt der eigene sein müsse. Der Kläger stand aber auch nicht in einem solchen Verhältnis zur beklagten Partei, sondern war im Zeitpunkt des Unfalles allein auf Grund seines Dienstverhältnisses zur Professor Dr. Karl R für diesen tätig. Der Oberste Gerichtshof hat im übrigen ausgesprochen, daß die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen eher eng auszulegen sind, weil die durch einen Arbeitsunfall Geschädigten in der Geltendmachung ihrer Ansprüche über die vom Gesetz angeführten Fälle hinaus nicht behindert werden sollen (SZ 26/202). Die beklagte Partei hat auch keinen Anspruch, einem Dienstgeber gleichgestellt zu werden, erschöpfte sich ihre Beteiligung am Forschungsvorhaben des Professors Dr. Karl R doch darin, daß sie ein Fahrzeug samt Fahrer dem Genannten zur Verfügung gestellt hatte. Eine einem Dienstgeber auch nur ähnliche Stellung hatte sie nicht.
Der erkennende Senat pflichtet demnach der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Kläger in keinem Dienstverhältnis zur beklagten Partei stand, bei, so daß sie sich auf den Haftungsausschluß des § 333 Abs. 1 ASVG nicht berufen kann.Der erkennende Senat pflichtet demnach der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Kläger in keinem Dienstverhältnis zur beklagten Partei stand, bei, so daß sie sich auf den Haftungsausschluß des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht berufen kann.
Nach § 1 AHG haften die Rechtsträger nur für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen "in Vollziehung der Gesetze" zugefügt haben. Daß tatsächliche Verrichtungen, insbesondere das Lenken von Kraftfahrzeugen, unter den Begriff "Handlungen in Vollziehung der Gesetze" fallen können, wurde stets anerkannt (ZVR 1965/46; SZ 33/92 u. v. a.; Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG 49 und die weitere in ZVR 1965/46 zitierte Literatur). Unternimmt ein Angehöriger des Bundesheeres in Ausführung eines Dienstbefehles eine Dienstfahrt, stellt daher auch diese einen hoheitsrechtlichen Akt dar, den der Angehörige des Bundesheeres als Organ in Vollziehung der Gesetze ausführt (SZ 43/78; SZ 34/17 u. a.). Für die Anwendung der Sondernormen des Amtshaftungsgesetzes genügt es allerdings nicht immer, daß ein Soldat allein auf Grund eines Befehles eines Dienstvorgesetzten gehandelt hat. Er muß schon auch eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG entfaltet haben. Eine solche Tätigkeit ist, wie der Rekurs richtig hervorhebt, nur dann anzunehmen, wenn die Fahrt zumindest die unmittelbare Ausübung öffentlicher Gewalt vorbereitet oder sonst im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweist. Der Oberste Gerichtshof hat demnach auch die Notwendigkeit des Zusammenhanges der von einem Bundesheerangehörigen mit einem Heereskraftwagen im dienstlichen Auftrag unternommenen Fahrt mit einer hoheitlichen Aufgabe betont (JBl. 1973, 155 u. a.; vgl. auch SZ 43/78; ZVR 1965/20 und 46 u. a.).Nach Paragraph eins, AHG haften die Rechtsträger nur für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen "in Vollziehung der Gesetze" zugefügt haben. Daß tatsächliche Verrichtungen, insbesondere das Lenken von Kraftfahrzeugen, unter den Begriff "Handlungen in Vollziehung der Gesetze" fallen können, wurde stets anerkannt (ZVR 1965/46; SZ 33/92 u. v. a.; Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG 49 und die weitere in ZVR 1965/46 zitierte Literatur). Unternimmt ein Angehöriger des Bundesheeres in Ausführung eines Dienstbefehles eine Dienstfahrt, stellt daher auch diese einen hoheitsrechtlichen Akt dar, den der Angehörige des Bundesheeres als Organ in Vollziehung der Gesetze ausführt (SZ 43/78; SZ 34/17 u. a.). Für die Anwendung der Sondernormen des Amtshaftungsgesetzes genügt es allerdings nicht immer, daß ein Soldat allein auf Grund eines Befehles eines Dienstvorgesetzten gehandelt hat. Er muß schon auch eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Paragraph eins, AHG entfaltet haben. Eine solche Tätigkeit ist, wie der Rekurs richtig hervorhebt, nur dann anzunehmen, wenn die Fahrt zumindest die unmittelbare Ausübung öffentlicher Gewalt vorbereitet oder sonst im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweist. Der Oberste Gerichtshof hat demnach auch die Notwendigkeit des Zusammenhanges der von einem Bundesheerangehörigen mit einem Heereskraftwagen im dienstlichen Auftrag unternommenen Fahrt mit einer hoheitlichen Aufgabe betont (JBl. 1973, 155 u. a.; vergleiche auch SZ 43/78; ZVR 1965/20 und 46 u. a.).
