Entscheidung 1 Ob 189/99x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter T*****, vertreten durch Dr. Guido Held und Mag. Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Birthe T*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalts (Streitwert S 297.000,-- sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. März 1999, GZ 2 R 353/97i-53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß die Streitteile auch beim Scheidungsvergleich eine Einigung über den Umfang der Unterhaltsverpflichtung des Klägers erzielt haben. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 123/98i (S 9 bis 11 dieses Beschlusses) dargelegt. Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen; weil - wie ebenfalls der Oberste Gerichtshof schon zu 1 Ob 123/98i (S 12 dieser Entscheidung) darlegte - eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die die im Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung in den Hintergrund treten ließ. Die Neufestsetzung des Unterhalts ergibt in keinem Fall - auch bei Zugrundelegung von nur zwei weiteren Sorgepflichten des Klägers - einen Unterhaltsanspruch der Beklagten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00189.99X.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
JJT_19990805_OGH0002_0010OB00189_99X0000_000