Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Kläger zur Verfolgung des von ihm geltend gemachten Anspruchs legitimiert ist. Daß die beklagte Partei bei ihren Rechtsausführungen auf diesen Fragenkomplex nicht eingeht, enthebt den Obersten Gerichtshof nicht der Verpflichtung, ihn bei Erledigung der Rechtsrüge aufzurollen. Die Prüfung der Rechtsfrage erscheint umsomehr geboten als Gellis in seinem Kommentar zum GesmbHG. - allerdings ohne dafür eine nähere Begründung zu geben - die Meinung vertritt, der Masseverwalter könne Gesellschafterbeschlüsse nicht gemäß § 41 GesmbHG. anfechten (zu § 85 unter Z. 9). Möglicherweise geht dies auf die im deutschen Rechtsbereich herrschende, allerdings nicht unbestrittene Auffassung zurück. Sie kann hier allerdings nicht ins Gewicht fallen, weil das deutsche GesmbHG. überhaupt keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafter getroffen hat. Dies führt dort zur Streitfrage, ob etwa die Bestimmungen der §§ 195 ff. AktG. analog herangezogen werden können oder nicht (vgl. dazu Schmidt bei Hachenburg[6], II S. 114 und 126). Durch die im § 41 des österreichischen GesmbGH. getroffene Regelung ist aber jedenfalls eine Rechtslage geschaffen worden, die bezüglich der Klageberechtigung der Geschäftsführer und einzelner von ihnen jener bezüglich der Klageberechtigung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft und einzelner Vorstandsmitglieder praktisch entspricht (§ 198 (1), Z. 4 und 5 AktG.).Zunächst ist zu prüfen, ob der Kläger zur Verfolgung des von ihm geltend gemachten Anspruchs legitimiert ist. Daß die beklagte Partei bei ihren Rechtsausführungen auf diesen Fragenkomplex nicht eingeht, enthebt den Obersten Gerichtshof nicht der Verpflichtung, ihn bei Erledigung der Rechtsrüge aufzurollen. Die Prüfung der Rechtsfrage erscheint umsomehr geboten als Gellis in seinem Kommentar zum GesmbHG. - allerdings ohne dafür eine nähere Begründung zu geben - die Meinung vertritt, der Masseverwalter könne Gesellschafterbeschlüsse nicht gemäß Paragraph 41, GesmbHG. anfechten (zu Paragraph 85, unter Ziffer 9,). Möglicherweise geht dies auf die im deutschen Rechtsbereich herrschende, allerdings nicht unbestrittene Auffassung zurück. Sie kann hier allerdings nicht ins Gewicht fallen, weil das deutsche GesmbHG. überhaupt keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafter getroffen hat. Dies führt dort zur Streitfrage, ob etwa die Bestimmungen der Paragraphen 195, ff. AktG. analog herangezogen werden können oder nicht vergleiche dazu Schmidt bei Hachenburg[6], römisch zwei S. 114 und 126). Durch die im Paragraph 41, des österreichischen GesmbGH. getroffene Regelung ist aber jedenfalls eine Rechtslage geschaffen worden, die bezüglich der Klageberechtigung der Geschäftsführer und einzelner von ihnen jener bezüglich der Klageberechtigung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft und einzelner Vorstandsmitglieder praktisch entspricht (Paragraph 198, (1), Ziffer 4 und 5 AktG.).
