In dem nun gegen seinen damaligen Rechtsvertreter angestrengten Prozess wegen behaupteter Schlechtvertretung erläuterte der erste Senat in seiner im ersten Verfahrensgang ergangenen Entscheidung zu 1 Ob 39/17t, dass sich aus der marktbeherrschenden Stellung einer Vertragspartei die Notwendigkeit des Vorliegens sachlicher Gründe für eine Kündigung ergeben kann, weil bei marktbeherrschender Stellung Kontrahierungszwang auch in einer zum Abschluss des Vertrags spiegelbildlichen Situation angenommen wird, und führte aus, selbst wenn von einer marktbeherrschenden Stellung jener Gesellschaft ausgegangen werden sollte, sei damit zu prüfen, ob für die Kündigung rechtfertigende sachliche Gründe vorlagen (s zuletzt auch 4 Ob 13/18t mwN). Ob dies der Fall ist, hängt aber von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit in der Regel – wie auch hier – keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 91/16z mwN; 1 Ob 39/17t; 4 Ob 13/18t).
2. Im vorliegenden Fall schlug der Kläger – trotz des Ersuchens um Abhilfe und der Rüge durch seine Vertragspartnerin wegen einer intransparenten Preisgestaltung – im Durchschnitt 35 % (und im Einzelfall bis zu 100 %) auf den Ticketpreis auf, wiewohl er auf seiner Website – zweifellos bewusst – unrichtig angab, sein Aufschlag betrage (nur) 20–30 %. Ob er als Vorverkaufsstelle der Vertragspartnerin oder als Sekundärmarkthändler agierte, war für die Kunden beim Kauf nicht ersichtlich und sie konnten den ursprünglichen Preis erst nach Erhalt des Papiertickets, auf dem der Kläger auch als Vorverkaufsstelle seiner damaligen Vertragspartnerin namentlich bezeichnet war, erkennen. Wenn die Vorinstanzen (vor allem) in diesem Verhalten – auf das der Revisionswerber bei seinen rechtlichen Erwägungen nicht eingeht – einen die Beendigung des Vertrags sachlich rechtfertigenden Grund im Sinne eines objektiv nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung nicht verpönten, sondern dem anzuerkennenden Interesse der Vertragspartnerin auf Aufrechterhaltung ihres guten Rufs und ungetrübten Verhältnisses zu den Veranstaltern und auch zu Endkunden entspringenden Grundes zur Auflösung des Vertrags sahen, liegt darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung; umso weniger als feststeht, dass der Kläger sein für seine Vertragspartnerin im Ergebnis geschäftsschädigendes Verhalten bei Fortsetzung des aufgekündigten Vertrags nicht aufgegeben hätte. Darauf, ob im Vertrag alle wichtigen Gründe für die Vertragsauflösung (solche wurden im Vertrag beispielhaft umschrieben [… gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich …]) ausdrücklich festgehalten wurden, kommt es nicht an, müssen (und können) doch nie alle nur denkbaren wichtigen Gründe, die die Vertrauensbasis zerstören können, konkret vorhergesehen und in Worte gefasst werden.
3. Der Kläger wirft dem Berufungsgericht vor, selbst wenn man das Vorliegen von Gründen für eine ordentliche Kündigung bejahen würde, habe es übersehen, dass die Vertragspartnerin des Klägers „bei sachgerechter Führung des Vorprozesses durch den Beklagten“ für den Zeitraum „der Unterbrechung/des Abbruchs der Geschäftsbeziehung“ bis zum hypothetischen Beendigungszeitpunkt des Ticketbezugsvertrags (also in der Zeitspanne bis zum Ablauf der dreimontigen Kündigungsfrist am 31. 10. 2013) schadenersatzpflichtig gewesen wäre. Dieser Vorwurf ist nicht stichhältig, hat er doch selbst ausdrücklich vorgebracht, es sei der Zeitraum Juli 2013 bis 31. 10. 2013 „ohnehin nicht“ von seinen Schadenersatzansprüchen umfasst (ON 5, 7). Überdies war die Klage im Vorprozess darauf gerichtet gewesen, dass der Vertrag über die Verwendung des Ticketsystems nach wie vor aufrecht und der Kläger berechtigt sei, es weiterhin zu verwenden. Auch wenn also der Beklagte als dessen Rechtsvertreter schon in der Tagsatzung vom 14. 11. 2013 ein Vorbringen (samt Beweisanbot) zu einer marktbeherrschenden Stellung hätte erstatten können, legt der Kläger nicht dar, warum eine Beendigung jenes Vertrags (erst) mit 31. 10. 2013 von Einfluss auf den Ausgang des Vorprozesses hätte sein können.
4. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).