Sein Begehren auf Zahlung von 4.337.08 S samt 4% Zinsen seit dem Klagstag begrundet der Kläger mit folgendem Vorbringen: Er sei vom Wohnhauswiederaufbaufonds zum Prüfingenieur für das Bauvorhaben W 5124 in Wien XIX, K.-Straße Nr. 3, bestellt worden. Sein Honorar habe der Wohnhauswiederaufbaufonds mit 42.508.76 S als zu Recht bestehend anerkannt. Die beklagte Sparkasse habe das Bauvorhaben durch Vorfinanzierung bevorschußt und die Zahlungen im Rahmen der Vorfinanzierung für das Bauvorhaben regelmäßig geleistet. Honorarschuldnerin des Klägers sei sie nicht gewesen. Dieser habe mit Schreiben vom 7. März 1955 die Beklagte verständigt, daß sein Honorar nicht ihm, sondern der Firma G. A. W. auszuzahlen sei. Am 28. September 1960 habe der Masseverwalter der genannten Baufirma den Kläger dahin unterrichtet, daß die Firma G. A. W. von der Beklagten nicht 42.508.76 S, sondern nur 38.147.68 S erhalten habe. Die Beklagte habe auf Vorhalte erklärt, daß verschiedene Umstände die Auszahlung des Restbetrages verhindert hätten. Von dieser Tatsache sei der Kläger erst am 26. Jänner 1961 in Kenntnis gesetzt worden, obwohl die Beklagte schon im Jahre 1956 hätte wissen müssen, daß der eingeklagte Betrag im Rahmen der Vorfinanzierung keine Deckung mehr finde. Bei zeitgerechter Unterrichtung hätte der Kläger an die Eigentümer des wiederaufgebauten Hauses wegen Bezahlung seines restlichen Honorars herantreten können. Jetzt würden diese gegen seinen Honoraranspruch Verjährung einwenden können. Da die Beklagte es verabsäumt habe, den Kläger rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß sie seinem Zessionsauftrag nicht voll nachkommen könne, sei sie für den ihm entstandenen Schaden des restlichen Honorars voll verantwortlich.Sein Begehren auf Zahlung von 4.337.08 S samt 4% Zinsen seit dem Klagstag begrundet der Kläger mit folgendem Vorbringen: Er sei vom Wohnhauswiederaufbaufonds zum Prüfingenieur für das Bauvorhaben W 5124 in Wien römisch neunzehn, K.-Straße Nr. 3, bestellt worden. Sein Honorar habe der Wohnhauswiederaufbaufonds mit 42.508.76 S als zu Recht bestehend anerkannt. Die beklagte Sparkasse habe das Bauvorhaben durch Vorfinanzierung bevorschußt und die Zahlungen im Rahmen der Vorfinanzierung für das Bauvorhaben regelmäßig geleistet. Honorarschuldnerin des Klägers sei sie nicht gewesen. Dieser habe mit Schreiben vom 7. März 1955 die Beklagte verständigt, daß sein Honorar nicht ihm, sondern der Firma G. A. W. auszuzahlen sei. Am 28. September 1960 habe der Masseverwalter der genannten Baufirma den Kläger dahin unterrichtet, daß die Firma G. A. W. von der Beklagten nicht 42.508.76 S, sondern nur 38.147.68 S erhalten habe. Die Beklagte habe auf Vorhalte erklärt, daß verschiedene Umstände die Auszahlung des Restbetrages verhindert hätten. Von dieser Tatsache sei der Kläger erst am 26. Jänner 1961 in Kenntnis gesetzt worden, obwohl die Beklagte schon im Jahre 1956 hätte wissen müssen, daß der eingeklagte Betrag im Rahmen der Vorfinanzierung keine Deckung mehr finde. Bei zeitgerechter Unterrichtung hätte der Kläger an die Eigentümer des wiederaufgebauten Hauses wegen Bezahlung seines restlichen Honorars herantreten können. Jetzt würden diese gegen seinen Honoraranspruch Verjährung einwenden können. Da die Beklagte es verabsäumt habe, den Kläger rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß sie seinem Zessionsauftrag nicht voll nachkommen könne, sei sie für den ihm entstandenen Schaden des restlichen Honorars voll verantwortlich.
