Mit ihrem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage, insbesondere dem Hinweis auf den Klägern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess zugekommene Urkunden, wollen die Kläger ersichtlich zwei Hilfstatsachen (Indizien) beweisen, die gleichzeitig auch als „neue Tatsachen" iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu qualifizieren wären. Es wird dargelegt, aus den Urkunden ergebe sich einerseits, dass der Rechtsvorgänger dreier Kläger im Jahr 1897 bei der Anmeldung seines Fischereirechts an einem bestimmten Abschnitt der Traun auf das Josefinische Lagebuch verwiesen habe, andererseits, dass für die nördlichen Traunnebengewässer keine „sonstige" Anmeldung erfolgt sei. Dass der Hinweis auf das Josefinische Lagebuch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen kann, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Auch in der Wiederaufnahmsklage wird ja behauptet, der Umfang des Fischereirechts nach dem Josefinischen Lagebuch ergebe sich aus zwei Urteilen aus dem Jahr 1850. Der Inhalt dieser Urteile war aber bereits im Vorprozess bekannt. Darüber hinaus besteht der von den Klägern aufgegriffene Hinweis des Rechtsvorgängers auf das Josefinische Lagebuch allein in der Angabe, dass die Grenzen (stromaufwärts und stromabwärts) aus dem Josefinischen Lagebuchauszug nicht bestimmbar seien. Dass der genannte Rechtsvorgänger auch das Fischereirecht an Nebengewässern der Traun für sich beansprucht hätte, ist den als Wiederaufnahmsgrund bezeichneten Urkunden in keiner Weise zu entnehmen, obwohl das Edikt alle Fischereiberechtigten unter anderem auch aufgefordert hatte, in der Anmeldung nicht nur die Grenze der Wasserstrecke, sondern auch der etwaigen „Altwässer, Ausstände und künstlichen Gerinne, auf welche sich das Fischereirecht erstreckt" anzugeben. Aus dem Inhalt der Anmeldung ist somit - auch bei einer bloß abstrakten Prüfung der Tauglichkeit dieser Urkunde als Beweismittel - für den Umfang des Fischereirechts der Kläger, insbesondere für dessen behauptete Erstreckung auf die nördlichen Nebengewässer der Traun, nichts zu gewinnen.Mit ihrem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage, insbesondere dem Hinweis auf den Klägern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess zugekommene Urkunden, wollen die Kläger ersichtlich zwei Hilfstatsachen (Indizien) beweisen, die gleichzeitig auch als „neue Tatsachen" iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu qualifizieren wären. Es wird dargelegt, aus den Urkunden ergebe sich einerseits, dass der Rechtsvorgänger dreier Kläger im Jahr 1897 bei der Anmeldung seines Fischereirechts an einem bestimmten Abschnitt der Traun auf das Josefinische Lagebuch verwiesen habe, andererseits, dass für die nördlichen Traunnebengewässer keine „sonstige" Anmeldung erfolgt sei. Dass der Hinweis auf das Josefinische Lagebuch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen kann, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Auch in der Wiederaufnahmsklage wird ja behauptet, der Umfang des Fischereirechts nach dem Josefinischen Lagebuch ergebe sich aus zwei Urteilen aus dem Jahr 1850. Der Inhalt dieser Urteile war aber bereits im Vorprozess bekannt. Darüber hinaus besteht der von den Klägern aufgegriffene Hinweis des Rechtsvorgängers auf das Josefinische Lagebuch allein in der Angabe, dass die Grenzen (stromaufwärts und stromabwärts) aus dem Josefinischen Lagebuchauszug nicht bestimmbar seien. Dass der genannte Rechtsvorgänger auch das Fischereirecht an Nebengewässern der Traun für sich beansprucht hätte, ist den als Wiederaufnahmsgrund bezeichneten Urkunden in keiner Weise zu entnehmen, obwohl das Edikt alle Fischereiberechtigten unter anderem auch aufgefordert hatte, in der Anmeldung nicht nur die Grenze der Wasserstrecke, sondern auch der etwaigen „Altwässer, Ausstände und künstlichen Gerinne, auf welche sich das Fischereirecht erstreckt" anzugeben. Aus dem Inhalt der Anmeldung ist somit - auch bei einer bloß abstrakten Prüfung der Tauglichkeit dieser Urkunde als Beweismittel - für den Umfang des Fischereirechts der Kläger, insbesondere für dessen behauptete Erstreckung auf die nördlichen Nebengewässer der Traun, nichts zu gewinnen.