Die hoheitlichen Aufgaben des Bundesheeres ergeben sich insbesondere auch Art. 79 Abs. 1 und 2 B-VG und § 2 Abs. 1 WehrG; danach ist das Bundesheer dazu bestimmt, die Grenzen der Republik und die Ordnung und Sicherheit im Inneren zu schützen und bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außerordentlichen Umfanges Hilfe zu leisten. Die militärische Führung hat dabei im wesentlichen zwei Aufgaben: Die Leitung und Organisation des Einsatzes der bewaffneten Macht und die Vorbereitung auf einen derartigen Einsatz, das ist die militärische Ausbildung der Truppe (§ 35 Abs. 1 WehrG). Das Schwergewicht der militärischen Aufgaben liegt in der Zeit nicht unmittelbarer Bedrohung gerade in der Ausbildung des Heeres, während der die militärischen Vorgesetzten zu allen Maßnahmen, die geeignet sind, die militärische Schlagkraft und die Einsatzbereitschaft der Truppe zu erhöhen, verpflichtet sind (Pernthaler, Der Rechtsstaat und sein Heer, 84). Ausbildung sind dabei alle Maßnahmen, die dem Soldaten das zur Ausübung seines Dienstes erforderliche Wissen und Können vermitteln; sie hat so zu erfolgen, daß der Soldat seelisch und körperlich zu Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten befähigt ist (§ 1 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, ADV; BGBl. 193/1970 in der geltenden Fassung). Die Beherrschung eines Heereskraftfahrzeuges auch unter schwierigen Geländebedingungen gehört zweifellos zur immer wieder zu perfektionierenden Ausbildung eines Heereskraftfahrers. Es kann auch kein Zweifel bestehen, daß sich Gottfried J im Zeitpunkt des Unfalles im Dienst befand. Dienste sind aber nur Verrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen (§ 1 Abs. 1 ADV); auch nur Befehle, die sich auf die Ausbildung oder einen zulässigen Einsatz beziehen, sind verbindlich (Pernthaler, 242).Die hoheitlichen Aufgaben des Bundesheeres ergeben sich insbesondere auch Artikel 79, Absatz eins und 2 B-VG und Paragraph 2, Absatz eins, WehrG; danach ist das Bundesheer dazu bestimmt, die Grenzen der Republik und die Ordnung und Sicherheit im Inneren zu schützen und bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außerordentlichen Umfanges Hilfe zu leisten. Die militärische Führung hat dabei im wesentlichen zwei Aufgaben: Die Leitung und Organisation des Einsatzes der bewaffneten Macht und die Vorbereitung auf einen derartigen Einsatz, das ist die militärische Ausbildung der Truppe (Paragraph 35, Absatz eins, WehrG). Das Schwergewicht der militärischen Aufgaben liegt in der Zeit nicht unmittelbarer Bedrohung gerade in der Ausbildung des Heeres, während der die militärischen Vorgesetzten zu allen Maßnahmen, die geeignet sind, die militärische Schlagkraft und die Einsatzbereitschaft der Truppe zu erhöhen, verpflichtet sind (Pernthaler, Der Rechtsstaat und sein Heer, 84). Ausbildung sind dabei alle Maßnahmen, die dem Soldaten das zur Ausübung seines Dienstes erforderliche Wissen und Können vermitteln; sie hat so zu erfolgen, daß der Soldat seelisch und körperlich zu Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten befähigt ist (Paragraph eins, Absatz 2, der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, ADV; Bundesgesetzblatt 193 aus 1970, in der geltenden Fassung). Die Beherrschung eines Heereskraftfahrzeuges auch unter schwierigen Geländebedingungen gehört zweifellos zur immer wieder zu perfektionierenden Ausbildung eines Heereskraftfahrers. Es kann auch kein Zweifel bestehen, daß sich Gottfried J im Zeitpunkt des Unfalles im Dienst befand. Dienste sind aber nur Verrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen (Paragraph eins, Absatz eins, ADV); auch nur Befehle, die sich auf die Ausbildung oder einen zulässigen Einsatz beziehen, sind verbindlich (Pernthaler, 242).