Die Beklagte wendet ein, daß zunächst 24.268.04 S auf das Konto des Klägers bei der E. Sparkasse und weitere Prüfgebühren des Klägers in der Höhe von 13.879.64 S auf Grund seines Schreibens vom 7. März 1955 an die Firma G. A. W. überwiesen worden seien. Da der Vorfinanzierungskredit erschöpft war, seien keine weiteren Zahlungen auf Grund der erfolgten Anweisungen geleistet worden. Der Kläger sei in keinem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden. Es sei auch keine Zession erfolgt.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte folgende Sachverhalt fest: Mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau - Wohnhauswiederaufbaufonds - vom 19. Oktober 1954 wurde den Eigentümern der Liegenschaft EZ. 1692 KG. O. für die Wiederherstellung des Wohnhauses Wien, K.-Straße 3, aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds gemäß § 15 (3) WWG. ein Kredit im Höchstbetrage von 3.072.000 S eingeräumt, dessen Zuzählung in zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten erfolgen sollte. Für das von der Beklagten in Aussicht gestellte Vorfinanzierungsdarlehen wurde im Bescheid den Hauseigentümern ab Vorlage des Schlußzahlungsansuchens die Vergütung der Zinsen in der Höhe von 6% zugesichert, berechnet vom jeweils noch nicht zugezählten Fondsdarlehensteilbetrag. Weiters wurde den Hauseigentümern die Vergütung der bis zur Vorlage des Schlußzahlungsansuchens nachgewiesenermaßen entrichteten Bauzinsen im Höchstausmaße von 6% zugesichert. Mit dem als Kreditbewilligung bezeichneten Schreiben vom 11. November 1954 teilte die Beklagte den Eigentümern der genannten Liegenschaft auf deren Schreiben vom 4. Dezember 1953 mit, daß sie bereit sei, ihnen einen Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrage von 3.072.000 S zum Zwecke der Vorfinanzierung des Wiederaufbaues des Hauses gegen Erfüllung der im Bescheid des Wohnhauswiederaufbaufonds angeführten Bedingungen zu bewilligen. Die Hauseigentümer bestätigten den Erhalt des Kreditbewilligungsschreibens und erklärten sich mit dem Inhalte und den darin gestellten Bedingungen einverstanden. Punkt 6 des Kreditbewilligungsschreibens der Beklagten lautet: "Sie haben uns einen unwiderruflichen Auftrag zu erteilen, daß die Kreditvaluta - wie später im Punkt 7 dargelegt wird - direkt an die mit der Bauausführung des Hauses in Wien, K.-Straße 3, beauftragten Firmen ausbezahlt wird, falls die Auszahlungsmöglichkeit von uns festgestellt wurde". Punkt 7 der Kreditbewilligung lautet: "Die Ausnützung des Kredites kann nur nach Maßgabe des Baufortschrittes in der Weise erfolgen, daß uns Teilleistungsrechnungen über die einzelnen Bauabschnitte vorgelegt werden, die von dem hiezu bestellten Zivilingenieur (Vorprüfer) bestätigt sein müssen und von uns bis zu einem Ausmaß von 70% bevorschußt werden. Der Restbetrag der uns eingereichten Teilleistungsrechnung wird zur Auszahlung gelangen, wenn die jeweilige Teilleistungsrechnung mit dem Überprüfungsvermerk durch die Fondsverwaltung uns zukommt, wobei gleichzeitig diese erklärt, gegen die Auszahlung keinen Einwand zu erheben. Auszahlungen auf diese vom Fonds bestätigten Teilleistungsrechnungen werden wir zunächst bis insgesamt 90% des vom Wiederaufbaufonds bewilligten Darlehensbetrages vornehmen; den restlichen, im Sinne der Fondsbewilligung verwendeten Darlehensbetrag werden wir nach Einbringung des Schlußzahlungsansuchens bei der Fondsverwaltung und nach Vorliegen des Endbescheides des Wohnhauswiederaufbaufonds, wovon uns eine Abschrift auszuhändigen ist, zur Auszahlung bringen. Wir behalten uns vor, die Verwendung der Kreditmittel auf Grund des Baufortschrittes auf Ihre Kosten durch unsere Organe überprüfen zu lassen". Im Punkt 2 der Kreditbewilligung heißt es: "Das Kreditkapital wird jährlich nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. Erfüllung der im Wohnhauswiederaufbaugesetz für die Zuzählung der ersten Jahresrate durch den Fonds vorgesehenen Bedingungen um 1/10 reduziert, so daß dieses nach zirka 10 1/2 Jahren abgedeckt erscheint. Es ist vorgesehen, daß die Rückzahlung nach den Bestimmungen des