Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger versucht darzutun, dass die beklagte Partei im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 des Gesetzes vom 30. 11. 1945, BGBl. Nr. 5/1946, wonach aus dem verfallenden Vermögen solche Vermögenschaften auszusondern sind, die den Eigentümern aus sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus anderen Gründen entzogen wurden, im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht uneingeschränkte Eigentümerin des gegenständlichen, im Rückstellungsverfahren verfangenen Vermögens gewesen sei, sondern nur die Stellung einer treuhändigen Verwalterin ähnlich der eines öffentlichen Verwalters gehabt habe, sodass sie für das Verschulden ihrer Organe hafte. Dass die Haftung für die Gebarung mit dem Vermögen vom Gesetzgeber ausgeschlossen wurde, ändere daran nichts, weil unter "Gebarung" nur die Verwaltung des Vermögens während der Zeit vom Verfall bis zur Herausgabe vÅÿL ellungsverfahren, das noch vor der Erlassung des Erstattungserkenntnisses aufgrund der erst später in Kraft getretenen Vermögensverfallsamnestie beendet wurde, angeblich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegen die Rückstellung des Vermögens an die früheren Eigentümer zur Wehr gesetzt habe. Die Bestimmungen über die Erstattung des Vermögens gehen, wie sich aus deren Wortlaut und Sinn und aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eindeutig ergibt, davon aus, dass der Bund vom Zeitpunkt des Verfalles an Eigentümer des Vermögens und bis zur Zeit des Einlangens der Entscheidung über die Erstattung bei der Verwertungsstelle auch redlicher Besitzer ist, daher für die vorgenommenen Veränderungen nicht verantwortlich ist und nur das im Zeitpunkt des Einlangens der Entscheidung bei der Verwertungsstelle vorhandene Vermögen bzw im Falle der Veräußerung nur den erzielten Erlös herauszugeben hat (§ 5 Z 1 der Vermögensverfallsamnestie). Völlig unbegründet sind auch die Folgerungen, die der Kläger aus der Bestimmung des § 5 Z 5 der Vermögensverfallsamnestie, wonach der Bund nicht für die Gebarung mit dem verfallenen Vermögen bis zu dessen Herausgabe haftet, ziehen will. Diese Bestimmung normiert nach ihrem Wortlaut und Sinn einen Haftungsausschluss, sie kann daher nicht zur Begründung einer Haftung herangezogen werden. Das Argument, eine solche Bestimmung hätte sich erübrigt, wenn eine Haftung ohnehin schon im Hinblick auf das Eigentumsrecht nicht in Betracht kommt, schlägt nicht durch. Nach der mehrfach erwähnten Bestimmung des § 5 Z 1 der Vermögensverfallsamnestie erfährt die Stellung des Bundes mit dem Einlangen der Entscheidung über die Erstattung bei der Verwertungsstelle insofern eine Änderung, als er nunmehr nicht mehr nach Belieben das verfallene Vermögen veräußern kann, da er es, soweit es in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist, herauszugeben hat. Wenn sich der Gesetzgeber veranlasst sah, im Zusammenhang mit der Regelung der Herausgabepflicht eine Haftung des Bundes für die Gebarung mit dem Vermögen auszuschließen, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Bund für Rechtshandlungen vor diesem Zeitpunkt, die nach Meinung des Klägers nicht dem Begriff "Gebarung" unterstellt werden können, haftbar sei. Eine solche Haftung wäre auch mit der Bestimmung des § 5 Z 1 der Vermögensverfallsamnestie, dass im Falle der Veräußerung des Vermögens an dessen Stelle der erzielte Erlös (also nicht etwa der volle Wert des Vermögens) tritt, unvereinbar.Der Kläger versucht darzutun, dass die beklagte Partei im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, des Gesetzes vom 30. 11. 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1946,, wonach aus dem verfallenden Vermögen solche Vermögenschaften auszusondern sind, die den Eigentümern aus sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus anderen Gründen entzogen wurden, im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht uneingeschränkte Eigentümerin des gegenständlichen, im Rückstellungsverfahren verfangenen Vermögens gewesen sei, sondern nur die Stellung einer treuhändigen Verwalterin ähnlich der eines öffentlichen Verwalters gehabt habe, sodass sie für das Verschulden ihrer Organe hafte. Dass die Haftung für die Gebarung mit dem Vermögen vom Gesetzgeber ausgeschlossen wurde, ändere daran nichts, weil unter "Gebarung" nur die Verwaltung des Vermögens während der Zeit vom Verfall bis zur Herausgabe vÅÿL ellungsverfahren, das noch vor der Erlassung des Erstattungserkenntnisses aufgrund der erst später in Kraft getretenen Vermögensverfallsamnestie beendet wurde, angeblich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegen die Rückstellung des Vermögens an die früheren Eigentümer zur Wehr gesetzt habe. Die Bestimmungen über die Erstattung des Vermögens gehen, wie sich aus deren Wortlaut und Sinn und aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eindeutig ergibt, davon aus, dass der Bund vom Zeitpunkt des Verfalles an Eigentümer des Vermögens und bis zur Zeit des Einlangens der Entscheidung über die Erstattung bei der Verwertungsstelle auch redlicher Besitzer ist, daher für die vorgenommenen Veränderungen nicht verantwortlich ist und nur das im Zeitpunkt des Einlangens der Entscheidung bei der Verwertungsstelle vorhandene Vermögen bzw im Falle der Veräußerung nur den erzielten Erlös herauszugeben hat (Paragraph 5, Ziffer eins, der Vermögensverfallsamnestie). Völlig unbegründet sind auch die Folgerungen, die der Kläger aus der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 5, der Vermögensverfallsamnestie, wonach der Bund nicht für die Gebarung mit dem verfallenen Vermögen bis zu dessen Herausgabe haftet, ziehen will. Diese Bestimmung normiert nach ihrem Wortlaut und Sinn einen Haftungsausschluss, sie kann daher nicht zur Begründung einer Haftung herangezogen werden. Das Argument, eine solche Bestimmung hätte sich erübrigt, wenn eine Haftung ohnehin schon im Hinblick auf das Eigentumsrecht nicht in Betracht kommt, schlägt nicht durch. Nach der mehrfach erwähnten Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer eins, der Vermögensverfallsamnestie erfährt die Stellung des Bundes mit dem Einlangen der Entscheidung über die Erstattung bei der Verwertungsstelle insofern eine Änderung, als er nunmehr nicht mehr nach Belieben das verfallene Vermögen veräußern kann, da er es, soweit es in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist, herauszugeben hat. Wenn sich der Gesetzgeber veranlasst sah, im Zusammenhang mit der Regelung der Herausgabepflicht eine Haftung des Bundes für die Gebarung mit dem Vermögen auszuschließen, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Bund für Rechtshandlungen vor diesem Zeitpunkt, die nach Meinung des Klägers nicht dem Begriff "Gebarung" unterstellt werden können, haftbar sei. Eine solche Haftung wäre auch mit der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer eins, der Vermögensverfallsamnestie, dass im Falle der Veräußerung des Vermögens an dessen Stelle der erzielte Erlös (also nicht etwa der volle Wert des Vermögens) tritt, unvereinbar.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.