Gemäß § 41 (3) GesmbHG. sind - unter anderen - die Geschäftsführer klageberechtigt; jeder einzelne Geschäftsführer aber ist klageberechtigt, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch deren Ausführung die Geschäftsführer ersatzpflichtig oder strafbar würden. Im ersterwähnten Falle ist also die Klageberechtigung nicht wie bei der Legitimation des einzelnen Geschäftsführers eingeschränkt, woraus zu schließen ist, daß die Anfechtungsbefugnis der Geschäftsführer ganz allgemein im Interesse der Gesellschaft m. b. H. statuiert worden ist. Nun handelt der Masseverwalter - unter anderem - im Namen des Gemeinschuldners (hier: der Gesellschaft m. b. H.), nämlich als gesetzlicher Stellvertreter des Gemeinschuldners (vgl. Bartsch - Pollak[3], I S. 401 f.), sodaß seine Klageberechtigung nach § 41 GesmbHG. jener der Geschäftsführer gleichzustellen ist; zwischen den Interessen der Gesellschaft m. b. H. und jenen der Konkursmasse ist in dieser Hinsicht nicht zu unterscheiden, sodaß der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Klagerecht stehe dem Masseverwalter zu, beizupflichten ist. Daß im vorliegenden Fall nur ein Geschäftsführer bestellt war und dieser überdies Gesellschafter ist, vermag daran nichts zu ändern, weil die ihm als Geschäftsführer, d. h. als Organ der Gesellschaft, zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse den Vorrang haben und nunmehr vom Masseverwalter wahrzunehmen sind (vgl. ACl. 2999, Gellis a. a. O. unter Z. 11).Gemäß Paragraph 41, (3) GesmbHG. sind - unter anderen - die Geschäftsführer klageberechtigt; jeder einzelne Geschäftsführer aber ist klageberechtigt, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch deren Ausführung die Geschäftsführer ersatzpflichtig oder strafbar würden. Im ersterwähnten Falle ist also die Klageberechtigung nicht wie bei der Legitimation des einzelnen Geschäftsführers eingeschränkt, woraus zu schließen ist, daß die Anfechtungsbefugnis der Geschäftsführer ganz allgemein im Interesse der Gesellschaft m. b. H. statuiert worden ist. Nun handelt der Masseverwalter - unter anderem - im Namen des Gemeinschuldners (hier: der Gesellschaft m. b. H.), nämlich als gesetzlicher Stellvertreter des Gemeinschuldners vergleiche Bartsch - Pollak[3], römisch eins S. 401 f.), sodaß seine Klageberechtigung nach Paragraph 41, GesmbHG. jener der Geschäftsführer gleichzustellen ist; zwischen den Interessen der Gesellschaft m. b. H. und jenen der Konkursmasse ist in dieser Hinsicht nicht zu unterscheiden, sodaß der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Klagerecht stehe dem Masseverwalter zu, beizupflichten ist. Daß im vorliegenden Fall nur ein Geschäftsführer bestellt war und dieser überdies Gesellschafter ist, vermag daran nichts zu ändern, weil die ihm als Geschäftsführer, d. h. als Organ der Gesellschaft, zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse den Vorrang haben und nunmehr vom Masseverwalter wahrzunehmen sind vergleiche ACl. 2999, Gellis a. a. O. unter Ziffer 11,).
Daß die Fristbestimmung des § 41, letzter Satz, GesmbHG. dem Kläger mit Erfolg nicht entgegengehalten werden kann, haben die Unterinstanzen zutreffend dargelegt. Was die beklagte Partei in der Revision dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, ihr zu einem Erfolg zu verhelfen.Daß die Fristbestimmung des Paragraph 41,, letzter Satz, GesmbHG. dem Kläger mit Erfolg nicht entgegengehalten werden kann, haben die Unterinstanzen zutreffend dargelegt. Was die beklagte Partei in der Revision dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, ihr zu einem Erfolg zu verhelfen.
