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Entscheidung 1 Ob 191/03z×

Entscheidung 1 Ob 191/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob191/03z

Entscheidungsdatum

17.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Walter K*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Juni 2003, GZ 6 R 72/03f-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. März 2003, GZ 53 Nc 3/03m-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Sachwalterschaftsverfahren lehnte der Betroffene den Vorsteher des Bezirksgerichts sowie eine Richterin des Bezirksgerichts wegen Befangenheit ab.

Das übergeordnete Landesgericht gab dem Ablehnungsantrag in Ansehung des Vorstehers des Bezirksgerichts nicht Folge. Die gegen den abgelehnten Richter erhobenen Vorwürfe seien nicht objektivierbar.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die allgemein gehaltenen Behauptungen des Ablehnungswerbers seien nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichtsvorstehers zu erwecken.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (6 Ob 115/02h; 1 Ob 2/01b, 3/01z; 1 Ob 216/00x; 4 Ob 2243/96y).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen ist zurückzuweisen. Die vom Betroffenen vermisste Beschlussfassung über die Ablehnung der Richterin des Bezirksgerichts war nicht Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen, weil insoweit andere funktionelle Zuständigkeiten gegeben sind (Paragraph 23, JN).

Textnummer

E71291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00191.03Z.1017.000

Im RIS seit

16.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20031017_OGH0002_0010OB00191_03Z0000_000