Der Abänderungsantrag der Revision ist auf jeden Fall verfehlt, weil dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur ein Aufhebungsantrag entspricht. Die Revision ist aber soweit sie die Aufhebung des Berufungsurteils verlangt, nicht begründet. Der Revisionswerber rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass der Streitakt C 505/54 des Bezirksgerichtes Bregenz nicht zu Beweiszwecken herangezogen worden sei. Aus ihm ergebe sich eine Aussage der Kindesmutter, derzufolge sie nicht ausschließen könne, innerhalb der Zeit vom 27. 8. 1953 bis 26. 12. 1953 außer mit dem damaligen Beklagten Friedrich A***** auch noch mit W***** sowie noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Da der Sachverständige Dr. Kloiber diese Vaterschaftssache als „schwierig" und als offenbar ungeklärt bezeichnet habe, wäre es Pflicht des Gerichtes gewesen, jedes nur mögliche Beweismittel heranzuziehen, insbesondere aber den Inhalt und die Ergebnisse des Vaterschaftsprozesses gegen Friedrich A*****. Das Verfahren sei aber auch dadurch mangelhaft geblieben, dass Friedrich A***** und X. P***** nicht als Zeugen vernommen wurden. Erst nach dem Ergebnis ihrer Einvernahme hätte gesagt werden können, ob die Vermutung der Vaterschaft gegen die Genannten spreche oder nicht. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kloiber hätte dem Berufungsgericht Veranlassung geben müssen, sich mit Rupert W*****, Friedrich A***** und X. P***** in der Weise zu beschäftigen, dass die Genannten in die Untersuchung einbezogen werden, um eine wirkliche Klärung in dieser Vaterschaftssache zu erzielen.Der Abänderungsantrag der Revision ist auf jeden Fall verfehlt, weil dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur ein Aufhebungsantrag entspricht. Die Revision ist aber soweit sie die Aufhebung des Berufungsurteils verlangt, nicht begründet. Der Revisionswerber rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass der Streitakt C 505/54 des Bezirksgerichtes Bregenz nicht zu Beweiszwecken herangezogen worden sei. Aus ihm ergebe sich eine Aussage der Kindesmutter, derzufolge sie nicht ausschließen könne, innerhalb der Zeit vom 27. 8. 1953 bis 26. 12. 1953 außer mit dem damaligen Beklagten Friedrich A***** auch noch mit W***** sowie noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Da der Sachverständige Dr. Kloiber diese Vaterschaftssache als „schwierig" und als offenbar ungeklärt bezeichnet habe, wäre es Pflicht des Gerichtes gewesen, jedes nur mögliche Beweismittel heranzuziehen, insbesondere aber den Inhalt und die Ergebnisse des Vaterschaftsprozesses gegen Friedrich A*****. Das Verfahren sei aber auch dadurch mangelhaft geblieben, dass Friedrich A***** und römisch zehn. P***** nicht als Zeugen vernommen wurden. Erst nach dem Ergebnis ihrer Einvernahme hätte gesagt werden können, ob die Vermutung der Vaterschaft gegen die Genannten spreche oder nicht. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kloiber hätte dem Berufungsgericht Veranlassung geben müssen, sich mit Rupert W*****, Friedrich A***** und römisch zehn. P***** in der Weise zu beschäftigen, dass die Genannten in die Untersuchung einbezogen werden, um eine wirkliche Klärung in dieser Vaterschaftssache zu erzielen.
Die von der Revision erhobene Mängelrüge stellt nichts anderes als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichtes dar, die jedoch der Anfechtung im Revisionsverfahren entzogen bleiben. Die Frage, ob aufgrund der gegebenen Sachlage die Zeugung eines Kindes durch eine bestimmte Person ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen ist, ferner ob und in welchem Grad sie wahrscheinlich ist, betrifft eine Tatfrage, über die das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz abschließend entscheidet. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen (29. 2. 1956, 1 Ob 133/56). Wenn die Ablehnung eines Beweisantrages nicht aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache erfolgt, kann sie nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen, weil die Auffassung des Berufungsgerichtes über die Unmöglichkeit einer Änderung des festgestellten Sachverhaltes durch Zulassung weiterer Beweise dem Bereiche der Beweiswürdigung angehört. Selbst die sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar (16. 2. 1955, 7 Ob 70/55). Die Wertung eines Gutachtens dahin, dass darüber weitere Beweise, denen bloß mehr Kontrollfunktion zukommen soll, vernachlässigt werden können, ist gleichfalls eine Aufgabe der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist (27. 4. 1955, 7 Ob 198/55). Hat eine Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist vor der Geburt des Kindes mehrere Beischläfer gehabt, deren Vaterschaft mehr oder minder wahrscheinlich ist, so kommt es für die Feststellung der Vaterschaft nicht darauf an, wer von mehreren Beischläfern mit größerer Wahrscheinlichkeit als Erzeuger des Kindes anzusehen ist, sondern welchen dieser mehreren Teilnehmer am Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter die klagende Partei in Anspruch nimmt (8. 10. 1953, 2 Ob 569/53).
