Die Revision ist nicht begründet.
Eine Mangehaftigkeit des Verfahrens soll darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen unbeachtet gelassen habe, wonach die Erstellung der Skizze, des Holzauszuges und des Kostenvoranschlages eine technische Arbeit sei. Wie oben dargelegt wurde, hat das Berufungsgericht diese Feststellungen aus dem Sachverständigengutachten aber übernommen und sie seiner Entscheidung zugrundegelegt. Allerdings hat es den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger aus den Reden der Beklagten habe erkennen müssen, daß sie für den Kostenvoranschlag nichts bezahlen wollen, sondern mehrere Voranschläge einzuholen gedenken, um die Arbeit dann dem zu übertragen, der am billigsten sei. Es hat daher mit Recht die Erklärungen der Beklagten als Aufforderung an den Kläger, ein Offert zu stellen, gewertet und nicht als einen Auftrag, einen Kostenvoranschlag als besonders bestellte Arbeit zu erstatten. Zutreffend verweist es auf die Entscheidung EvBl 1958, Nr 55 = SZ XXX 63, und die Ausführungen Hellmanns in den JBl 1888, S 402, wonach mit einem Kostenvoranschlag regelmäßig aber durchaus nicht grundsätzlich und begrifflich notwendig das Offert verbunden ist, die darin dargestellten Arbeiten um den berechneten Preis herzustellen. Nach den von den Untergerichten festgestellten Umständen, unter denen es zur Aufforderung an den Kläger, einen Kostenvoranschlag vorzulegen, kam, kann darin nicht anderes als eine Einladung, zu offerieren, erblickt werden. Eine solche Offerte ist aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zu honorieren.Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger aus den Reden der Beklagten habe erkennen müssen, daß sie für den Kostenvoranschlag nichts bezahlen wollen, sondern mehrere Voranschläge einzuholen gedenken, um die Arbeit dann dem zu übertragen, der am billigsten sei. Es hat daher mit Recht die Erklärungen der Beklagten als Aufforderung an den Kläger, ein Offert zu stellen, gewertet und nicht als einen Auftrag, einen Kostenvoranschlag als besonders bestellte Arbeit zu erstatten. Zutreffend verweist es auf die Entscheidung EvBl 1958, Nr 55 = SZ römisch 30 63, und die Ausführungen Hellmanns in den JBl 1888, S 402, wonach mit einem Kostenvoranschlag regelmäßig aber durchaus nicht grundsätzlich und begrifflich notwendig das Offert verbunden ist, die darin dargestellten Arbeiten um den berechneten Preis herzustellen. Nach den von den Untergerichten festgestellten Umständen, unter denen es zur Aufforderung an den Kläger, einen Kostenvoranschlag vorzulegen, kam, kann darin nicht anderes als eine Einladung, zu offerieren, erblickt werden. Eine solche Offerte ist aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zu honorieren.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.