1. Als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision muss der Rechtsmittelwerber zumindest eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, aufzeigen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10 f, 17 mN aus der Rsp). Dabei genügt es nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln" oder pauschal - daher der Sache nach begründungslos - zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (Zechner aaO § 503 ZPO Rz 32, § 506 ZPO Rz 22 mN aus der Rsp).1. Als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision muss der Rechtsmittelwerber zumindest eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, aufzeigen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 10 f, 17 mN aus der Rsp). Dabei genügt es nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln" oder pauschal - daher der Sache nach begründungslos - zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 32, Paragraph 506, ZPO Rz 22 mN aus der Rsp).
2. Der Kläger stützt seinen Standpunkt auf die Entscheidung 1 Ob 188/02g (= SZ 2003/28) und meint, es sei „nicht erklärlich", woraus die Vorinstanzen „nunmehr die Differenzierungslinie" abgeleitet hätten, dass als Gläubiger der Bank „lediglich Anleger und Sparer ..., nicht jedoch Dienstnehmer" geschützt seien. Er setzt der Auffassung der Vorinstanzen in seinen weiteren Ausführungen nur die Rechtsbehauptung entgegen, es sei „ausdrücklich festzuhalten, dass der geltend gemachte Anspruch keinesfalls einen mittelbaren, sondern jedenfalls einen unmittelbaren Schaden" bilde, weil er als ehemaliger Dienstnehmer des Bankunternehmens „gleich den sonstigen Gläubigern ... zu behandeln" sei. Welche konkreten Normen des Kredit- und des Bankwesengesetzes oder welche sonstigen gesetzlichen Bestimmungen die Ansicht des Klägers - in einer deren Zweck interpretierenden Zusammenschau - tragen sollen, ist der Revision mit keiner Silbe zu entnehmen. Die bloße Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 188/02g ist unzureichend. Aus deren Lektüre ergibt sich nur, dass „das Instrument der Bankenaufsicht ... auch Anleger (Sparer) vor Verlusten" schützen soll, waren doch Gegenstand dieser Entscheidung nur die Ansprüche von Bankkunden im Einlagen- und Sparkontengeschäft. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Ansicht der beklagten Partei, das Rechtsmittel erschöpfe sich in der Frage nach dem Zweck der Bankenaufsicht in einer „unsubstanziierten Scheinbegründung". Mit einer solchen Begründung erfüllte aber der Kläger nicht die unter 1. erörterte Voraussetzung für eine Sachentscheidung über sein Rechtsmittel. Dessen Revision ist somit mangels Lösungsbedürftigkeit einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.2. Der Kläger stützt seinen Standpunkt auf die Entscheidung 1 Ob 188/02g (= SZ 2003/28) und meint, es sei „nicht erklärlich", woraus die Vorinstanzen „nunmehr die Differenzierungslinie" abgeleitet hätten, dass als Gläubiger der Bank „lediglich Anleger und Sparer ..., nicht jedoch Dienstnehmer" geschützt seien. Er setzt der Auffassung der Vorinstanzen in seinen weiteren Ausführungen nur die Rechtsbehauptung entgegen, es sei „ausdrücklich festzuhalten, dass der geltend gemachte Anspruch keinesfalls einen mittelbaren, sondern jedenfalls einen unmittelbaren Schaden" bilde, weil er als ehemaliger Dienstnehmer des Bankunternehmens „gleich den sonstigen Gläubigern ... zu behandeln" sei. Welche konkreten Normen des Kredit- und des Bankwesengesetzes oder welche sonstigen gesetzlichen Bestimmungen die Ansicht des Klägers - in einer deren Zweck interpretierenden Zusammenschau - tragen sollen, ist der Revision mit keiner Silbe zu entnehmen. Die bloße Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 188/02g ist unzureichend. Aus deren Lektüre ergibt sich nur, dass „das Instrument der Bankenaufsicht ... auch Anleger (Sparer) vor Verlusten" schützen soll, waren doch Gegenstand dieser Entscheidung nur die Ansprüche von Bankkunden im Einlagen- und Sparkontengeschäft. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Ansicht der beklagten Partei, das Rechtsmittel erschöpfe sich in der Frage nach dem Zweck der Bankenaufsicht in einer „unsubstanziierten Scheinbegründung". Mit einer solchen Begründung erfüllte aber der Kläger nicht die unter 1. erörterte Voraussetzung für eine Sachentscheidung über sein Rechtsmittel. Dessen Revision ist somit mangels Lösungsbedürftigkeit einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Deren Revisionsbeantwortung diente somit einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Deren Revisionsbeantwortung diente somit einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.