Daß § 41 GesmbHG. - zumindest was die unter Z. 1 genannten Fälle betrifft - grundsätzlich auf eine formelle Überprüfung des Zustandekommens des Gesellschafterbeschlusses unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages abgestellt ist, entspricht der ständigen Judikatur (vgl. SZ. VII 123, SZ. XXVII 71, HS. 372 u. a.). Wie die unter Z. 2 fallenden Fälle zu beurteilen sind (vgl. dazu z. B. SZ. XXVII 276), braucht hier nicht erörtert zu werden, da der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmung des § 39 (4) GesmbHG. der Regelung des § 41 Z. 1 zu unterstellen ist. Zufolge der Eigenart der Bestimmung des § 39 (4), die den Ausschluß vom Stimmrecht an die Befreiung von einer Verpflichtung oder die Zuwendung eines sonstigen Vorteils knüpft, taucht allerdings die Frage auf, ob ungeachtet der grundsätzlichen Abstellung auf eine formelle Überprüfung des Zustandekommens des Gesellschafterbeschlusses in einem solchen Fall nicht doch - wenigstens bis zu einem gewissen Grad - auf materiellrechtliche Probleme einzugehen ist. Die Judikatur ist dazu nicht ganz einheitlich (vgl. SZ. VI 122, aber auch SZ. XIV 81 und SZ. XIX 113). Eine abschließende Stellungnahme dazu ist entbehrlich, weil jedenfalls daran festgehalten werden muß, daß sich einzelne Gesellschafter nicht zum Richter über den Bestand einer Verpflichtung aufwerfen dürfen die sie nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft dieser gegenüber trifft und von der sie behaupten, sie bestehe nicht zu Recht. Eine unvoreingenommene Prüfung kann dabei nämlich schwerlich erwartet werden. Gerade darauf lief aber die vom Kläger beanständete Beschlußfassung vom 21. Juli 1961 hinaus. Die damals erreichte Streichung der Forderung gegen die Verlassenschaft nach Maria F. aus den Büchern der Gesellschaft ist für sich allein schon im Hinblick auf die Beweislastverteilung im Prozeßfall als so gravierender Verstoß gegen die Vorschrift des § 39 (4) GesmbHG. zu werten, daß in der Stattgebung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht keine Fehlentscheidung erblickt werden kann.Daß Paragraph 41, GesmbHG. - zumindest was die unter Ziffer eins, genannten Fälle betrifft - grundsätzlich auf eine formelle Überprüfung des Zustandekommens des Gesellschafterbeschlusses unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages abgestellt ist, entspricht der ständigen Judikatur vergleiche SZ. römisch sieben 123, SZ. römisch 27 71, HS. 372 u. a.). Wie die unter Ziffer 2, fallenden Fälle zu beurteilen sind vergleiche dazu z. B. SZ. römisch 27 276), braucht hier nicht erörtert zu werden, da der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 39, (4) GesmbHG. der Regelung des Paragraph 41, Ziffer eins, zu unterstellen ist. Zufolge der Eigenart der Bestimmung des Paragraph 39, (4), die den Ausschluß vom Stimmrecht an die Befreiung von einer Verpflichtung oder die Zuwendung eines sonstigen Vorteils knüpft, taucht allerdings die Frage auf, ob ungeachtet der grundsätzlichen Abstellung auf eine formelle Überprüfung des Zustandekommens des Gesellschafterbeschlusses in einem solchen Fall nicht doch - wenigstens bis zu einem gewissen Grad - auf materiellrechtliche Probleme einzugehen ist. Die Judikatur ist dazu nicht ganz einheitlich vergleiche SZ. römisch sechs 122, aber auch SZ. römisch vierzehn 81 und SZ. römisch neunzehn 113). Eine abschließende Stellungnahme dazu ist entbehrlich, weil jedenfalls daran festgehalten werden muß, daß sich einzelne Gesellschafter nicht zum Richter über den Bestand einer Verpflichtung aufwerfen dürfen die sie nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft dieser gegenüber trifft und von der sie behaupten, sie bestehe nicht zu Recht. Eine unvoreingenommene Prüfung kann dabei nämlich schwerlich erwartet werden. Gerade darauf lief aber die vom Kläger beanständete Beschlußfassung vom 21. Juli 1961 hinaus. Die damals erreichte Streichung der Forderung gegen die Verlassenschaft nach Maria F. aus den Büchern der Gesellschaft ist für sich allein schon im Hinblick auf die Beweislastverteilung im Prozeßfall als so gravierender Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 39, (4) GesmbHG. zu werten, daß in der Stattgebung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht keine Fehlentscheidung erblickt werden kann.