Dem Berufungsgericht ist demnach darin beizupflichten, daß auch die Fahrten des Korporals Gottfried J mit dem Heeresfahrzeug, die der Erhaltung seines guten Ausbildungszustandes und der Erprobung des Materials dienten, der hoheitlichen Zielsetzung des Bundesheeres entsprachen und somit einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Bundesheeres aufwiesen. Wird eine Aufgabe durchgeführt, bei der Erwerbs- und Gewinnstreben des Rechtsträgers ausscheiden, ist auch eine Tätigkeit in der Regel der Hoheitsverwaltung zuzurechnen (SZ 43/10; SZ 41/2 u. a.). Ohne Bedeutung ist es dann aber, daß das Bundesministerium für Landesverteidigung in einer Pressemitteilung darauf hinwies, es sei im Dienste der Forschung tätig gewesen; es wäre auch zweifellos nicht berechtigt, Aufträge nur im Dienste der Forschung zu erteilen, läge der Einsatz nicht vorwiegend im Interesse des Bundesheeres. Die beklagte Partei hätte sich in anderem Zusammenhang wohl auch entschieden gegen eine Unterstellung zur Wehr gesetzt, sie setzte Heeresfahrzeuge und Bundesheerangehörige für andere Zwecke als zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein (vgl. das Rechtsgutachten Nr. 28 der Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft "Die Verwendung des Bundesheeres zu verfassungswidrigen Zwecken", 7). Das Berufungsgericht nahm daher ohne Rechtsirrtum an, daß Gottfried J bei der Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, in Vollziehung der Gesetze handelte.Dem Berufungsgericht ist demnach darin beizupflichten, daß auch die Fahrten des Korporals Gottfried J mit dem Heeresfahrzeug, die der Erhaltung seines guten Ausbildungszustandes und der Erprobung des Materials dienten, der hoheitlichen Zielsetzung des Bundesheeres entsprachen und somit einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Bundesheeres aufwiesen. Wird eine Aufgabe durchgeführt, bei der Erwerbs- und Gewinnstreben des Rechtsträgers ausscheiden, ist auch eine Tätigkeit in der Regel der Hoheitsverwaltung zuzurechnen (SZ 43/10; SZ 41/2 u. a.). Ohne Bedeutung ist es dann aber, daß das Bundesministerium für Landesverteidigung in einer Pressemitteilung darauf hinwies, es sei im Dienste der Forschung tätig gewesen; es wäre auch zweifellos nicht berechtigt, Aufträge nur im Dienste der Forschung zu erteilen, läge der Einsatz nicht vorwiegend im Interesse des Bundesheeres. Die beklagte Partei hätte sich in anderem Zusammenhang wohl auch entschieden gegen eine Unterstellung zur Wehr gesetzt, sie setzte Heeresfahrzeuge und Bundesheerangehörige für andere Zwecke als zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein vergleiche das Rechtsgutachten Nr. 28 der Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft "Die Verwendung des Bundesheeres zu verfassungswidrigen Zwecken", 7). Das Berufungsgericht nahm daher ohne Rechtsirrtum an, daß Gottfried J bei der Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, in Vollziehung der Gesetze handelte.