Dies vorausgeschickt, ist zu den Revisionsausführungen im Einzelnen folgendes zu bemerken: Der Akt 5 C 505/54 des Bezirksgerichtes Bregenz war bereits vom Erstgericht beigeschafft worden; er ist formell als Beweis zugelassen worden und auch Gegenstand der Beweisaufnahme des Erstgerichtes gewesen. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, dass die Vaterschaftsklage gegen Alfred A***** abgewiesen wurde, ist jedenfalls durch den Inhalt dieses Aktes, wenn er auch nicht ausdrücklich im Berufungsurteil genannt wird, gedeckt. Im Übrigen ergibt die Aktenlage, dass der Beklagte nie ein Vorbringen erstattet oder ein Beweisanbot gestellt hat, die Kindesmutter hätte mit X. P***** oder Alfred A***** innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist geschlechtlich verkehrt. Da auch für außereheliche Vaterschaftsprozesse der Verhandlungsgrundsatz und nicht die Offizialmaxime gilt (25. 3. 1953, 3 Ob 210/53 ua), bestand für das Berufungsgericht gar keine Veranlassung, die Genannten als Zeugen zu vernehmen. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wäre nur dann begründet, wenn sich das Berufungsgericht über ein Beweisvorbringen des Beklagten hinweggesetzt hätte, wovon jedoch, wie schon erwähnt, keine Rede sein kann. Die Feststellung aber, dass Rupert W***** mit der Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit vor der Geburt des Kindes kein intimes Verhältnis hatte, gründet sich auf dessen Aussage als Zeugen. Sowohl diese Feststellung wie auch die weitere Feststellung des angefochtenen Urteils, dass der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt und die Kindesmutter innerhalb dieser Zeit mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte, stellen irrevisible Akte der Beweiswürdigung dar, die im Revisionsverfahren keiner Prüfung mehr zugänglich sind.Dies vorausgeschickt, ist zu den Revisionsausführungen im Einzelnen folgendes zu bemerken: Der Akt 5 C 505/54 des Bezirksgerichtes Bregenz war bereits vom Erstgericht beigeschafft worden; er ist formell als Beweis zugelassen worden und auch Gegenstand der Beweisaufnahme des Erstgerichtes gewesen. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, dass die Vaterschaftsklage gegen Alfred A***** abgewiesen wurde, ist jedenfalls durch den Inhalt dieses Aktes, wenn er auch nicht ausdrücklich im Berufungsurteil genannt wird, gedeckt. Im Übrigen ergibt die Aktenlage, dass der Beklagte nie ein Vorbringen erstattet oder ein Beweisanbot gestellt hat, die Kindesmutter hätte mit römisch zehn. P***** oder Alfred A***** innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist geschlechtlich verkehrt. Da auch für außereheliche Vaterschaftsprozesse der Verhandlungsgrundsatz und nicht die Offizialmaxime gilt (25. 3. 1953, 3 Ob 210/53 ua), bestand für das Berufungsgericht gar keine Veranlassung, die Genannten als Zeugen zu vernehmen. Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wäre nur dann begründet, wenn sich das Berufungsgericht über ein Beweisvorbringen des Beklagten hinweggesetzt hätte, wovon jedoch, wie schon erwähnt, keine Rede sein kann. Die Feststellung aber, dass Rupert W***** mit der Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit vor der Geburt des Kindes kein intimes Verhältnis hatte, gründet sich auf dessen Aussage als Zeugen. Sowohl diese Feststellung wie auch die weitere Feststellung des angefochtenen Urteils, dass der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt und die Kindesmutter innerhalb dieser Zeit mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte, stellen irrevisible Akte der Beweiswürdigung dar, die im Revisionsverfahren keiner Prüfung mehr zugänglich sind.
Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes für das Revisionsgericht bindend ist, die Tatsachengrundlagen des Berufungsurteils der Berichtigung des Revisionsgerichtes nur unterliegen, soweit sie mit dem Inhalt der Prozessakten im Widerspruch stehen (1. 2. 1916, ZBl 1920, Nr. 172 ua), ein solcher Widerspruch nicht vorliegt, war der vollständig unbegründeten Revision jedweder Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.