Wohnhauswiederaufbaugesetzes aus dem zu bewilligenden Fondsdarlehen erfolgt. Die erste Rückzahlungsrate ist am Fälligkeitstage der ersten Zuzählungsrate des Wohnhauswiederaufbaudarlehens, die weiteren sind jeweils am gleichen Tage der folgenden Jahre fällig. Die auflaufenden Zinsen und Kosten sind - wie später dargelegt wird - separat zu vergüten. Die sich durch die Kreditkapitalsreduktion und Zinsenanlastungen eventuell ergebenden Kontoüberziehungen sind von Ihnen spätestens vierzehn Tage nach Aufforderung zu bezahlen, ansonsten der Kredit fällig gestellt wird. Unbeschadet der uns auf Grund der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zustehenden Kündigungsmöglichkeit wird der Kredit bis zur Überweisung der letzten Kapitalsreduktion aus dem Fondsdarlehen bewilligt". Im Punkt 8 der Kreditbewilligung heißt es: "Derzeit werden wir Ihnen für diesen Kredit bis auf weiteres gegen jederzeitigen Widerruf nachstehende Konditionen in Anrechnung bringen: 7% p. A. Kontokorrentzinsen, welche halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres kontokorrentmäßig berechnet werden; die laut Wohnhauswiederaufbaugesetz vom Wohnhauswiederaufbaufonds zu vergütenden Zinsen werden jeweils bis zum Einlangen dieser Zinsenbeträge gestundet. Wir behalten uns vor, den obenangeführten Zinssatz während der Durchführung und Laufzeit des Kredites nach Maßgabe der jeweils ergehenden Beschlüsse des Verwaltungsausschusses abzuändern. Ersatz aller Portoauslagen, Gebühren und Spesen."Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte folgende Sachverhalt fest: Mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau - Wohnhauswiederaufbaufonds - vom 19. Oktober 1954 wurde den Eigentümern der Liegenschaft EZ. 1692 KG. O. für die Wiederherstellung des Wohnhauses Wien, K.-Straße 3, aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds gemäß Paragraph 15, (3) WWG. ein Kredit im Höchstbetrage von 3.072.000 S eingeräumt, dessen Zuzählung in zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten erfolgen sollte. Für das von der Beklagten in Aussicht gestellte Vorfinanzierungsdarlehen wurde im Bescheid den Hauseigentümern ab Vorlage des Schlußzahlungsansuchens die Vergütung der Zinsen in der Höhe von 6% zugesichert, berechnet vom jeweils noch nicht zugezählten Fondsdarlehensteilbetrag. Weiters wurde den Hauseigentümern die Vergütung der bis zur Vorlage des Schlußzahlungsansuchens nachgewiesenermaßen entrichteten Bauzinsen im Höchstausmaße von 6% zugesichert. Mit dem als Kreditbewilligung bezeichneten Schreiben vom 11. November 1954 teilte die Beklagte den Eigentümern der genannten Liegenschaft auf deren Schreiben vom 4. Dezember 1953 mit, daß sie bereit sei, ihnen einen Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrage von 3.072.000 S zum Zwecke der Vorfinanzierung des Wiederaufbaues des Hauses gegen Erfüllung der im Bescheid des Wohnhauswiederaufbaufonds angeführten Bedingungen zu bewilligen. Die Hauseigentümer bestätigten den Erhalt des Kreditbewilligungsschreibens und erklärten sich mit dem Inhalte und den darin gestellten Bedingungen einverstanden. Punkt 6 des Kreditbewilligungsschreibens der Beklagten lautet: "Sie haben uns einen unwiderruflichen Auftrag zu erteilen, daß die Kreditvaluta - wie später im Punkt 7 dargelegt wird - direkt an die mit der Bauausführung des Hauses in Wien, K.