Auszugehen ist davon, daß nach § 364 Abs. 1 ABGB die Ausübung des Eigentumsrechtes grundsätzlich nur insofern stattfinden darf, als dadurch in die Rechte eines Dritten, wozu auch der Grundnachbar gehört, nicht eingegriffen wird. Vom Nachbargrundstück ausgehende mittelbare Einwirkungen müssen nur dann geduldet werden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Immissionen, die über diese normale Duldungpflicht, wie sie § 364 Abs. 2 ABGB umschreibt, hinausgehen, rechtfertigen - sofern sie nicht von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des § 364a ABGB ausgehen - die Unterlassungsklage. Die Grenze zulässiger Einwirkung ist daher durch die Ortsüblichkeit der Störung einerseits und die ortsübliche Benützung des Grundstückes, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, andererseits gegeben (SZ 44/140; SZ 50/99; SZ 55/172; SZ 56/50; Klang in Klang2 II 172). Stellt sich die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung von Nutzungsbefugnissen durch Schadstoffe hervorgerufen wurde, sind auch die Vorschriften des III. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes, der von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer handelt, heranzuziehen. Gemäß § 30 Abs 1 WRG sind alle Gewässer, einschließlich des Grundwassers so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet und Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet werden kann. Dem Schutzprinzip des § 30 WRG ist demnach ausdrücklich auch das Grundwasser unterstellt (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu § 30 WRG). Nicht jede Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers wird vom Gesetz bereits als (bewilligungspflichtige) Beeinträchtigung behandelt. Bloß geringfügige Einwirkungen sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8 WRG) gelten gemäß § 32 Abs 1 WRG bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Die Einwirkungen auf Grund ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung gelten daher - bis zum Beweis des Gegenteils - als ortsüblich und mit dieser Einschränkung auch Veränderungen des Grundwassers, wie sie sich durch das Ausbringen von Jauche und sonstiger Düngergaben (vgl § 32 Abs 2 lit f WRG) ergeben. Wird das „Gegenteil bewiesen“, ist auch eine in diesem Sinn ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit Einwirkungen auf das Grundwasser verbunden ist, gemäß § 32 WRG bewilligungspflichtig (Raschauer aaO Rz 15 zu § 32 WRG). Entgegen der Ansicht der Revisionswerber kommt es daher nicht darauf an, ob die Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern ausschließlich darauf, ob die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger das Maß des Ortsüblichen überschritten. Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können dann zu nachbarrechtlichen Ansprüchen führen, wenn sie - etwa aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse - zu Einwirkungen auf das Nachbargrundstück führen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Die festgestellte Verunreinigung des Grundwassers und die daraus resultierende Unbrauchbarkeit der Hausbrunnen der Kläger für die Gewinnung von Nutz- und Trinkwasser kann aber insbesondere unter Bedachtnahme auf die dargestellten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes weder als ortsüblich noch als geringfügig (SZ 56/50) bezeichnet werden, werden doch dadurch elementare Lebensbedürfnisse der Kläger unmittelbar betroffen. Die Beklagten konnten daher den ihnen obliegenden (SZ 44/140; SZ 50/99; SZ 55/30; Klang in Klang2 II 173) Beweis, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen (Ortsüblichkeit der Einwirkung und nur unwesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstückes) nicht überschritten habe, nicht erbringen.Auszugehen ist davon, daß nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB die Ausübung des Eigentumsrechtes grundsätzlich nur insofern stattfinden darf, als dadurch in die Rechte eines Dritten, wozu auch der Grundnachbar gehört, nicht eingegriffen wird. Vom Nachbargrundstück ausgehende mittelbare Einwirkungen müssen nur dann geduldet werden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Immissionen, die über diese normale Duldungpflicht, wie sie Paragraph 364, Absatz 2, ABGB umschreibt, hinausgehen, rechtfertigen - sofern sie nicht von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ausgehen - die Unterlassungsklage. Die Grenze zulässiger Einwirkung ist daher durch die Ortsüblichkeit der Störung einerseits und die ortsübliche Benützung des Grundstückes, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, andererseits gegeben (SZ 44/140; SZ 50/99; SZ 55/172; SZ 56/50; Klang in Klang2 römisch zwei 172). Stellt sich die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung von Nutzungsbefugnissen durch Schadstoffe hervorgerufen wurde, sind auch die Vorschriften des römisch drei. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes, der von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer handelt, heranzuziehen. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WRG sind alle Gewässer, einschließlich des Grundwassers so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet und Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet werden kann. Dem Schutzprinzip des Paragraph 30, WRG ist demnach ausdrücklich auch das Grundwasser unterstellt (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu Paragraph 30, WRG). Nicht jede Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers wird vom Gesetz bereits als (bewilligungspflichtige) Beeinträchtigung behandelt. Bloß geringfügige Einwirkungen sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Paragraph 32, Absatz 8, WRG) gelten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Die Einwirkungen auf Grund ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung gelten daher - bis zum Beweis des Gegenteils - als ortsüblich und mit dieser Einschränkung auch Veränderungen