[9] Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem – nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[10] 1.1. Die Klägerin meint, Tankstellen-Belieferungsverträge enthielten typischerweise Wettbewerbsverbote. Es sei zu erwarten, dass künftig „immer wieder Tankstellenbetriebe bei gleichzeitiger Vereinbarung von Wiederkaufsrechten verkauft werden“. Wegen der großen Anzahl an in Österreich betriebenen Tankstellen liege im „Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ dazu, „ob die Vereinbarung eines auf mehr als fünf Jahre befristeten Wiederkaufsrecht eine Umgehung der Gruppenfreistellungsverordnungen darstellen“ könne und mit Nichtigkeitssanktion bedroht sei, eine erhebliche Rechtsfrage. Die Klägerin geht aber in ihrer Revision nicht darauf ein, warum sich die von ihr aufgeworfenen Fragen angesichts der hier zu beurteilenden konkreten Vereinbarungen überhaupt stellen sollten.
[11] 1.2. Die Beklagte, die in ihrer Revisionsbeantwortung das Rechtsmittel der Klägerin für nicht zulässig hält, weil es um eine Vertragsauslegung im Einzelfall gehe, beruft sich auch auf ihr berechtigtes Vertrauen in die Zusage der Klägerin, das Wiederkaufsrecht nicht auszuüben, wenn sie ihrerseits die Tankstellen-Belieferungsverträge für die Dauer von 13 Jahren einhalte.
[12] 1.3. Selbst wenn man – der Klägerin folgend – davon ausginge, dass das Wiederkaufsrecht nicht nichtig, sondern gültig vereinbart worden sei, hätte es nach der Abrede zwischen den Vertragsparteien nur im Fall des „Zuwiderhandelns“ der Beklagten (gegen die von der Klägerin angestrebte und mit dem Wiederkaufsrecht „abgesicherte“ Exklusivbindung über 13 Jahre) ausgeübt werden dürfen; der Klage konnte schon deswegen kein Erfolg beschieden sein. Die Beklagte stand durchgehend (über den 31. 12. 2016 hinaus) nur mit der Klägerin in Vertragsbeziehung; sie verlängerte ihre Tankstellen-Belieferungsverträge (nach Ablauf der „formell“ in den Verträgen jeweils genannten Laufzeit von fünf Jahren), sodass es an der für die Ausübung des Wiederkaufsrechts vereinbarten Voraussetzung (Abschluss eines Tankstellen-Belieferungsvertrags mit einem anderen Lieferanten im Zeitraum bis 31. 12. 2016) mangelte und die Klägerin das Wiederkaufsrecht – entgegen der getroffenen Vereinbarung – nicht ohne Eintritt der vereinbarten Bedingung ausüben konnte. Dass die im konkreten Fall mit der Abrede des Wiederkaufsrechts tatsächlich verfolgte Absicht auch in anderen Fällen den mit Tankstellenbetreibern geschlossenen Verträgen zugrundeläge, behauptet die Klägerin, die auch noch im Revisionsverfahren (in unzulässiger Weise) gegen die dazu getroffenen Feststellungen anzukämpfen versucht und bestreitet, dass sie das Wiederkaufsrecht als Druckmittel eingesetzt habe, im Übrigen gar nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die vorliegende Entscheidung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen sollte.
[13] 2.1. Im Übrigen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Wiederkaufsrecht sei (bei Prüfung anhand der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Normen [Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 § 879 ABGB Rz 1 mwN]) gemäß Art 81 Abs 2 EGV nichtig, keinen Bedenken. [13] 2.1. Im Übrigen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Wiederkaufsrecht sei (bei Prüfung anhand der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Normen [Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 Paragraph 879, ABGB Rz 1 mwN]) gemäß Artikel 81, Absatz 2, EGV nichtig, keinen Bedenken.