-Straße 3, beauftragten Firmen ausbezahlt wird, falls die Auszahlungsmöglichkeit von uns festgestellt wurde". Punkt 7 der Kreditbewilligung lautet: "Die Ausnützung des Kredites kann nur nach Maßgabe des Baufortschrittes in der Weise erfolgen, daß uns Teilleistungsrechnungen über die einzelnen Bauabschnitte vorgelegt werden, die von dem hiezu bestellten Zivilingenieur (Vorprüfer) bestätigt sein müssen und von uns bis zu einem Ausmaß von 70% bevorschußt werden. Der Restbetrag der uns eingereichten Teilleistungsrechnung wird zur Auszahlung gelangen, wenn die jeweilige Teilleistungsrechnung mit dem Überprüfungsvermerk durch die Fondsverwaltung uns zukommt, wobei gleichzeitig diese erklärt, gegen die Auszahlung keinen Einwand zu erheben. Auszahlungen auf diese vom Fonds bestätigten Teilleistungsrechnungen werden wir zunächst bis insgesamt 90% des vom Wiederaufbaufonds bewilligten Darlehensbetrages vornehmen; den restlichen, im Sinne der Fondsbewilligung verwendeten Darlehensbetrag werden wir nach Einbringung des Schlußzahlungsansuchens bei der Fondsverwaltung und nach Vorliegen des Endbescheides des Wohnhauswiederaufbaufonds, wovon uns eine Abschrift auszuhändigen ist, zur Auszahlung bringen. Wir behalten uns vor, die Verwendung der Kreditmittel auf Grund des Baufortschrittes auf Ihre Kosten durch unsere Organe überprüfen zu lassen". Im Punkt 2 der Kreditbewilligung heißt es: "Das Kreditkapital wird jährlich nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. Erfüllung der im Wohnhauswiederaufbaugesetz für die Zuzählung der ersten Jahresrate durch den Fonds vorgesehenen Bedingungen um 1/10 reduziert, so daß dieses nach zirka 10 1/2 Jahren abgedeckt erscheint. Es ist vorgesehen, daß die Rückzahlung nach den Bestimmungen des Wohnhauswiederaufbaugesetzes aus dem zu bewilligenden Fondsdarlehen erfolgt. Die erste Rückzahlungsrate ist am Fälligkeitstage der ersten Zuzählungsrate des Wohnhauswiederaufbaudarlehens, die weiteren sind jeweils am gleichen Tage der folgenden Jahre fällig. Die auflaufenden Zinsen und Kosten sind - wie später dargelegt wird - separat zu vergüten. Die sich durch die Kreditkapitalsreduktion und Zinsenanlastungen eventuell ergebenden Kontoüberziehungen sind von Ihnen spätestens vierzehn Tage nach Aufforderung zu bezahlen, ansonsten der Kredit fällig gestellt wird. Unbeschadet der uns auf Grund der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zustehenden Kündigungsmöglichkeit wird der Kredit bis zur Überweisung der letzten Kapitalsreduktion aus dem Fondsdarlehen bewilligt". Im Punkt 8 der Kreditbewilligung heißt es: "Derzeit werden wir Ihnen für diesen Kredit bis auf weiteres gegen jederzeitigen Widerruf nachstehende Konditionen in Anrechnung bringen: 7% p. A. Kontokorrentzinsen, welche halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres kontokorrentmäßig berechnet werden; die laut Wohnhauswiederaufbaugesetz vom Wohnhauswiederaufbaufonds zu vergütenden Zinsen werden jeweils bis zum Einlangen dieser Zinsenbeträge gestundet. Wir behalten uns vor, den obenangeführten Zinssatz während der Durchführung und Laufzeit des Kredites nach Maßgabe der jeweils ergehenden Beschlüsse des Verwaltungsausschusses abzuändern. Ersatz aller Portoauslagen, Gebühren und Spesen."
Mit Endbescheid des Wohnhauswiederaufbaufonds vom 30. Juni 1956, Zahl W 5.124-22-II-14/56, wurde die am 24. Dezember 1955 vorgelegte Schlußabrechnung nach Beendigung der Wiederherstellungsarbeiten am 23. November 1955 genehmigt und auf Grund der genehmigten Schlußabrechnung das gewährte Darlehen endgültig mit 3.072.000 S festgesetzt. Mit Abänderungsbescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau - Wohnhauswiederaufbaufonds - vom 21. Jänner 1957 wurde zur Abdeckung der Bauzinsen in der Höhe von 6% für die Zeit vom 11. Dezember 1954 bis 24. Dezember 1955 nachträglich noch eine Darlehenserhöhung um 121.230 S bewilligt, so daß sich die endgültig festgesetzte Darlehenssumme auf 3.193.230 S erhöhte. Mit Schreiben vom 31. Juli 1957 bewilligte die Beklagte den Eigentümern des genannten Hauses auf Grund des Abänderungsbescheides des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. Jänner 1957 eine Erhöhung des eingeräumten Kontokorrentkredites um 121.230 S auf 3.193.230 S zu den bisherigen