Soweit die Rekurswerber darüber hinaus argumentieren, es sei davon auszugehen, dass auf Grund des „im Kontext mit dem am 30. 12. 1897 ausgegebenen Fischereigesetz für Oberösterreich" ergangenen Edikts vom 15. 4. 1897 alle Fischereiberechtigten ihre Rechte angemeldet hätten, weshalb der Anmeldung der einzelnen Reviergenossen und der daraufhin erfolgten Kundmachung über die Bildung der Reviere, welche im Amtsblatt vom 30. 12. 1898 verlautbart worden sei, besondere Bedeutung zuzumessen sei, ist nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnis der einzelnen Anmeldungen von Bedeutung für die Frage nach dem Umfang des Fischereirechts der Kläger sein könnte. Die Rekurswerber stellen selbst dar, dass diese Kundmachung bereits im Vorverfahren vorlag. Warum sie daraus nicht den (naheliegenden) Schluss gezogen haben, dass für den nunmehr strittigen Bereich der nördlichen Nebengewässer keine (weitere) Anmeldung erfolgt war, ist nicht zu sehen. Sollte der Inhalt des Anmeldeverzeichnisses wirklich von maßgeblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung sein, ist es den Klägern iSd § 530 Abs 2 ZPO als Verschulden anzurechnen, sich nicht unverzüglich nach Kenntnis der Kundmachung vom 30. 12. 1898 um eine Einsicht in das Anmeldungsverzeichnis bemüht zu haben, zumal es der Inhalt der Kundmachung vom 30. 12. 1898 in der sowohl auf deren Rechtsgrundlagen als auch die von den Bezirkshauptmannschaften „vorgelegten Anmeldungen" verwiesen wird, nahelegt, dass kein Dritter das Bestehen von Fischereirechten an den nördlich gelegenen Nebengewässern dieses Traunabschnitts behauptet und angemeldet hatte (vgl auch Punkt IV der Kundmachung).Soweit die Rekurswerber darüber hinaus argumentieren, es sei davon auszugehen, dass auf Grund des „im Kontext mit dem am 30. 12. 1897 ausgegebenen Fischereigesetz für Oberösterreich" ergangenen Edikts vom 15. 4. 1897 alle Fischereiberechtigten ihre Rechte angemeldet hätten, weshalb der Anmeldung der einzelnen Reviergenossen und der daraufhin erfolgten Kundmachung über die Bildung der Reviere, welche im Amtsblatt vom 30. 12. 1898 verlautbart worden sei, besondere Bedeutung zuzumessen sei, ist nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnis der einzelnen Anmeldungen von Bedeutung für die Frage nach dem Umfang des Fischereirechts der Kläger sein könnte. Die Rekurswerber stellen selbst dar, dass diese Kundmachung bereits im Vorverfahren vorlag. Warum sie daraus nicht den (naheliegenden) Schluss gezogen haben, dass für den nunmehr strittigen Bereich der nördlichen Nebengewässer keine (weitere) Anmeldung erfolgt war, ist nicht zu sehen. Sollte der Inhalt des Anmeldeverzeichnisses wirklich von maßgeblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung sein, ist es den Klägern iSd Paragraph 530, Absatz 2, ZPO als Verschulden anzurechnen, sich nicht unverzüglich nach Kenntnis der Kundmachung vom 30. 12. 1898 um eine Einsicht in das Anmeldungsverzeichnis bemüht zu haben, zumal es der Inhalt der Kundmachung vom 30. 12. 1898 in der sowohl auf deren Rechtsgrundlagen als auch die von den Bezirkshauptmannschaften „vorgelegten Anmeldungen" verwiesen wird, nahelegt, dass kein Dritter das Bestehen von Fischereirechten an den nördlich gelegenen Nebengewässern dieses Traunabschnitts behauptet und angemeldet hatte vergleiche auch Punkt römisch vier der Kundmachung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.