Entscheidung 1 Ob 191/03z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Walter K*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Juni 2003, GZ 6 R 72/03f-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. März 2003, GZ 53 Nc 3/03m-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Sachwalterschaftsverfahren lehnte der Betroffene den Vorsteher des Bezirksgerichts sowie eine Richterin des Bezirksgerichts wegen Befangenheit ab.
Das übergeordnete Landesgericht gab dem Ablehnungsantrag in Ansehung des Vorstehers des Bezirksgerichts nicht Folge. Die gegen den abgelehnten Richter erhobenen Vorwürfe seien nicht objektivierbar.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die allgemein gehaltenen Behauptungen des Ablehnungswerbers seien nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichtsvorstehers zu erwecken.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (6 Ob 115/02h; 1 Ob 2/01b, 3/01z; 1 Ob 216/00x; 4 Ob 2243/96y).Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (6 Ob 115/02h; 1 Ob 2/01b, 3/01z; 1 Ob 216/00x; 4 Ob 2243/96y).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen ist zurückzuweisen. Die vom Betroffenen vermisste Beschlussfassung über die Ablehnung der Richterin des Bezirksgerichts war nicht Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen, weil insoweit andere funktionelle Zuständigkeiten gegeben sind (§ 23 JN).Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen ist zurückzuweisen. Die vom Betroffenen vermisste Beschlussfassung über die Ablehnung der Richterin des Bezirksgerichts war nicht Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen, weil insoweit andere funktionelle Zuständigkeiten gegeben sind (Paragraph 23, JN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00191.03Z.1017.000
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011
Dokumentnummer
JJT_20031017_OGH0002_0010OB00191_03Z0000_000