Sicherheiten, Bedingungen und Konditionen. Mit Schreiben vom 26. November 1954 bzw. 7. Dezember 1954 erteilten die Eigentümer der genannten Liegenschaft der Beklagten den unwiderruflichen Auftrag, die Kreditvaluta gemäß der Punkte 6 und 7 der Kreditzusage vom 11. November 1954 an die Firma G. A. W GesmbH., die Zivilingenieure, Architekten, Zivilgeometer und Statiker direkt als Empfänger zu überweisen. Nach Kenntnisnahme hievon gab der Kläger der Beklagten sein Konto bei der X-Sparkasse zur Überweisung seines Honorars bekannt. Die Beklagte überwies auch in der Folge auf dieses Konto einen Betrag von 24.268.04 S. Mit Schreiben vom 7. März 1955 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß in Hinkunft alle ihm aus der Abrechnung und Teilzahlung des gegenständlichen Bauvorhabens zustehenden Überweisungen bis auf Widerruf an die Firma G. A. W. GesmbH. zu überweisen sind. Der Kläger verständigte davon die genannte Firma am gleichen Tage mit einer Durchschrift des Schreibens an die Beklagte. Auf Grund dieses Schreibens des Klägers vom 7. März 1955 überwies die Beklagte dann noch einen Betrag von 13.879.64 S an die Firma G. A. W. für Rechnung des Klägers. Außer der Mitteilung seines Kontos bei der X-Sparkasse und der weiteren Mitteilung vom 7. März 1955 richtete der Kläger im Zusammenhang mit seinem Honoraranspruch für seine Tätigkeit beim gegenständlichen Bauvorhaben keinerlei Ersuchen, Mitteilungen und Aufträge an die Beklagte. Diese verständigte den Kläger weder von den jeweiligen Überweisungen auf sein Konto bei der X-Sparkasse noch an die Firma G. A. W. GesmbH. Wohl aber erhielt er von den jeweiligen Überweisungen auf sein Konto bei der X-Sparkasse durch die Kontoauszüge dieser Sparkasse und von den Überweisungen an die Firma G. A. W. GesmbH. durch Informationen dieser Firma Kenntnis. Die Beklagte verwendete vom gewährten Kontokorrentkredit einen Betrag von 3.021.582.37 S für Zahlungen an die Professionisten, Baumeister und Architekten, während das darüber hinausgehende Kreditvolumen mit Zinsenbelastungen verrechnet wurde. Bereits am 31. Jänner 1956 war das Kreditkonto durch die vorgenannten Überweisungen und Zinsenanlastungen mit einem Betrag von 3.129.540 S ausgenützt und durch weitere Zinsenbelastungen am 30. Juni 1956 erschöpft. Die Eigentümer der schon mehr erwähnten Liegenschaft wenden gegen den restlichen Honoraranspruch des Klägers Verjährung ein.
Das Erstgericht ist der Rechtsansicht, daß die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte die Unmöglichkeit der Erhebung seines Anspruches aus einem anderen Rechtstitel voraussetzen würde. Das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis könne nur als Anweisung (§ 1400 ABGB.) angesehen werden, und zwar liege eine Anweisung der Eigentümer des wiederaufgebauten Hauses als Kreditnehmer an die Beklagte vor, die von der Beklagten angenommen und von deren Annahme der Kläger als Anweisungsempfänger Kenntnis erhalten habe, worauf er der Beklagten sein Konto bei der X-Sparkasse für Zwecke der Überweisung des Honorars bekanntgab. Damit habe er als Anweisungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte als Angewiesene aus der Anweisung der Kreditnehmer erlangt. Die Mitteilung des Klägers an die Beklagte vom 7. März 1955 stelle sich als eine Weiteranweisung und nicht als Verständigung an den debitor cessus von einer Forderungsabtretung dar. Dies ergebe sich aus dem im Schreiben ausgedrückten Ersuchen um Überweisung an die Firma G. A. W. GesmbH. "bis auf Widerruf", woraus der Wille des Klägers hervorgehe, die Forderung nicht aus seinem Eigentum begeben zu wollen. Spätestens in der Erhebung der Klage sei der Widerruf der Weiteranweisung durch den Kläger zu erblicken. Dem Anspruch des Klägers könne die Beklagte somit nur Einwendungen nach Maßgabe der