Evident ist, daß das Verkaufsobjekt in Ansehung der daran bestehenden Hauptmietrechte unrichtig beschrieben wurde. Festgestellt wurde, daß das dritte Hauptmietverhältnis den Parteien erst im Zuge dieses Rechtsstreits bekannt wurde. Gemäß § 2 HVG und § 1009 ABGB (§ 2 ImmMV) - das Maklergesetz, BGBl 1996/262, ist auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden - hat der Vermittler die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Treuepflicht) wahrzunehmen. Zu den Pflichten eines Immobilienmaklers gehört es auch, daß er sich - insbesondere bei Vorliegen objektiven Anhaltspunkten - Klarheit über die tatsächlichen Mietverhältnisse im Vermittlungsobjekt verschafft (vgl dazu ImmZ 1995, 351). Ob der klagenden Partei eine Verletzung dieser Treuepflicht anzulasten ist, läßt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts noch nicht verläßlich beurteilen. Mag auch dem Verkäufer der Liegenschaft das dritte Hauptmietverhältnis nicht bekannt gewesen sein (siehe Beilage A), weshalb er der klagenden Partei hievon keine Mitteilung machen konnte, so ergaben sich doch aus dem Umstand, daß der Vater einer Mieterin ein - wenn auch nur 25 m2 großes - Kellerabteil bewohnte, Anhaltspunkte dafür, daß ein solches bestehen könnte; dem Geschäftsführer der klagenden Partei war der Umstand, daß ein Mann gesondert in Kellerräumlichkeiten wohnte aufgrund der Besichtigung des Hauses bekannt.Evident ist, daß das Verkaufsobjekt in Ansehung der daran bestehenden Hauptmietrechte unrichtig beschrieben wurde. Festgestellt wurde, daß das dritte Hauptmietverhältnis den Parteien erst im Zuge dieses Rechtsstreits bekannt wurde. Gemäß Paragraph 2, HVG und Paragraph 1009, ABGB (Paragraph 2, ImmMV) - das Maklergesetz, BGBl 1996/262, ist auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden - hat der Vermittler die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Treuepflicht) wahrzunehmen. Zu den Pflichten eines Immobilienmaklers gehört es auch, daß er sich - insbesondere bei Vorliegen objektiven Anhaltspunkten - Klarheit über die tatsächlichen Mietverhältnisse im Vermittlungsobjekt verschafft vergleiche dazu ImmZ 1995, 351). Ob der klagenden Partei eine Verletzung dieser Treuepflicht anzulasten ist, läßt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts noch nicht verläßlich beurteilen. Mag auch dem Verkäufer der Liegenschaft das dritte Hauptmietverhältnis nicht bekannt gewesen sein (siehe Beilage A), weshalb er der klagenden Partei hievon keine Mitteilung machen konnte, so ergaben sich doch aus dem Umstand, daß der Vater einer Mieterin ein - wenn auch nur 25 m2 großes - Kellerabteil bewohnte, Anhaltspunkte dafür, daß ein solches bestehen könnte; dem Geschäftsführer der klagenden Partei war der Umstand, daß ein Mann gesondert in Kellerräumlichkeiten wohnte aufgrund der Besichtigung des Hauses bekannt.
Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist es keineswegs allein streitentscheidend, daß das dritte Mietverhältnis den Streitteilen erst später (im Verlauf des Rechtsstreits) bekannt wurde bzw daß dieser in der Zwischenzeit bereits ausgezogen ist, für den Streitausgang ist es vor allem erheblich, ob die klagende Partei durch zweckentsprechende Nachforschungen, die sich bei der Besichtigung des Verkaufsobjekts geradezu aufdrängten, vom Bestehen eines weiteren Mietverhältnisses hätte Kenntnis erlangen können: Das Erstgericht wird daher nach Ergänzung des Verfahrens Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und inwieweit die klagende Partei zielführende Nachforschungen (vor allem durch Befragung der Mieter, insbesondere des dritten Hauptmieters) anstellte, weil sich erst danach beurteilen lassen wird, ob der klagenden Partei die tatsächlich erfolgte Fehlbeschreibung des Kaufobjekts in Ansehung der vorhandenen Mietrechte anzulasten ist.
