Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte bekämpft die Ansicht der Untergerichte, wonach sowohl die Kurzform als auch der volle Firmenwortlaut beider Streitteile verwechslungsfähig seien.
Hinsichtlich der Kurzform führt die Beklagte als nach ihrer Ansicht genügende Unterscheidungsmerkmale die Anzahl der Silben, wobei die Silbe "-tex" zwei deutliche Konsonanten enthalte, den Tonfall und den Wortklang sowie das Laut- und Schriftbild an. Sie meint, daß gerade deshalb, weil Firmenbezeichnungen mit der Silbe "-tex" in der Textilbranche sehr häufig vorkämen, die Wiederverkäufer auf die Unterschiede sehr achteten. Kein Fachmann werde annehmen, daß die unter dem Namen "Paul" eingeführte Firma sich der Kurzform "Paultex" bedienen werde. Bei Anwendung der durchschnittlichen Aufmerksamkeit könne daher eine Verwechslung nicht unterlaufen.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die angeführten Unterschiede wurden auch von den Untergerichten beachtet, doch mit Recht als nicht genügend unterscheidungskräftig angesehen. Denn das den Eindruck bestimmende Wort, auf das sich die Aufmerksamkeit des Kunden richtet und das sich seinem Gedächtnis einprägt, ist der Name "Paul". Die zweite Silbe ist, wie außer Streit gestellt wurde, eine allgemein gebräuchliche Abkürzung für Textilien und kann daher bei den Kunden den Eindruck erwecken, daß der Zusatz lediglich der Kenntlichmachung der Branche dient, um etwa das Unternehmen von einem gleichnamigen, jedoch einer anderen Branche angehörenden zu unterscheiden. Zur Unterscheidung verschiedener derselben Branche angehörender Unternehmen erscheint es daher ungenügend.
Der Vergleich mit den Worten "Paul" und "Pauli" ist deshalb verfehlt, weil es sich in diesem Fall um zwei verschiedene Namen handelt, während es sich im gegenständlichen Fall nur um einen Namen handelt, der einmal mit einem Zusatz versehen ist. Der Hinweis auf eine bestehende Firma "Poltex" ist eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.
Hinsichtlich des vollen Firmenwortlautes führt die Beklagte als Unterschiede die Gesellschaftsformen und die Betriebsformen (Fabrik und Großhandel) an. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Daß die Gesellschaftsform keine genügende Unterscheidungskraft besitzt, wurde von den Untergerichten zutreffend ausgeführt. Dies ergibt sich auch aus der Erwägung, daß die Gesellschaftsform häufigen Änderungen unterworfen ist (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. S. 440 Anm. 48 zu § 16 dUWG.).Hinsichtlich des vollen Firmenwortlautes führt die Beklagte als Unterschiede die Gesellschaftsformen und die Betriebsformen (Fabrik und Großhandel) an. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Daß die Gesellschaftsform keine genügende Unterscheidungskraft besitzt, wurde von den Untergerichten zutreffend ausgeführt. Dies ergibt sich auch aus der Erwägung, daß die Gesellschaftsform häufigen Änderungen unterworfen ist (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. S. 440 Anmerkung 48 zu Paragraph 16, dUWG.).
Ebenso kommt der Bezeichnung als Fabrik oder Großhandel keine entscheidende Bedeutung zu. Das Argument, daß der Einkauf beim Händler stets teurer als in der Fabrik sein müsse, ist keinesfalls zwingend. Ferner sind die Grenzen zwischen Erzeugung und Handel fließend, so daß die Bezeichnungen sich nicht immer mit den Tatsachen decken müssen. Dies trifft gerade bei der beklagten Partei zu, welche Waren zum Teil erzeugen läßt, zum Teil selbst erzeugt. Weiters ist zu erwägen, daß sich der Einkauf nicht nur nach dem Preis, sondern auch nach anderen Umständen, wie insbesondere nach der Güte der Ware und dem Ruf der Firma, bestimmt.
Der Umstand, daß die Abnehmer beider Firmen branchenkundig sind, schließt eine Verwechslungsmöglichkeit nicht aus. Es ist richtig, daß bei genauer Betrachtung der beiden Firmenbezeichnungen der Unterschied erkennbar ist. Doch kommt es bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit nur auf den Gesamteindruck an, den der flüchtige Durchschnittskunde in der Eile des Geschäftsverkehrs empfängt (GR. 1957 S. 89). Wird davon ausgegangen, dann muß die Verwechslungsfähigkeit beider Firmen auch unter Berücksichtigung der Branchenkundigkeit der Abnehmer bejaht werden.
Schließlich bestreitet die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Klage und die Notwendigkeit der Veröffentlichung des Urteiles mit der Begründung, daß bloße Verlautbarungen seitens der klagenden Partei genügt hätten, um Verwechslungen hintanzuhalten.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn die Firma der beklagten Partei den Vorschriften des Firmenrechts entspricht und, was unbestritten ist, im Handelsregister eingetragen ist, kann ihre Benutzung § 9 UWG. verletzen (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 441 ff., 444, 449). Ohne Änderung des Firmenwortlautes wäre die Klägerin genötigt, in gewissen Zeitabständen immer wieder in Verlautbarungen auf die Verschiedenheit der beiden Firmen hinzuweisen, da eine einmalige Verlautbarung nur kurze Zeit Wirkung hat. Dies kann der klagenden Partei auf die Dauer nicht zugemutet werden. Außerdem könnten dadurch Verwechslungen nicht gänzlich ausgeschaltet werden. Das Argument, daß die Beklagte bisher der Klägerin keine Kunden entzogen habe, ist nicht stichhältig, weil gemäß § 9 Abs. 1 UWG. die bloße Möglichkeit der Verwechslung genügt. Das Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn die Firma der beklagten Partei den Vorschriften des Firmenrechts entspricht und, was unbestritten ist, im Handelsregister eingetragen ist, kann ihre Benutzung Paragraph 9, UWG. verletzen (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 441 ff., 444, 449). Ohne Änderung des Firmenwortlautes wäre die Klägerin genötigt, in gewissen Zeitabständen immer wieder in Verlautbarungen auf die Verschiedenheit der beiden Firmen hinzuweisen, da eine einmalige Verlautbarung nur kurze Zeit Wirkung hat. Dies kann der klagenden Partei auf die Dauer nicht zugemutet werden. Außerdem könnten dadurch Verwechslungen nicht gänzlich ausgeschaltet werden. Das Argument, daß die Beklagte bisher der Klägerin keine Kunden entzogen habe, ist nicht stichhältig, weil gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG. die bloße Möglichkeit der Verwechslung genügt. Das Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.
Daß die Veröffentlichung des Urteils ein, wenn auch nicht völlig sicher wirksames, so doch durchaus geeignetes Mittel darstellt, um Verwechslungen hintanzuhalten, bedarf keiner weiteren Erörterung.