Vorschriften des § 1402 ABGB. entgegensetzen. Die Einwendung bestehe darin, daß das Kreditvolumen der Kreditnehmer durch frühere Zahlungen und Belastungen erschöpft sei. Nach den Unterlagen des Kreditansuchens beim Wohnhauswiederaufbaufonds sei das Kreditvolumen nur mit einem Betrag von 3.021.582.37 S für Zahlungen an die verschiedenen Baufirmen, Architekten und Ingenieure verwendet und der restliche Kredit den Kreditnehmern auf Zinsen angelastet worden. Die Beklagte als Akzeptant der Anweisung könne dem Kläger als Anweisungsempfänger nicht auch noch im Rahmen des Einlösungsverhältnisses die Einwendung entgegensetzen, daß das restliche Kreditvolumen durch Zinsenbelastungen erschöpft wurde. Letzteres sei nur für das Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen beachtlich. Damit finde aber die restliche Honorarforderung des Klägers in der Kreditvaluta von 3.072.000 S noch ihre Deckung. Da dem Kläger somit sein Anspruch noch aus einem anderen Rechtstitel als jenem des Schadenersatzes, nämlich aus der angenommenen Anweisung gegen die Beklagte zustehe, sei ihm ein Schaden bisher nicht erwachsen, wohl aber sei dem Klagebegehren aus dem Titel der Anweisung stattzugeben gewesen. Im übrigen sei in der Unterlassung der Verständigung des Klägers durch die Beklagte wohl nicht eine mangelnde kaufmännische Diligenzpflicht der Beklagten zu erblicken. Der Kläger habe auf eine solche Verständigung um so weniger vertrauen können, weil die Beklagte ihn auch von den einzelnen Überweisungen nie verständigt hatte. Als Gläubiger des Honoraranspruchs wäre es wohl seine Sache gewesen, sich rechtzeitig um die Erfüllung seiner Forderung zu kümmern.Das Erstgericht ist der Rechtsansicht, daß die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte die Unmöglichkeit der Erhebung seines Anspruches aus einem anderen Rechtstitel voraussetzen würde. Das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis könne nur als Anweisung (Paragraph 1400, ABGB.) angesehen werden, und zwar liege eine Anweisung der Eigentümer des wiederaufgebauten Hauses als Kreditnehmer an die Beklagte vor, die von der Beklagten angenommen und von deren Annahme der Kläger als Anweisungsempfänger Kenntnis erhalten habe, worauf er der Beklagten sein Konto bei der X-Sparkasse für Zwecke der Überweisung des Honorars bekanntgab. Damit habe er als Anweisungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte als Angewiesene aus der Anweisung der Kreditnehmer erlangt. Die Mitteilung des Klägers an die Beklagte vom 7. März 1955 stelle sich als eine Weiteranweisung und nicht als Verständigung an den debitor cessus von einer Forderungsabtretung dar. Dies ergebe sich aus dem im Schreiben ausgedrückten Ersuchen um Überweisung an die Firma G. A. W. GesmbH. "bis auf Widerruf", woraus der Wille des Klägers hervorgehe, die Forderung nicht aus seinem Eigentum begeben zu wollen. Spätestens in der Erhebung der Klage sei der Widerruf der Weiteranweisung durch den Kläger zu erblicken. Dem Anspruch des Klägers könne die Beklagte somit nur Einwendungen nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 1402, ABGB. entgegensetzen. Die Einwendung bestehe darin, daß das Kreditvolumen der Kreditnehmer durch frühere Zahlungen und Belastungen erschöpft sei. Nach den Unterlagen des Kreditansuchens beim Wohnhauswiederaufbaufonds sei das Kreditvolumen nur mit einem Betrag von 3.021.582.37 S für Zahlungen an die verschiedenen Baufirmen, Architekten und Ingenieure verwendet und der restliche Kredit den Kreditnehmern auf Zinsen angelastet worden. Die Beklagte als Akzeptant der Anweisung könne dem Kläger als Anweisungsempfänger nicht auch noch im Rahmen des Einlösungsverhältnisses die Einwendung entgegensetzen, daß das restliche Kreditvolumen durch Zinsenbelastungen erschöpft wurde. Letzteres sei nur