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Entscheidung 1 Ob 191/07f×

Entscheidung 1 Ob 191/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob191/07f

Entscheidungsdatum

11.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Anton S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. Mai 2006, GZ 21 R 175, 176/06v-154, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 30. März 2006, GZ 17 P 125/03s-137 und 138, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 7. 12. 2005 wies das Erstgericht einen Verfahrenshilfeantrag des Betroffenen ab. Ein weiterer Verfahrenshilfeantrag, den der Betroffene am 5. 12. 2005 gestellt hat (ON 112), wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 27. 12. 2005 (ON 115) ebenfalls abgewiesen. Gegen die beiden Beschlüsse, mit denen die Verfahrenshilfeanträge abgewiesen wurden, erhob der Betroffene jeweils Rekurs. Beiden Rekursen wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Am 21. 2. 2006 erhob der Betroffene gegen diese Rekursentscheidung einen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Mit Beschluss vom 30. 3. 2006 (ON 137) wies das Erstgericht diesen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Mit Beschluss vom selben Tag (ON 138) wurden vom Erstgericht die Gebühren der bestellten Sachverständigen für das von ihr erstellte psychiatrische Gutachten mit EUR 203,20 bestimmt, die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und ausgesprochen, dass die Kosten vorläufig der Bund trägt.

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 137 und 138 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Dieser Unzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts steht mit dem Gesetz in Einklang, sodass der dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch für Formalentscheidungen in Verfahrenshilfesachen vergleiche nur Fucik/Kloiber, Paragraph 62, AußStrG Rz 4; Klicka in Rechberger, Paragraph 62, AußStrG Rz 3). Hier hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem ein in Verfahrenshilfesachen erhobenes Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, bestätigt. Auch ein solcher bestätigender Beschluss fällt unter die Regelung des Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG. Entsprechendes gilt für zweitinstanzliche Entscheidungen über (Sachverständigen-)Gebühren, für die Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG die absolute Unzulässigkeit eines Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof anordnet. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Gebührenbestimmungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt wurde, ist daher jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E85367 1Ob191.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.832 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00191.07F.0911.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070911_OGH0002_0010OB00191_07F0000_000