Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist nicht zulässig.
Vorauszuschicken ist, dass auch im Verfahren außer Streitsachen eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz ist im Pflegschaftsverfahren aber (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn das Aufgreifen eines solchen Verfahrensfehlers zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0050037 [T1, T4, T8]; RS0030748 [T2, T5, T18]). Ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0050037 [T9, T18]).Vorauszuschicken ist, dass auch im Verfahren außer Streitsachen eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz ist im Pflegschaftsverfahren aber (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn das Aufgreifen eines solchen Verfahrensfehlers zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0050037 [T1, T4, T8]; RS0030748 [T2, T5, T18]). Ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0050037 [T9, T18]).
Zur – auch in dritter Instanz monierten – Unterlassung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens ist zunächst anzumerken, dass der Revisionsrekurs die Relevanz des angeblichen Verfahrensfehlers nicht ausreichend aufzeigt, weil nicht dargelegt wird, inwiefern der behauptete Mangel konkret geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027 [T13]; zum – auch hier erhobenen – Vorwurf der unterlassenen Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens vgl 4 Ob 245/16g). Der bloß allgemeine Hinweis der Revisionsrekurswerberin, bei Einholung des beantragten Gutachtens „hätte sich ohne weiteres herausstellen können, dass das Antragsvorbringen zutrifft und mit Antragsstattgabe vorzugehen wäre“, reicht ebensowenig aus, wie die Behauptung, mangels Einholung des beantragten Gutachtens sei das Wohl der Minderjährigen nicht umfassend geprüft worden.Zur – auch in dritter Instanz monierten – Unterlassung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens ist zunächst anzumerken, dass der Revisionsrekurs die Relevanz des angeblichen Verfahrensfehlers nicht ausreichend aufzeigt, weil nicht dargelegt wird, inwiefern der behauptete Mangel konkret geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027 [T13]; zum – auch hier erhobenen – Vorwurf der unterlassenen Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens vergleiche 4 Ob 245/16g). Der bloß allgemeine Hinweis der Revisionsrekurswerberin, bei Einholung des beantragten Gutachtens „hätte sich ohne weiteres herausstellen können, dass das Antragsvorbringen zutrifft und mit Antragsstattgabe vorzugehen wäre“, reicht ebensowenig aus, wie die Behauptung, mangels Einholung des beantragten Gutachtens sei das Wohl der Minderjährigen nicht umfassend geprüft worden.
Davon abgesehen liegen auch die Voraussetzungen für eine – aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise zulässige – Durchbrechung des Grundsatzes, dass vom Rekursgericht verneinte Verfahrensfehler nicht mehr aufgegriffen werden können, nicht vor. Auch die Einholung des beantragten Gutachtens könnte nichts daran ändern, dass eine Übertragung der Obsorge auf die Mutter aufgrund der bei dieser vorliegenden – in dritter Instanz nicht mehr substantiiert bekämpften – Erziehungsunfähigkeit nicht im Wohl der Minderjährigen liegt. Was ein solches Gutachten an der Beurteilung der Erziehungsunfähigkeit der Revisionsrekurswerberin ändern sollte, vermag sie nicht aufzuzeigen. Dafür, dass ein – bei bestehender Obsorge des Vaters anzunehmender – Verbleib der Minderjährigen in der derzeitigen Wohngemeinschaft weniger in deren Wohl läge, als ein Aufenthalt bei der Mutter, bietet weder das Vorbringen im Revisionsrekurs noch der festgestellte Sachverhalt einen Anhaltspunkt.
Dass die Minderjährige in erster Instanz „kaum“ befragt und ihre Lebenssituation nicht erhoben worden sei, ist unzutreffend. Sie wurde vom Erstrichter nicht nur zu ihren Vorstellungen hinsichtlich des bevorzugten Aufenthalts, sondern auch ausführlich zu ihren Lebensumständen befragt. Dabei bestand keine Verpflichtung zur Beiziehung eines (kinderpsychologischen) Sachverständigen (1 Ob 157/09h mwN). Dass selbst der Wille eines mündigen Kindes – die Minderjährige gab bei ihrer Befragung am 20. 9. 2017 an, es „cool“ zu finden, wenn sie zur Mutter ziehen könnte – das Gericht bei der Entscheidung über die Obsorge nicht bindet, sei der Vollständigkeit halber erwähnt (RIS-Justiz RS0048820 [T15]). Die Revisionsrekurswerberin übersieht auch, dass ihre Tochter am 6. 9. 2018 gegenüber dem zur Klärung ihrer Prozessfähigkeit beigezogenen Sachverständigen angab, trotz eines sehr guten Verhältnisses zur Mutter bis zum 18. Lebensjahr in der Wohngemeinschaft bleiben zu wollen, weil sie sich dort sehr gut aufgehoben fühle.
Soweit die Revisionsrekurswerberin kritisiert, dass kein Gutachten zu ihrer Erziehungsfähigkeit eingeholt wurde, wird die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie jegliches Vorbringen zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels vermissen lässt. Sie behauptet nicht einmal, dass sich ihre Erziehungsfähigkeit herausgestellt hätte.
Auf den Vorwurf, das Rekursgericht sei von den vom Erstgericht – aufgrund einer unmittelbaren Beweisaufnahme – getroffenen Feststellungen abgewichen (in Wahrheit traf das Rekursgericht aufgrund der Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe ergänzende Feststellungen), muss nicht weiter eingegangen werden, weil auch diese Verfahrensrüge die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht darlegt. Die bloße Behauptung, dieser sei abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, zumal sich im Fall einer unmittelbaren Beweisaufnahme herausgestellt hätte, dass das Antragsvorbringen zutreffe und mit Antragsstattgabe vorzugehen gewesen wäre, reicht nicht aus.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, letzter Satz AußStrG).