Die Revisionsrekurse sind unzulässig. Zur Klarstellung ist voranzustellen, dass der Oberste Gerichtshof den nicht auf bestimmte Beschlusspunkte eingeschränkten Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auf alle Entscheidungsteile - abgesehen vom Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss - bezieht, wenngleich die Begründung nur einen bestimmten Punkt anspricht.
1. Zum Revisionsrekurs der Antragsteller:
Die Antragsteller wenden sich gegen die vom Rekursgericht ausgesprochene Abweisung (richtig: Zurückweisung) ihres Teilbegehrens nach lit c); sie wollen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang (1 Ob 211/99g) ableiten, sei doch dort unter 4. ausgeführt worden, das Erstgericht werde "die Antragsteller im fortgesetzten Verfahren daher auf den Widerspruch zwischen Antragsgrund und Antragsbegehren hinzuweisen und sie im Sinne der voranstehenden Ausführungen zur Formulierung eines schlüssigen Begehrens anzuleiten haben". Werde "einer solchen Anleitung entsprochen", so sei "eine Sachentscheidung zu fällen. Sollten die Antragsteller dagegen an ihrem bisherigen Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigung in bestimmter Höhe festhalten, so wäre das bisherige Verfahren - nach den Ausführungen zu 1. 2. - zu vernichten und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen". Dabei wird im Besonderen der Begriff "Entschädigung in bestimmter Höhe" ins Treffen geführt. Danach sei die Erwirkung eines Ausspruchs zulässig, dass die Antragsgegnerin schuldig sei, den Antragstellern deren vom Ersatzschiedsgutachter erst festzustellenden Vermögensschaden binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Die Antragsteller wenden sich gegen die vom Rekursgericht ausgesprochene Abweisung (richtig: Zurückweisung) ihres Teilbegehrens nach Litera c,); sie wollen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang (1 Ob 211/99g) ableiten, sei doch dort unter 4. ausgeführt worden, das Erstgericht werde "die Antragsteller im fortgesetzten Verfahren daher auf den Widerspruch zwischen Antragsgrund und Antragsbegehren hinzuweisen und sie im Sinne der voranstehenden Ausführungen zur Formulierung eines schlüssigen Begehrens anzuleiten haben". Werde "einer solchen Anleitung entsprochen", so sei "eine Sachentscheidung zu fällen. Sollten die Antragsteller dagegen an ihrem bisherigen Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigung in bestimmter Höhe festhalten, so wäre das bisherige Verfahren - nach den Ausführungen zu 1. 2. - zu vernichten und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen". Dabei wird im Besonderen der Begriff "Entschädigung in bestimmter Höhe" ins Treffen geführt. Danach sei die Erwirkung eines Ausspruchs zulässig, dass die Antragsgegnerin schuldig sei, den Antragstellern deren vom Ersatzschiedsgutachter erst festzustellenden Vermögensschaden binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Die Antragsteller verkennen dabei freilich den Sachzusammenhang der zitierten Erwägungen des erkennenden Senats. Der Begriff "Entschädigung in bestimmter Höhe" bezieht sich dort eindeutig nur auf ihr ziffernmäßig bestimmtes Ersatzbegehren im ersten Rechtsgang, wurde doch auch auf die "voranstehenden Ausführungen zur Formulierung eines schlüssigen Begehrens" verwiesen. Unter 2. 3. lit a) und b) der Vorentscheidung wurde aber im einzelnen dargelegt, welche Begehren die Antragsteller im Verfahren nach § 117 Abs 7 WRG stellen können. Im Rahmen dieser Erörterungen findet sich kein Hinweis auf die Zulässigkeit eines unbestimmten Leistungsbegehrens.Die Antragsteller verkennen dabei freilich den Sachzusammenhang der zitierten Erwägungen des erkennenden Senats. Der Begriff "Entschädigung in bestimmter Höhe" bezieht sich dort eindeutig nur auf ihr ziffernmäßig bestimmtes Ersatzbegehren im ersten Rechtsgang, wurde doch auch auf die "voranstehenden Ausführungen zur Formulierung eines schlüssigen Begehrens" verwiesen. Unter 2. 3. Litera a,) und b) der Vorentscheidung wurde aber im einzelnen dargelegt, welche Begehren die Antragsteller im Verfahren nach Paragraph 117, Absatz 7, WRG stellen können. Im Rahmen dieser Erörterungen findet sich kein Hinweis auf die Zulässigkeit eines unbestimmten Leistungsbegehrens.
