Die Kündigung aus dem Grunde des § 30 Abs 2 Z 1 MRG setzt voraus:Die Kündigung aus dem Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG setzt voraus:
a) einen im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung noch bestehenden Rückstand an Mietzinsen, die
b) bereits acht Tage vorher fällig waren und
c) trotz Mahnung innerhalb der darin gesetzten oder wenigstens gewährten Nachfrist nicht entrichtet wurden (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 14 mwN).c) trotz Mahnung innerhalb der darin gesetzten oder wenigstens gewährten Nachfrist nicht entrichtet wurden (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Rz 14 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer Aufkündigung grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung zu beurteilen (WoBl 2000, 112; Würth/Zingher aaO § 30 MRG Rz 15). Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, dass die Aufkündigung der Beklagten bereits am 23. 2. 2000 - Hinterlegung der Aufkündigung beim Postamt und Beginn der Abholfrist - rechtswirksam zugestellt worden sei, woran auch der Umstand der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung nichts ändern könne. Zu diesem Zeitpunkt habe der von der klagenden Partei behauptete "qualifizierte Mietzinsrückstand" bestanden.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer Aufkündigung grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung zu beurteilen (WoBl 2000, 112; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, MRG Rz 15). Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, dass die Aufkündigung der Beklagten bereits am 23. 2. 2000 - Hinterlegung der Aufkündigung beim Postamt und Beginn der Abholfrist - rechtswirksam zugestellt worden sei, woran auch der Umstand der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung nichts ändern könne. Zu diesem Zeitpunkt habe der von der klagenden Partei behauptete "qualifizierte Mietzinsrückstand" bestanden.
Demgegenüber brachte die Beklagte vor, sie habe erst am 7. 8. 2000 von der Aufkündigung erfahren, weshalb sie primär die Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Aufkündigung mangels rechtswirksamer Zustellung und nur hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einwendungsfrist beantragte. Nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens bewilligte das Erstgericht der Beklagten die von ihr begehrte Wiedereinsetzung und "nahm ihre Einwendungen zur Kenntnis". Gegen den die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschluss wurde weder von der klagenden Partei noch von der Beklagten ein Rechtsmittel erhoben. Eine ausdrückliche Feststellung über den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an die Beklagte findet sich weder im - begründungslosen - Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, noch in den Entscheidungen der Vorinstanzen. Allein daraus, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einwendungsfrist vor Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung oder wegen eines gesetzwidrigen Zustellvorgangs zurückzuweisen wäre (Rechberger ZPO2 vor § 146 Rz 5 f) und eine solche Zurückweisung nicht ausgesprochen, vielmehr die Wiedereinsetzung bewilligt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Hinterlegung der Aufkündigung am 23. 2. 2000 ein rechtmäßiger Zustellvorgang gewesen wäre. Die Einwendung der Beklagten, sie habe erst am 7. 8. 2000 von der Aufkündigung erfahren, diese sei ihr nicht rechtswirksam zugestellt worden, wäre von den Vorinstanzen zu prüfen gewesen, und demgemäß hätte eine dezidierte Feststellung über den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung als des für den qualifizierten Zinsrückstand maßgeblichen Zeitpunkts getroffen werden müssen. Die Tatsache, dass die (unvertretene) Beklagte die mangelnde Erledigung ihres Primärantrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Aufkündigung mangels deren rechtswirksamen Zustellung nicht rügte, kann ihr dabei nicht angelastet werden; vielmehr wäre es dem Erstgericht oblegen, diesen Antrag einer Erledigung zuzuführen oder zumindest die Beklagte gemäß § 182 ZPO entsprechend anzuleiten, sofern es bei Bewilligung der Wiedereinsetzung von einer rechtswirksamen Zustellung der Aufkündigung im Februar 2000 ausgegangen sein sollte.Demgegenüber brachte die Beklagte vor, sie habe erst am 7. 8. 2000 von der Aufkündigung erfahren, weshalb sie primär die Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Aufkündigung mangels rechtswirksamer Zustellung und nur hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einwendungsfrist beantragte. Nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens bewilligte das Erstgericht der Beklagten die von ihr begehrte Wiedereinsetzung und "nahm ihre Einwendungen zur Kenntnis". Gegen den die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschluss wurde weder von der klagenden Partei noch von der Beklagten ein Rechtsmittel erhoben. Eine ausdrückliche Feststellung über den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an die Beklagte findet sich weder im - begründungslosen - Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde, noch in den Entscheidungen der Vorinstanzen. Allein daraus, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einwendungsfrist vor Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung oder wegen eines gesetzwidrigen Zustellvorgangs zurückzuweisen wäre (Rechberger ZPO2 vor Paragraph 146, Rz 5 f) und eine solche Zurückweisung nicht ausgesprochen, vielmehr die Wiedereinsetzung bewilligt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Hinterlegung der Aufkündigung am 23. 2. 2000 ein rechtmäßiger Zustellvorgang gewesen wäre. Die Einwendung der Beklagten, sie habe erst am 7. 8. 2000 von der Aufkündigung erfahren, diese sei ihr nicht rechtswirksam zugestellt worden, wäre von den Vorinstanzen zu prüfen gewesen, und demgemäß hätte eine dezidierte Feststellung über den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung als des für den qualifizierten Zinsrückstand maßgeblichen Zeitpunkts getroffen werden müssen. Die Tatsache, dass die (unvertretene) Beklagte die mangelnde Erledigung ihres Primärantrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Aufkündigung mangels deren rechtswirksamen Zustellung nicht rügte, kann ihr dabei nicht angelastet werden; vielmehr wäre es dem Erstgericht oblegen, diesen Antrag einer Erledigung zuzuführen oder zumindest die Beklagte gemäß Paragraph 182, ZPO entsprechend anzuleiten, sofern es bei Bewilligung der Wiedereinsetzung von einer rechtswirksamen Zustellung der Aufkündigung im Februar 2000 ausgegangen sein sollte.
Da die Rechtmäßigkeit der Aufkündigung nach dem Zeitpunkt deren Zustellung zu beurteilen, dieser Zeitpunkt aber noch festzustellen sein wird, sind in Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und ist dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.