Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Parteien kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß § 14 TierseuchenG, RGBl 1909/177 idgF sind Kadaver gefallener Tiere ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischen oder chemischen Wege unschädlich zu beseitigen. Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde zu erlassen. Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen. Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes dieser Anstalten veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen. Gemäß § 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl 1919/241, sind Tierkörperverwertungsanstalten Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchen keine gemäß § 14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist; solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtstierarzte der politischen Behörde. Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung (§ 254 GewO; vgl. Macho, GewO, 582 FN 6 zu § 254).Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Parteien kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß Paragraph 14, TierseuchenG, RGBl 1909/177 idgF sind Kadaver gefallener Tiere ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischen oder chemischen Wege unschädlich zu beseitigen. Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde zu erlassen. Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen. Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes dieser Anstalten veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen. Gemäß Paragraph eins, der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl 1919/241, sind Tierkörperverwertungsanstalten Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchen keine gemäß Paragraph 14, Tierseuchengesetz gewährleistet ist; solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtstierarzte der politischen Behörde. Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung (Paragraph 254, GewO; vergleiche Macho, GewO, 582 FN 6 zu Paragraph 254,).
Der beklagten Partei wurde mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30.12.1975, LGBl.1976/3 in der Fassung der Verordnung vom 7.4.1976, LGBl 1976/16 !die gemäß Art.II Z.2 des Bundesgesetzes vom 14.12.1977, BGBl. Nr.1977/660 zumindest zum Teil als Bundesgesetz gilt ,über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten. die Abholung und Beseitigung sowie Verarbeitung und Verwertung aller im Burgenland anfallenden, der Ablieferungspflicht nach § 2 Abs.1 dieser Verordnung unterliegenden Gegenständen ausschließlich übertragen. Der Ablieferungspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung insbesondere alle Körper und Körperteile verendeter Tiere. Im § 6 der Verordnung sind die Aufgaben der Gesellschaft bestimmt. Danach ist sie verpflichtet, alle im Burgenland anfallenden, der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände fristgerecht abzuholen und zur unschädlichen Beseitigung und Verwertung in die Tierkörperverwertungsanstalt zu verbringen; Tierkörper, Tierkörperteile und animalische Abfälle jeder Art, die mit Erregern einer anzeigepflichtigen Tierseuche behaftet sind, müssen über Weisung des Amtstierarztes ohne Verzug und auf kürzestem Weg in die Tierkörperverwertungsanstalt gebracht werden. Die Gesellschaft hat über die eingesammelten und abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen zu führen, die jährlich dem Amte der Burgenländischen Landesregierung zur Einsicht und überprüfung vorzulegen sind. Die Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle und Kleintierkörper in Sonderbetrieben sind den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden vierteljährlich bekanntzugeben. Das Einsammeln, Abführen, Beseitigen, Verarbeiten und Verwerten der der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände hat die Gesellschaft in der Weise zu besorgen, daß mit größtmöglicher Sicherheit jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeschlossen ist. In der Anstalt ist die Durchführung amtlich angeordneter und amtlich genehmigter Sektionen der angelieferten Tierkörper zu dulden und hiebei jede nötige Hilfe bereitzustellen. übertretungen dieser Verpflichtungen der Gesellschaft sind gemäß § 10 der Verordnung zu bestrafen. § 9 Abs.1 der Verordnung sieht vor, daß für die Abholung und unschädliche Beseitigung der der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände Bauschgebühren zu entrichten sind, deren Höhe in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage (Gebührentarif) festgelegt ist. Die Gebühren sind vom jeweiligen Betriebsinhaber zu entrichten, ihre Vorschreibung erfolgt durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde; die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Gebühren; rückständige Gebühren sind im Verwaltungswege einzubringen (§ 9 Abs.2, 3 und 5 der Verordnung). Auf dieser Rechtsgrundlage ist zunächst zu prüfen, ob für das erhobene Klagebegehren der Rechtsweg zulässig ist.Der beklagten Partei wurde mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30.12.1975, LGBl.1976/3 in der Fassung der Verordnung vom 7.4.1976, LGBl 1976/16 !die gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 14.12.1977, BGBl. Nr.1977/660 zumindest zum Teil als Bundesgesetz gilt ,über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten. die Abholung und Beseitigung sowie Verarbeitung und Verwertung aller im Burgenland anfallenden, der Ablieferungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung unterliegenden Gegenständen ausschließlich übertragen. Der Ablieferungspflicht unterliegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung insbesondere alle Körper und Körperteile verendeter Tiere. Im Paragraph 6, der Verordnung sind die Aufgaben der Gesellschaft bestimmt. Danach ist sie verpflichtet, alle im Burgenland anfallenden, der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände fristgerecht abzuholen und zur unschädlichen Beseitigung und Verwertung in die Tierkörperverwertungsanstalt zu verbringen; Tierkörper, Tierkörperteile und animalische Abfälle jeder Art, die mit Erregern einer anzeigepflichtigen Tierseuche behaftet sind, müssen über Weisung des Amtstierarztes ohne Verzug und auf kürzestem Weg in die Tierkörperverwertungsanstalt gebracht werden. Die Gesellschaft hat über die eingesammelten und abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen zu führen, die jährlich dem Amte der Burgenländischen Landesregierung zur Einsicht und überprüfung vorzulegen sind. Die Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle und Kleintierkörper in Sonderbetrieben sind den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden vierteljährlich bekanntzugeben. Das Einsammeln, Abführen, Beseitigen, Verarbeiten und Verwerten der der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände hat die Gesellschaft in der Weise zu besorgen, daß mit größtmöglicher Sicherheit jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeschlossen ist. In der Anstalt ist die Durchführung amtlich angeordneter und amtlich genehmigter Sektionen der angelieferten Tierkörper zu dulden und hiebei jede nötige Hilfe bereitzustellen. übertretungen dieser Verpflichtungen der Gesellschaft sind gemäß Paragraph 10, der Verordnung zu bestrafen. Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung sieht vor, daß für die Abholung und unschädliche Beseitigung der der Ablieferungspflicht unterliegenden Gegenstände Bauschgebühren zu entrichten sind, deren Höhe in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage (Gebührentarif) festgelegt ist. Die Gebühren sind vom jeweiligen Betriebsinhaber zu entrichten, ihre Vorschreibung erfolgt durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde; die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Gebühren; rückständige Gebühren sind im Verwaltungswege einzubringen (Paragraph 9, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung). Auf dieser Rechtsgrundlage ist zunächst zu prüfen, ob für das erhobene Klagebegehren der Rechtsweg zulässig ist.
Prozeßhindernisse, wie insbesondere die Unzulässigkeit des Rechtsweges, können gemäß § 42 Abs.3 JN in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Vorinstanzen weder im Spruch der Entscheidung noch in den Entscheidungsgründen bejaht worden, so daß für den Obersten Gerichtshof eine Bindung nicht besteht (SZ 54/190). Der Rechtsweg wäre unzulässig, wenn die Regelung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland dahin zu verstehen wäre, daß die beklagte Partei mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut worden wäre (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 302; Loebenstein-Kaniak, AHG 2 35) und daher 'in Vollziehung der Gesetze' tätig wurde. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß Tierärzte bei der gemäß § 41 LMG 1975 vorzunehmenden Fleischbeschau EvBl.1985/21 und Unternehmer, die die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit durchzuführen haben (SZ 54/19), als Beliehene anzusehen sind. Auch wenn zur Besorgung öffentlicher Aufgaben eine juristische Person privaten Rechts eingeschaltet wird, kann Vollziehung der Gesetze vorliegen (Adamovich-Funk a.a.O.302; Loebenstein-Kaniak a.a.O. 38). Die faktische Weisungsgebundenheit schließt die Organeigenschaft nicht aus (SZ 54/19). Die Monopolisierung des Betriebes der Tierkörperverwertung gestaltet die Tätigkeit der beklagten Partei aber noch nicht zu einer hoheitlichen, ebenso auch nicht die Einhebung der Kosten als Gebühren durch die Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. zudem Loebenstein-Kaniak aaO 104). Nach den gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund deren die Tätigkeit der beklagten Partei ausgeübt wird, erfolgt deren gesamte Tätigkeit mit den rechtstechnischen Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung. Insbesondere wird ihr keine hoheitliche Tätigkeit übertragen und den Ablieferungspflichtigen gegenüber keine hoheitliche Gewalt eingeräumt; die Erzwingung der Ablieferungspflicht obliegt ausschließlich der Verwaltungsbehörde, die auch der beklagten Partei gegenüber die Einhaltung der ihr obliegenden Verpflichtungen durchzusetzen hat; die beklagte Partei ist damit selbst Rechtsunterworfene und nicht Organ im Sinne des § 1 Abs.2 AHG. Der Rechtsweg ist demnach zulässig.Prozeßhindernisse, wie insbesondere die Unzulässigkeit des Rechtsweges, können gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Vorinstanzen weder im Spruch der Entscheidung noch in den Entscheidungsgründen bejaht worden, so daß für den Obersten Gerichtshof eine Bindung nicht besteht (SZ 54/190). Der Rechtsweg wäre unzulässig, wenn die Regelung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland dahin zu verstehen wäre, daß die beklagte Partei mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut worden wäre (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 302; Loebenstein-Kaniak, AHG 2 35) und daher 'in Vollziehung der Gesetze' tätig wurde. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß Tierärzte bei der gemäß Paragraph 41, LMG 1975 vorzunehmenden Fleischbeschau EvBl.1985/21 und Unternehmer, die die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit durchzuführen haben (SZ 54/19), als Beliehene anzusehen sind. Auch wenn zur Besorgung öffentlicher Aufgaben eine juristische Person privaten Rechts eingeschaltet wird, kann Vollziehung der Gesetze vorliegen (Adamovich-Funk a.a.O.302; Loebenstein-Kaniak a.a.O. 38). Die faktische Weisungsgebundenheit schließt die Organeigenschaft nicht aus (SZ 54/19). Die Monopolisierung des Betriebes der Tierkörperverwertung gestaltet die Tätigkeit der beklagten Partei aber noch nicht zu einer hoheitlichen, ebenso auch nicht die Einhebung der Kosten als Gebühren durch die Bezirksverwaltungsbehörde vergleiche zudem Loebenstein-Kaniak aaO 104). Nach den gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund deren die Tätigkeit der beklagten Partei ausgeübt wird, erfolgt deren gesamte Tätigkeit mit den rechtstechnischen Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung. Insbesondere wird ihr keine hoheitliche Tätigkeit übertragen und den Ablieferungspflichtigen gegenüber keine hoheitliche Gewalt eingeräumt; die Erzwingung der Ablieferungspflicht obliegt ausschließlich der Verwaltungsbehörde, die auch der beklagten Partei gegenüber die Einhaltung der ihr obliegenden Verpflichtungen durchzusetzen hat; die beklagte Partei ist damit selbst Rechtsunterworfene und nicht Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Der Rechtsweg ist demnach zulässig.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Auch die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nur bejaht werden könnte, wenn die (natürliche) Kausalität zwischen einem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Erfolg besteht. Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges (SZ 55/53; SZ 54/179; SZ 52/15 u.a.). Die Bejahung oder Verneinung des natürlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren (abgesehen von Denkgesetzwidrigkeiten) nicht mehr überprüft werden (SZ 52/136; RZ 1979/24; EvBl.1977/246; JBl.1972, 426 u.a.). Wenn auch zur Begründung von Ersatzansprüchen der Nachweis der hohen Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges für ausreichend erachtet wird, so fällt doch auch die Beurteilung der Frage, ob ein derart hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht ist, daß der Ursachenzusammenhang erwiesen ist, in den Tatsachenbereich (RZ 1979/24;
RZ 1960, 101 u.a.). Das Erstgericht stellte fest, es könne nicht als erwiesen erachtet werden, daß die im Betrieb der Kläger aufgetretene D durch Bedienstete oder mit Fahrzeugen der beklagten Partei eingeschleppt worden sei. Diese Tatsachenfeststellung wurde vom Berufungsgericht als unbedenklich erachtet und übernommen; an sie ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Im Hinblick auf die Verneinung des natürlichen Ursachenzusammenhanges ist der Ersatzanspruch der klagenden Partei nicht gerechtfertigt.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.