Die Antragsteller - aber auch die Vorinstanzen - übersehen ferner die Erwägungen des erkennenden Senats zu 1. 1. der Vorentscheidung. Dort wurde unmissverständlich klargestellt, dass der Schadenersatzanspruch der Antragsteller nach § 26 Abs 1 WRG gemäß § 26 Abs 6 Satz 1 WRG nicht im Verfahren außer Streitsachen, sondern nur im ordentlichen (streitigen) Rechtsweg geltend gemacht werden kann, weil der Ausnahmetatbestand gemäß § 26 Abs 6 Satz 2 WRG im Anlaßfall nicht verwirklicht wurde. Darüberhinaus wurden unter 2. 1. bereits die maßgebenden Fragen zur Rechtsnatur des Schiedsgutachtervertrags und zur Wirkung einer Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter beantwortet, ohne dass diese Ausführungen bisher auf fruchtbaren Boden gefallen wären.Die Antragsteller - aber auch die Vorinstanzen - übersehen ferner die Erwägungen des erkennenden Senats zu 1. 1. der Vorentscheidung. Dort wurde unmissverständlich klargestellt, dass der Schadenersatzanspruch der Antragsteller nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Satz 1 WRG nicht im Verfahren außer Streitsachen, sondern nur im ordentlichen (streitigen) Rechtsweg geltend gemacht werden kann, weil der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Satz 2 WRG im Anlaßfall nicht verwirklicht wurde. Darüberhinaus wurden unter 2. 1. bereits die maßgebenden Fragen zur Rechtsnatur des Schiedsgutachtervertrags und zur Wirkung einer Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter beantwortet, ohne dass diese Ausführungen bisher auf fruchtbaren Boden gefallen wären.
Es kann daher bei einer nicht vom Kontext aller Erwägungen des Obersten Gerichtshofs abstrahierenden Lektüre der Vorentscheidung gar nicht verborgen bleiben, dass jene Frage, die das Rekursgericht zur Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses bewog, bereits im ersten Rechtsgang gelöst wurde.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Rekursgericht das unbestimmte Leistungsbegehren der Antragsteller unter Zugrundelegung der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang der Sache nach zutreffend zurückwies.
2. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin will sich mit den Ausführungen unter 2. 2. der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang (1 Ob 211/99g) nicht abfinden und versucht - noch dazu auf dem Boden unzulässiger Neuerungen im Tatsachenbereich - zu begründen, redliche und vernünftige Parteien hätten sich darauf geeinigt, "dass den Ersatzschiedsgutachter der Leiter der Rechtsabteilung 3 (Wasserrecht) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen gehabt hätte, nicht aber das fachlich hiezu natürlich nicht qualifizierte Erstgericht". Der Oberste Gerichtshof dürfe als Höchstgericht den hypothetischen Parteiwillen nicht gleichsam "als Erstgericht" ohne vorangegangenes Beweisverfahren ermitteln und so einer Partei das Recht abschneiden, eine gerichtliche Entscheidung im Instanzenzug zu bekämpfen. Damit werde "das Recht auf den gesetzlichen Richter in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Art und Weise" verletzt.
Darauf ist bloß zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof an seine im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden ist. Danach hätten aber redliche und vernünftige Parteien "die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe für den Fall vereinbart, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen keine Einigung über den zu bestellenden Ersatzschiedsgutachter erzielen sollten".
3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Den voranstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung im zweiten Rechtsgang nicht mehr von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Damit sind aber die Revisionsrekurse der Parteien gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen. wobei sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden. Den voranstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung im zweiten Rechtsgang nicht mehr von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. Damit sind aber die Revisionsrekurse der Parteien gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen. wobei sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.