[10] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist zurückzuweisen:
[11] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Fehlt es an diesem Erfordernis, ist gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Bleibt der Verbesserungsversuch erfolglos, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (vgl RS0119968 [T7, T18]; RS0120077 [T1, T8, T15]). [11] 1. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Fehlt es an diesem Erfordernis, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Bleibt der Verbesserungsversuch erfolglos, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen vergleiche RS0119968 [T7, T18]; RS0120077 [T1, T8, T15]).
[12] 2. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe, beginnt für sie die Frist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG mit Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts (und gegebenenfalls Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks an diesen) neu zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. [12] 2. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe, beginnt für sie die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG mit Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts (und gegebenenfalls Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks an diesen) neu zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz AußStrG mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
[13] Im vorliegenden Fall beantragte die Betroffene innerhalb der ihr zur Verbesserung ihres Revisionsrekurses eingeräumten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, wodurch die Verbesserungsfrist zunächst unterbrochen wurde.
[14] 3. Ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Erstgericht abgewiesen, wogegen sie einen Rekurs erhob, den sie in der Folge zurückzog. Auf die Zurücknahme eines Rekurses im Außerstreitverfahren sind die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden (RS0110466). Durch die Zurücknahme des Rechtsmittels, die mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam wird, tritt die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ein, was in jeder Verfahrenslage von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0039897). [14] 3. Ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Erstgericht abgewiesen, wogegen sie einen Rekurs erhob, den sie in der Folge zurückzog. Auf die Zurücknahme eines Rekurses im Außerstreitverfahren sind die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484, ZPO) analog anzuwenden (RS0110466). Durch die Zurücknahme des Rechtsmittels, die mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam wird, tritt die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ein, was in jeder Verfahrenslage von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0039897).
[15] 4. Mit Zurückziehung ihres Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag der Betroffenen auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Revisionsrekurses abgewiesen wurde, trat somit die Rechtskraft dieser – ihren Verfahrenshilfeantrag abweisenden – Entscheidung ein. Damit begann die Frist zur Verbesserung des Revisionsrekurses gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG neu zu laufen. Da die Betroffene ihr Rechtsmittel innerhalb der neu zu laufen begonnenen Frist nicht durch Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars verbesserte, ist dieses zurückweisen. [15] 4. Mit Zurückziehung ihres Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag der Betroffenen auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Revisionsrekurses abgewiesen wurde, trat somit die Rechtskraft dieser – ihren Verfahrenshilfeantrag abweisenden – Entscheidung ein. Damit begann die Frist zur Verbesserung des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz AußStrG neu zu laufen. Da die Betroffene ihr Rechtsmittel innerhalb der neu zu laufen begonnenen Frist nicht durch Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars verbesserte, ist dieses zurückweisen.
Zu Punkt II:
[16] 1. Für den von der Betroffenen ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, dieser möge feststellen, dass sie auf ihren Rekurs vom 3. 9. 2025 „nicht verzichtet“ habe und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien „daher die Fortsetzung des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens auftragen“, besteht keine gesetzliche Grundlage.
[17] 2. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.