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Entscheidung 1 Ob 189/22h×

Entscheidung 1 Ob 189/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob189/22h

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch Dr. Ernst Ortenburger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, Rumänien, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, wegen Widerruf und Anfechtung einer Schenkung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2022, GZ 13 R 74/22f-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die geltend gemachte Nichtigkeit ist nicht erkennbar.

[2]                  2. Tatsachenfeststellungen können im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RS0069246). Insoweit ist der Oberste Gerichtshof an die vom Berufungsgericht übernommene erstinstanzliche Feststellung gebunden, wonach die künftige Pflege des Klägers durch die Beklagte kein Motiv für die Schenkung von Liegenschaftsanteilen durch den Kläger an die Beklagte war. Eine solche Bindung besteht auch hinsichtlich der Feststellung, dass die Klägerin bei ihrem Auszug aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus nur ihr eigenes Geld aus dem Safe mitnahm. Davon ausgehend begegnet die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger die Schenkung weder wegen eines Motivirrtums über die künftige Pflege durch die Beklagte anfechten noch wegen groben Undanks widerrufen könne, keinen Bedenken. Welche Relevanz dem ungarischen Strafrecht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin mitgenommenen eigenen Geld zukommen sollte, ist nicht ersichtlich.

[3]                  3. Dass die Schenkung mangels Einhaltung der erforderlichen Formerfordernisse (tatsächliche Übergabe der geschenkten Sache oder Notariatsakt) unwirksam sei, hat der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet. Schon sein diesbezügliches Berufungsvorbringen verstieß daher gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach sich bereits aus dem insoweit unstrittigen Klagevorbringen eine tatsächliche Übergabe der geschenkten Liegenschaftsanteile an die Beklagte und somit eine wirksame Schenkung ergebe, nicht zu beanstanden.

Textnummer

E136792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00189.22H.1122.000

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Dokumentnummer

JJT_20221122_OGH0002_0010OB00189_22H0000_000