[14] 2.2. Die Klägerin argumentiert dazu in zweierlei Richtung: Zum einen soll der vorliegende Fall der in Art 5 lit a VertGVO genannten Ausnahme, wonach die Begrenzung auf fünf Jahre nicht gilt, „wenn die Vertragswaren … vom Käufer in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die Eigentum des Lieferanten oder durch diesen … gemietet oder gepachtet worden sind“, unterliegen. Sie meint, sie habe mit dem Wiederkaufsrecht „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ ein Recht innegehabt, das ihr die „Nutzungsüberlassung an den Abnehmer gestattet“ habe. [14] 2.2. Die Klägerin argumentiert dazu in zweierlei Richtung: Zum einen soll der vorliegende Fall der in Artikel 5, Litera a, VertGVO genannten Ausnahme, wonach die Begrenzung auf fünf Jahre nicht gilt, „wenn die Vertragswaren … vom Käufer in Räumlichkeiten und auf Grundstücken verkauft werden, die Eigentum des Lieferanten oder durch diesen … gemietet oder gepachtet worden sind“, unterliegen. Sie meint, sie habe mit dem Wiederkaufsrecht „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ ein Recht innegehabt, das ihr die „Nutzungsüberlassung an den Abnehmer gestattet“ habe.
[15] Wenn der EuGH anlässlich der Auslegung von Art 5 lit a VertGVO in der Rechtsache Pedro IV Servicios SL (2. 4. 2009, C-260/07, ECLI:EU:C:2009:215, Rn 66 f) die Bestimmung des Umfangs des damals fraglichen (spanischen) „Erbbaurechts“ (dahin, inwieweit damit Eigentum am Grundstück verbunden sei) als Teil der nationalen Eigentumsordnung dem nationalen Gericht überließ, ist auch im vorliegenden Fall die Lösung der Frage, ob durch das vereinbarte „Wiederkaufsrecht“ nach § 1068 ABGB der Klägerin die Stellung einer Eigentümerin, Pächterin oder Vermieterin zukommt (sie als Inhaberin eines privaten subjektiven Rechts, das ihr die Nutzungsüberlassung an den Abnehmer gestattete, anzusehen ist [s Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 16, Art 5 Vertikal-GVO Rn 22 mwN]), den nationalen Gerichten zugewiesen. Mit dem (überhaupt nur zum Zweck der Absicherung der verpönten Dauer des [Exklusiv-]Tankstellen-Belieferungsvertrags) vereinbarten Wiederkaufsrecht ist dies eindeutig nicht der Fall. Ein Bestandvertrag wurde gerade nicht abgeschlossen, sondern Eigentum übertragen. [15] Wenn der EuGH anlässlich der Auslegung von Artikel 5, Litera a, VertGVO in der Rechtsache Pedro römisch vier Servicios SL (2. 4. 2009, C-260/07, ECLI:EU:C:2009:215, Rn 66 f) die Bestimmung des Umfangs des damals fraglichen (spanischen) „Erbbaurechts“ (dahin, inwieweit damit Eigentum am Grundstück verbunden sei) als Teil der nationalen Eigentumsordnung dem nationalen Gericht überließ, ist auch im vorliegenden Fall die Lösung der Frage, ob durch das vereinbarte „Wiederkaufsrecht“ nach Paragraph 1068, ABGB der Klägerin die Stellung einer Eigentümerin, Pächterin oder Vermieterin zukommt (sie als Inhaberin eines privaten subjektiven Rechts, das ihr die Nutzungsüberlassung an den Abnehmer gestattete, anzusehen ist [s Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 16, Artikel 5, Vertikal-GVO Rn 22 mwN]), den nationalen Gerichten zugewiesen. Mit dem (überhaupt nur zum Zweck der Absicherung der verpönten Dauer des [Exklusiv-]Tankstellen-Belieferungsvertrags) vereinbarten Wiederkaufsrecht ist dies eindeutig nicht der Fall. Ein Bestandvertrag wurde gerade nicht abgeschlossen, sondern Eigentum übertragen.
