Nach § 530 Abs 2 ZPO kommt die Wiederaufnahmsklage nur in Betracht, wenn die Geltendmachung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess ohne Verschulden unterblieb. Die Kläger tragen die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. Sie haben bereits in der Wiederaufnahmsklage darzulegen, dass und aus welchen Gründen sie ohne ihr Verschulden außer Stande waren, die neuen Tatsachen bzw Beweismittel noch vor Schluss der Verhandlung geltend zu machen (Nachweise bei Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 530 Rz 219f). Fehlt es - wie im vorliegenden Verfahren - an einem solchen Vorbringen, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrunds des § 530 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 ZPO ist einer Verbesserung nicht zugänglich (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2, § 471 Rz 10). Soweit die Rekurswerber in ihrer Klage vorbrachten, es habe sich aus der Gutachtensergänzung ergeben, dass die Begrenzungen in den „Urteilen 1853 und 1856" immer derart beschrieben worden seien, dass die verschiedenen Gewässer „gemeinsam" beinhaltet gewesen seien, so ist nicht ersichtlich, warum für diese Erkenntnis ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen sein sollte. Dass die genannten Urteilsausfertigungen den Klägern nicht schon im Vorverfahren zugänglich gewesen wären, wurde nicht behauptet, vielmehr wird ausgeführt, die Urteile seien bereits „Beweisgegenstand des Vorprozesses" gewesen. Ähnliches gilt für den Verweis auf die behauptete Schlussfolgerung des Sachverständigen aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Wien aus dem Jahr 1856 sowie einen Pachtvertrag vom 9. Mai 1983, der ebenfalls „Gegenstand des Vorprozesses" gewesen sei. Inwieweit das in einem späteren Verfahren erstattete Gutachten zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen konnte, legen die Rekurswerber nicht dar. Sollten sie die Auffassung vertreten, sie wären nicht in der Lage gewesen, diese Urkunden selbst (in einem für sie günstigen Sinn) zu interpretieren, wäre ihnen als Verschulden vorzuwerfen, nicht bereits im Vorverfahren eine Beurteilung durch einen Sachverständigen beantragt zu haben.Nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO kommt die Wiederaufnahmsklage nur in Betracht, wenn die Geltendmachung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess ohne Verschulden unterblieb. Die Kläger tragen die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. Sie haben bereits in der Wiederaufnahmsklage darzulegen, dass und aus welchen Gründen sie ohne ihr Verschulden außer Stande waren, die neuen Tatsachen bzw Beweismittel noch vor Schluss der Verhandlung geltend zu machen (Nachweise bei Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 530, Rz 219f). Fehlt es - wie im vorliegenden Verfahren - an einem solchen Vorbringen, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrunds des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO ist einer Verbesserung nicht zugänglich vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 471, Rz 10). Soweit die Rekurswerber in ihrer Klage vorbrachten, es habe sich aus der Gutachtensergänzung ergeben, dass die Begrenzungen in den „Urteilen 1853 und 1856" immer derart beschrieben worden seien, dass die verschiedenen Gewässer „gemeinsam" beinhaltet gewesen seien, so ist nicht ersichtlich, warum für diese Erkenntnis ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen sein sollte. Dass die genannten Urteilsausfertigungen den Klägern nicht schon im Vorverfahren zugänglich gewesen wären, wurde nicht behauptet, vielmehr wird ausgeführt, die Urteile seien bereits „Beweisgegenstand des Vorprozesses" gewesen. Ähnliches gilt für den Verweis auf die behauptete Schlussfolgerung des Sachverständigen aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Wien aus dem Jahr 1856 sowie einen Pachtvertrag vom 9. Mai 1983, der ebenfalls „Gegenstand des Vorprozesses" gewesen sei. Inwieweit das in einem späteren Verfahren erstattete Gutachten zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen konnte, legen die Rekurswerber nicht dar. Sollten sie die Auffassung vertreten, sie wären nicht in der Lage gewesen, diese Urkunden selbst (in einem für sie günstigen Sinn) zu interpretieren, wäre ihnen als Verschulden vorzuwerfen, nicht bereits im Vorverfahren eine Beurteilung durch einen Sachverständigen beantragt zu haben.
Schließlich kommen die Rekurswerber auf ihr Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage zurück, dem historischen Gutachten seien „diverse neue Urkunden" aus einem Stiftsarchiv zu Grunde gelegen. Dass nicht das Sachverständigengutachten, sondern nur diese Urkunden neue Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darstellen können, erkennen die Rekurswerber selbst. Die bloße Berufung auf „diverse neue Urkunden" aus dem Archiv eines bestimmten Stifts, die weder vorgelegt bzw im Einzelnen individualisiert noch inhaltlich wiedergegeben werden, ist aber zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrunds nicht geeignet.Schließlich kommen die Rekurswerber auf ihr Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage zurück, dem historischen Gutachten seien „diverse neue Urkunden" aus einem Stiftsarchiv zu Grunde gelegen. Dass nicht das Sachverständigengutachten, sondern nur diese Urkunden neue Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO darstellen können, erkennen die Rekurswerber selbst. Die bloße Berufung auf „diverse neue Urkunden" aus dem Archiv eines bestimmten Stifts, die weder vorgelegt bzw im Einzelnen individualisiert noch inhaltlich wiedergegeben werden, ist aber zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrunds nicht geeignet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.