für das Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen beachtlich. Damit finde aber die restliche Honorarforderung des Klägers in der Kreditvaluta von 3.072.000 S noch ihre Deckung. Da dem Kläger somit sein Anspruch noch aus einem anderen Rechtstitel als jenem des Schadenersatzes, nämlich aus der angenommenen Anweisung gegen die Beklagte zustehe, sei ihm ein Schaden bisher nicht erwachsen, wohl aber sei dem Klagebegehren aus dem Titel der Anweisung stattzugeben gewesen. Im übrigen sei in der Unterlassung der Verständigung des Klägers durch die Beklagte wohl nicht eine mangelnde kaufmännische Diligenzpflicht der Beklagten zu erblicken. Der Kläger habe auf eine solche Verständigung um so weniger vertrauen können, weil die Beklagte ihn auch von den einzelnen Überweisungen nie verständigt hatte. Als Gläubiger des Honoraranspruchs wäre es wohl seine Sache gewesen, sich rechtzeitig um die Erfüllung seiner Forderung zu kümmern.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß weder die Kreditnehmer und Honorarschuldner des Klägers noch auch der über das Kontokorrentkonto verfügungsberechtigte Dr. T. der Beklagten einen Auftrag zur Bezahlung eines Betrages von 4.337.08 S zugunsten des Klägers erteilten. Das Berufungsgericht ging von der Annahme aus, daß die Beklagte den Kreditnehmern zur Vorfinanzierung des Bauprojektes künftige Geldleistungen gegen eine Vergütung an Zinsen zusagte. Es sei ein Kreditvertrag zustande gekommen, in dem die Inanspruchnahme des eingeräumten Kontokorrentkredites näher geregelt wurde. In den Punkten 6 und 7 des Kreditvertrages sei stipuliert, daß die Kreditnehmer der Beklagten einen unwiderruflichen Auftrag zu erteilen haben, demzufolge die Kreditvaluta unmittelbar an die mit der Bauausführung beauftragten Firmen, Architekten usw. auszuzahlen sein werde. In der Folge hätten die Kreditnehmer dann auch schriftlich der Beklagten den unwiderruflichen Auftrag mit dem Inhalt erteilt, daß die Ausnützung des Kredites nur durch Vorlage überprüfter und bestätigter Teilleistungsrechnungen erfolgen könne. Dieser Auftrag könne nicht als Anweisung im Sinne der §§ 1400 ff. ABGB. qualifiziert werden, weil weder ein bestimmter Anweisungsempfänger noch ein bestimmter Betrag, den der Angewiesene dem Anweisungsempfänger leisten sollte, genannt war. Der unwiderrufliche Auftrag vom 26. November 1954 beziehungsweise 7. Dezember 1954 könne daher auch den Kreditablauf zugunsten bestimmter Personen durch Erteilung von Zahlungsaufträgen seitens der Kreditnehmer beziehungsweise des über das Konto Verfügungsberechtigten an die Beklagte in keiner Weise ersetzen. Die Beklagte habe auf Grund dieses Auftrages allein noch keine Überweisung durchführen können. Der Auftrag im Rahmen des Kreditvertrages habe nur den künftigen Kreditabruf einschränken sollen. Daraus folge, daß der Kläger weder aus dem unwiderruflichen Auftrag der Kreditnehmer noch aus den Punkten 6 und 7 des Kreditvertrages Rechte für sich ableiten könne, weil eine von den Beklagten dem Kläger gegenüber angenommene Anweisung nicht vorliege und auch die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter wegen der Unbestimmtheit des "Dritten" nicht angehe. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte hätte den Kreditabruf durch die Kreditnehmer bzw. des über das Konto Verfügungsberechtigten in Form eines Zahlungsauftrages zugunsten des Klägers zur Voraussetzung gehabt. Mit Rücksicht auf die Außerstreitstellung im Berufungsverfahren, daß die Vertragspartner des Klägers, die Eigentümer des Hauses K.