[16] 2.3. Ihr zweites Ansinnen, es habe (im Nachhinein) nach Art 5 lit a VertGVO nur zum Wegfall „des Wettbewerbsverbots“ zu kommen, bloß dieses sei von der Nichtigkeitssanktion umfasst, ist ebenso nicht verständlich. Ganz allgemein muss im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten die vertragliche Gestaltung im Kontext aller Umstände bewertet werden, die den Abnehmer einem faktischen Verlängerungszwang unterwerfen könnten (Nolte in Langen/Bunte, Kartellrecht Kommentar, II13, Nach Art 101 AEUV Rn 591). Als „Wettbewerbsverbot“ sieht die Klägerin allein die von der Beklagten tatsächlich über mehr als ein Jahrzehnt eingehaltene Konkurrenzklausel, ausdrücklich aber nicht das Wiederkaufsrecht an. [16] 2.3. Ihr zweites Ansinnen, es habe (im Nachhinein) nach Artikel 5, Litera a, VertGVO nur zum Wegfall „des Wettbewerbsverbots“ zu kommen, bloß dieses sei von der Nichtigkeitssanktion umfasst, ist ebenso nicht verständlich. Ganz allgemein muss im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten die vertragliche Gestaltung im Kontext aller Umstände bewertet werden, die den Abnehmer einem faktischen Verlängerungszwang unterwerfen könnten (Nolte in Langen/Bunte, Kartellrecht Kommentar, II13, Nach Artikel 101, AEUV Rn 591). Als „Wettbewerbsverbot“ sieht die Klägerin allein die von der Beklagten tatsächlich über mehr als ein Jahrzehnt eingehaltene Konkurrenzklausel, ausdrücklich aber nicht das Wiederkaufsrecht an.
[17] Die Ausnahme von der Freistellung nach Art 2 VertGVO gilt gemäß Art 5 lit a VertGVO aber nicht nur für unmittelbare, sondern auch für mittelbare Wettbewerbsverbote. Warum das allein mit der Zielrichtung einer Aufrechterhaltung der Exklusivbindung an sie als Lieferantin über mehr als ein Jahrzehnt (samt Konkurrenzklausel) vereinbarte Wiederkaufsrecht nach der Begriffsbestimmung in Art 1 lit b VertGVO kein „mittelbares Wettbewerbsverbot“ sein sollte, bemüht sich die Klägerin – auf Basis des tatsächlich festgestellten Sachverhalts – gar nicht zu argumentieren. Wettbewerbsverbote sind nach dieser Norm nicht nur „alle unmittelbaren“, sondern auch die „mittelbaren Verpflichtungen, die den Käufer veranlassen, keine Waren- oder Dienstleistungen … zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren … im Wettbewerb stehen, …“. Zweifelsohne war die der Beklagten auferlegte Verpflichtung, ihrer Lieferantin die Liegenschaft samt Tankstelle über deren Aufforderung wieder zu verkaufen, wenn sie den Exklusiv-Tankstellen-Belieferungsvertrag samt Kokurrenzverbot nicht durchgehend aufrecht hält (verlängert), eine solche „mittelbare Verpflichtung“, die sie veranlassen sollte und durch mehr als zehn Jahre auch faktisch veranlasst hat, „keine Waren zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren im Wettbewerb“ standen. [17] Die Ausnahme von der Freistellung nach Artikel 2, VertGVO gilt gemäß Artikel 5, Litera a, VertGVO aber nicht nur für unmittelbare, sondern auch für mittelbare Wettbewerbsverbote. Warum das allein mit der Zielrichtung einer Aufrechterhaltung der Exklusivbindung an sie als Lieferantin über mehr als ein Jahrzehnt (samt Konkurrenzklausel) vereinbarte Wiederkaufsrecht nach der Begriffsbestimmung in Artikel eins, Litera b, VertGVO kein „mittelbares Wettbewerbsverbot“ sein sollte, bemüht sich die Klägerin – auf Basis des tatsächlich festgestellten Sachverhalts – gar nicht zu argumentieren. Wettbewerbsverbote sind nach dieser Norm nicht nur „alle unmittelbaren“, sondern auch die „mittelbaren Verpflichtungen, die den Käufer veranlassen, keine Waren- oder Dienstleistungen … zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren … im Wettbewerb stehen, …“. Zweifelsohne war die der Beklagten auferlegte Verpflichtung, ihrer Lieferantin die Liegenschaft samt Tankstelle über deren Aufforderung wieder zu verkaufen, wenn sie den Exklusiv-Tankstellen-Belieferungsvertrag samt Kokurrenzverbot nicht durchgehend aufrecht hält (verlängert), eine solche „mittelbare Verpflichtung“, die sie veranlassen sollte und durch mehr als zehn Jahre auch faktisch veranlasst hat, „keine Waren zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren im Wettbewerb“ standen.
[18] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [18] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[19] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. [19] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.