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Entscheidung 1 Ob 194/99g×

Entscheidung 1 Ob 194/99g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob194/99g

Entscheidungsdatum

05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska G*****, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 99.909,07 sA, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei (Revisionsstreitwert S 73.947,42) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. April 1999, GZ 5 R 144/98f-22, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juli 1998, GZ 20 Cg 83/97h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 99.909,07 sA.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin S 79.166,08 samt 4 % Zinsen seit 11. 3. 1996 zu bezahlen, und wies das Mehrbegehren - unangefochten - ab.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der beklagten Partei dahin ab, daß es der Klägerin S 4.058,88 samt 4 % Zinsen seit 11. 3. 1996 zusprach, das Mehrbegehren hingegen abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Klägerin "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, diese zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, daß ihr weitere S 73.947,52 zugesprochen werden.

Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Streitgegenstand übersteigt zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E54777 01A01949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00194.99G.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0010OB00194_99G0000_000