-Straße 3 und ihr Bevollmächtigter der Beklagten keinen Auftrag erteilten, zu Lasten des eingeräumten Kontokorrentkredites dem Kläger einen Betrag von 4.337.08 S zu überweisen, erübrige sich eine Beschäftigung mit weiteren Fragen. Die bloße Tatsache allein, daß der Kläger die Beklagte anwies, für ihn bestimmte Beträge an die Firma W. zu überweisen, begrunde keine Verpflichtung des Kreditinstituts, Erhebungen darüber zu pflegen, ob dem Kläger allenfalls noch zustehende Honorarbeträge im Kreditrahmen Deckung finden werden bzw. dem Kläger davon Mitteilung zu machen, daß seine Honorarschuldner einen entsprechenden Zahlungsauftrag nicht erteilten. Es könnten daher dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen.Infolge Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß weder die Kreditnehmer und Honorarschuldner des Klägers noch auch der über das Kontokorrentkonto verfügungsberechtigte Dr. T. der Beklagten einen Auftrag zur Bezahlung eines Betrages von 4.337.08 S zugunsten des Klägers erteilten. Das Berufungsgericht ging von der Annahme aus, daß die Beklagte den Kreditnehmern zur Vorfinanzierung des Bauprojektes künftige Geldleistungen gegen eine Vergütung an Zinsen zusagte. Es sei ein Kreditvertrag zustande gekommen, in dem die Inanspruchnahme des eingeräumten Kontokorrentkredites näher geregelt wurde. In den Punkten 6 und 7 des Kreditvertrages sei stipuliert, daß die Kreditnehmer der Beklagten einen unwiderruflichen Auftrag zu erteilen haben, demzufolge die Kreditvaluta unmittelbar an die mit der Bauausführung beauftragten Firmen, Architekten usw. auszuzahlen sein werde. In der Folge hätten die Kreditnehmer dann auch schriftlich der Beklagten den unwiderruflichen Auftrag mit dem Inhalt erteilt, daß die Ausnützung des Kredites nur durch Vorlage überprüfter und bestätigter Teilleistungsrechnungen erfolgen könne. Dieser Auftrag könne nicht als Anweisung im Sinne der Paragraphen 1400, ff. ABGB. qualifiziert werden, weil weder ein bestimmter Anweisungsempfänger noch ein bestimmter Betrag, den der Angewiesene dem Anweisungsempfänger leisten sollte, genannt war. Der unwiderrufliche Auftrag vom 26. November 1954 beziehungsweise 7. Dezember 1954 könne daher auch den Kreditablauf zugunsten bestimmter Personen durch Erteilung von Zahlungsaufträgen seitens der Kreditnehmer beziehungsweise des über das Konto Verfügungsberechtigten an die Beklagte in keiner Weise ersetzen. Die Beklagte habe auf Grund dieses Auftrages allein noch keine Überweisung durchführen können. Der Auftrag im Rahmen des Kreditvertrages habe nur den künftigen Kreditabruf einschränken sollen. Daraus folge, daß der Kläger weder aus dem unwiderruflichen Auftrag der Kreditnehmer noch aus den Punkten 6 und 7 des Kreditvertrages Rechte für sich ableiten könne, weil eine von den Beklagten dem Kläger gegenüber angenommene Anweisung nicht vorliege und auch die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter wegen der Unbestimmtheit des "Dritten" nicht angehe. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte hätte den Kreditabruf durch die Kreditnehmer bzw. des über das Konto Verfügungsberechtigten in Form eines Zahlungsauftrages zugunsten des Klägers zur Voraussetzung gehabt. Mit Rücksicht auf die Außerstreitstellung im Berufungsverfahren, daß die Vertragspartner des Klägers, die Eigentümer des Hauses K.-Straße 3 und ihr Bevollmächtigter der Beklagten keinen Auftrag erteilten, zu Lasten des eingeräumten Kontokorrentkredites dem Kläger einen Betrag von 4.337.08 S zu überweisen, erübrige sich eine Beschäftigung mit weiteren Fragen. Die bloße Tatsache allein, daß der Kläger die Beklagte anwies, für ihn bestimmte Beträge an die Firma W. zu überweisen, begrunde keine Verpflichtung des Kreditinstituts, Erhebungen darüber zu pflegen, ob dem Kläger allenfalls noch zustehende Honorarbeträge im Kreditrahmen Deckung finden werden bzw. dem Kläger davon Mitteilung zu machen, daß seine Honorarschuldner einen entsprechenden Zahlungsauftrag nicht erteilten. Es könnten daher dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.