Da Teilansprüche des Klägers infolge teilweiser Unzulässigkeit des Rechtsweges nur mehr auf die Bestimmungen des Eisenbahn- und sKraftfahrzeughaftpflichtgesetzes gestützt werden können, hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht auch die Frage geprüft, ob die beklagte Partei im Unfallszeitpunkt Halter des Heeresfahrzeuges war. Ein Rechtsträger kann neben der Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz auch als Kraftfahrzeughalter nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes in Anspruch genommen werden (SZ 43/10; SZ 38/183 u. a.). Gegen die kumulative Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vor dem Amtshaftungssenat bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn die beklagte Partei nach beiden Gesetzen beim selben Gerichtshof in Anspruch genommen werden kann, was im vorliegenden Fall möglich war (§ 9 Abs. 1 AHG, § 86a JN; 1 Ob 246/72; Steininger in ZVR 1962, 230; vgl. auch Moser in ÖJZ 1963, 427; Ent in ZVR 1962, 369).Da Teilansprüche des Klägers infolge teilweiser Unzulässigkeit des Rechtsweges nur mehr auf die Bestimmungen des Eisenbahn- und sKraftfahrzeughaftpflichtgesetzes gestützt werden können, hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht auch die Frage geprüft, ob die beklagte Partei im Unfallszeitpunkt Halter des Heeresfahrzeuges war. Ein Rechtsträger kann neben der Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz auch als Kraftfahrzeughalter nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes in Anspruch genommen werden (SZ 43/10; SZ 38/183 u. a.). Gegen die kumulative Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vor dem Amtshaftungssenat bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn die beklagte Partei nach beiden Gesetzen beim selben Gerichtshof in Anspruch genommen werden kann, was im vorliegenden Fall möglich war (Paragraph 9, Absatz eins, AHG, Paragraph 86 a, JN; 1 Ob 246/72; Steininger in ZVR 1962, 230; vergleiche auch Moser in ÖJZ 1963, 427; Ent in ZVR 1962, 369).
Der Oberste Gerichtshof tritt auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Republik Österreich im Zeitpunkt des Unfalles Halterin des Fahrzeuges war, bei. Grundsätzlich sind für die Beurteilung der Haltereigenschaft die wirtschaftlichen und tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse maßgebend. Danach sind vor allem die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und der Gebrauch des Fahrzeuges auf eigene Rechnung maßgebend (SZ 43/109 u. v. a.). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es hingegen zwar nicht entscheidend an, sie bilden aber in zweifelhaften Fällen doch einen wesentlichen Anhaltspunkt. Daß der Halter alle Kosten bestreitet, ist nicht erforderlich. Die Verfügungsgewalt, das heißt die rein tatsächliche Herrschaft über das Kraftfahrzeug, kann auch dadurch ausgeübt werden, daß dieses teils selbst benützt, teils einem anderen überlassen wird (ZVR 1971/127 u. a.). Die Haltereigenschaft der beklagten Partei zur Zeit des schädigenden Ereignisses kann demnach und vor allem bei Bedachtnahme darauf, daß auch damals hoheitliche Aufgaben erfüllt wurden, nicht bezweifelt werden. Die beklagte Partei hatte auch damals weiterhin zumindest die laufenden Instandhaltungskosten zu tragen und auch tatsächlich weitgehend die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug behalten. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Rekursausführungen verwiesen, wonach Professor Dr. Karl R das Fahrzeug nicht für private Zwecke, sondern nur für Vermessungszwecke verwenden durfte, also nur soweit, als seine Tätigkeit auch im Interesse des Bundesheeres lag. Es konnte zweifellos auch das Fahrzeug, z. B. bei einem Einsatz dringender Art, aber auch bei zweckwidriger Verwendung, jederzeit rückberufen; es verblieb damit in dessen Verfügungsgewalt. Das Bundesministerium für Landesverteidigung konnte zudem, wie schon erwähnt, den Einsatz des Heeresfahrzeuges nur damit rechtfertigen, daß es weiterhin den Aufgaben des Bundesheeres diente. Bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben die Haltereigenschaft der beklagten Partei zu verneinen, erscheint ausgeschlossen. Die für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale sind bei der beklagten Partei vielmehr in einem solchen Maße gegeben, daß ihre Belastung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht entspricht.
Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht das erstgerichtliche Urteil im aufgezeigten Rahmen aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen, das, von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend, Feststellungen über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht getroffen hatte.