Der Kläger bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs, der unzulässig ist.
Nach der Rechtsmittelerklärung wird der Beschluss des Rekursgerichts seinem ganzen Inhalt nach angefochten, tatsächlich enthält das Rechtsmittel jedoch keine Ausführungen zu Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichts, auch ein Rechtsmittelantrag fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass entgegen der zu weit gefassten Rechtsmittelerklärung nur Punkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichts angefochten wird. Insoweit steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Bestimmung des § 528 ZPO entgegen, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO), bzw über die Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 1 Z 3 ZPO) unzulässig sind. Der in § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angeführte Klammerausdruck „§ 502 Abs 3" bedeutet, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, nicht, dass der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Wert des Streitgegenstands oder Teil des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Es sollte damit nur klargestellt werden, dass nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (EvBl 1984/29; 7 Ob 503/84 u.a.).Nach der Rechtsmittelerklärung wird der Beschluss des Rekursgerichts seinem ganzen Inhalt nach angefochten, tatsächlich enthält das Rechtsmittel jedoch keine Ausführungen zu Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichts, auch ein Rechtsmittelantrag fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass entgegen der zu weit gefassten Rechtsmittelerklärung nur Punkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichts angefochten wird. Insoweit steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO entgegen, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), bzw über die Verfahrenshilfe (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) unzulässig sind. Der in Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeführte Klammerausdruck „§ 502 Absatz 3, bedeutet, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, nicht, dass der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Wert des Streitgegenstands oder Teil des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Es sollte damit nur klargestellt werden, dass nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluss des Gerichts zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (EvBl 1984/29; 7 Ob 503/84 u.a.).
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.