des Grundwassers, wie sie sich durch das Ausbringen von Jauche und sonstiger Düngergaben vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG) ergeben. Wird das „Gegenteil bewiesen“, ist auch eine in diesem Sinn ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, die mit Einwirkungen auf das Grundwasser verbunden ist, gemäß Paragraph 32, WRG bewilligungspflichtig (Raschauer aaO Rz 15 zu Paragraph 32, WRG). Entgegen der Ansicht der Revisionswerber kommt es daher nicht darauf an, ob die Düngung als solche im ortsüblichen Umfang erfolgte, sondern ausschließlich darauf, ob die dadurch hervorgerufenen Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger das Maß des Ortsüblichen überschritten. Auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen können dann zu nachbarrechtlichen Ansprüchen führen, wenn sie - etwa aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse - zu Einwirkungen auf das Nachbargrundstück führen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Die festgestellte Verunreinigung des Grundwassers und die daraus resultierende Unbrauchbarkeit der Hausbrunnen der Kläger für die Gewinnung von Nutz- und Trinkwasser kann aber insbesondere unter Bedachtnahme auf die dargestellten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes weder als ortsüblich noch als geringfügig (SZ 56/50) bezeichnet werden, werden doch dadurch elementare Lebensbedürfnisse der Kläger unmittelbar betroffen. Die Beklagten konnten daher den ihnen obliegenden (SZ 44/140; SZ 50/99; SZ 55/30; Klang in Klang2 römisch zwei 173) Beweis, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen (Ortsüblichkeit der Einwirkung und nur unwesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstückes) nicht überschritten habe, nicht erbringen.
Zur Frage der Kausalität ist ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes darauf zu verweisen, daß für nachbarrechtliche Ansprüche, die auf eine Gewässerverunreinigung zurückzuführen sind, die Vorschrift des § 26 Abs. 5 WRG analog anzuwenden ist (JBl. 1991, 110; JBl. 1991, 580), sodaß die Kläger nur den Beweis zu erbringen hatten, daß die Beklagten örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommen, während es Sache der Beklagten gewesen wäre, diese Vermutung durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung zu entkräften. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Verunreinigung des Grundwassers mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit durch die von den Beklagten vorgenommene Düngung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke verursacht, wogegen die Verursachung durch Maßnahmen, die auf anderen Grundstücken getroffen wurden, lediglich eine hypothetische Möglichkeit darstellt.Zur Frage der Kausalität ist ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes darauf zu verweisen, daß für nachbarrechtliche Ansprüche, die auf eine Gewässerverunreinigung zurückzuführen sind, die Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 5, WRG analog anzuwenden ist (JBl. 1991, 110; JBl. 1991, 580), sodaß die Kläger nur den Beweis zu erbringen hatten, daß die Beklagten örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommen, während es Sache der Beklagten gewesen wäre, diese Vermutung durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung zu entkräften. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Verunreinigung des Grundwassers mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit durch die von den Beklagten vorgenommene Düngung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke verursacht, wogegen die Verursachung durch Maßnahmen, die auf anderen Grundstücken getroffen wurden, lediglich eine hypothetische Möglichkeit darstellt.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs. 2 ABGB dann zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Diese Gesetzesstelle regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs. 2 ABGB hinausgehen. Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre (SZ 55/105; SZ 55/172; SZ 61/61; JBl. 1991, 110; JBl. 1991, 247; JBl. 1991, 580; JBl. 1993, 191). Eine derartige gleichartige Gefahrenlage ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn durch die auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitung von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodaß sich der von dieser Einwirkung Betroffene in einer Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war (EvBl. 1976/190; SZ 44/140; SZ 55/172; JBl. 1991, 110). Das Gericht zweiter Instanz hat daher zutreffend einen (verschuldensunabhängigen) Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB als gerechtfertigt erkannt. Auch die Bejahung des Feststellungsinteresses ist nicht zu beanstanden, da auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (7 Ob 756/79; JBl. 1993, 191).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dann zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ergeben. Diese Gesetzesstelle regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen. Jede Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre (SZ 55/105; SZ 55/172; SZ 61/61; JBl. 1991, 110; JBl. 1991, 247; JBl. 1991, 580; JBl. 1993, 191). Eine derartige gleichartige Gefahrenlage ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn durch die auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitung von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodaß sich der von dieser Einwirkung Betroffene in einer Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war (EvBl. 1976/190; SZ 44/140; SZ 55/172; JBl. 1991, 110). Das Gericht zweiter Instanz hat daher zutreffend einen (verschuldensunabhängigen) Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB als gerechtfertigt erkannt. Auch die Bejahung des Feststellungsinteresses ist nicht zu beanstanden, da auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (7 Ob 756/79; JBl. 1993, 191).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.