Es kann aber auch noch nicht gesagt werden, daß das Wissen um den dritten Hauptmieter keinen Einfluß auf die Willensbildung des Beklagten bei der Erstellung des Kaufanbots gehabt hätte. Gerade der Umstand, daß für die Ausmietung der zwei bekannten Mieter ein Abzug von S 800.000 vom Kaufpreis veranschlagt wurde, läßt darauf schließen, daß, wäre auch das dritte Hauptmietverhältnis bekannt gewesen, ein weiterer Abzug - in welcher Höhe auch immer - vorgenommen worden wäre. In jedem Fall scheinen sich die Parteien zum Zeitpunkt der Anbotserstellung in einem beachtlichen, nach den §§ 871 f ABGB zu beurteilenden Kalkulationsirrtum (vgl hiezu 3 Ob 2043/96d) befunden zu haben.Es kann aber auch noch nicht gesagt werden, daß das Wissen um den dritten Hauptmieter keinen Einfluß auf die Willensbildung des Beklagten bei der Erstellung des Kaufanbots gehabt hätte. Gerade der Umstand, daß für die Ausmietung der zwei bekannten Mieter ein Abzug von S 800.000 vom Kaufpreis veranschlagt wurde, läßt darauf schließen, daß, wäre auch das dritte Hauptmietverhältnis bekannt gewesen, ein weiterer Abzug - in welcher Höhe auch immer - vorgenommen worden wäre. In jedem Fall scheinen sich die Parteien zum Zeitpunkt der Anbotserstellung in einem beachtlichen, nach den Paragraphen 871, f ABGB zu beurteilenden Kalkulationsirrtum vergleiche hiezu 3 Ob 2043/96d) befunden zu haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien (§ 182 ZPO) geeignete Feststellungen zu treffen haben, die die Frage, ob der Irrtum von der klagenden Partei insofern veranlaßt wurde, als sie es unterlassen hat, zweckentsprechende Nachforschungen über das Bestehen eines weiteren Mietverhältnisses anzustellen, sodaß sie deshalb außerstande war, den Beklagten darüber aufzuklären, verläßlich klären lassen. Erst danach wird zu prüfen sein, ob der Beklagte den bereits geschlossenen Kaufvertrag wegen dieses Irrtums erfolgreich anfechten (§ 871 ABGB) oder ob er dessen Anpassung an die wahren Verhältnisse (§ 872 ABGB) mit Erfolg begehren könnte; zu klären werden auch die näheren Umstände dafür sein, weshalb der dritte Mieter in der Folge - also erst nach Vertragsabschluß - auszog, weil auch das für die Willensbildung beim Beklagten hätte bedeutsam sein können.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien (Paragraph 182, ZPO) geeignete Feststellungen zu treffen haben, die die Frage, ob der Irrtum von der klagenden Partei insofern veranlaßt wurde, als sie es unterlassen hat, zweckentsprechende Nachforschungen über das Bestehen eines weiteren Mietverhältnisses anzustellen, sodaß sie deshalb außerstande war, den Beklagten darüber aufzuklären, verläßlich klären lassen. Erst danach wird zu prüfen sein, ob der Beklagte den bereits geschlossenen Kaufvertrag wegen dieses Irrtums erfolgreich anfechten (Paragraph 871, ABGB) oder ob er dessen Anpassung an die wahren Verhältnisse (Paragraph 872, ABGB) mit Erfolg begehren könnte; zu klären werden auch die näheren Umstände dafür sein, weshalb der dritte Mieter in der Folge - also erst nach Vertragsabschluß - auszog, weil auch das für die Willensbildung beim Beklagten hätte bedeutsam sein können.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.