[9] Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [9] Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Nichtigkeit
[10] Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof kann eine vom Berufungsgericht verworfene (angebliche) Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (hier § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043405). [10] Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof kann eine vom Berufungsgericht verworfene (angebliche) Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (hier Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043405).
[11] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu sämtlichen in der Revision enthaltenen Argumenten bereits in der Entscheidung 1 Ob 196/24s ua in einem gleich gelagerten Parallelverfahren ausführlich Stellung genommen, auf die verwiesen wird. Diese Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
2.1 Zur Haftung für das Handeln der WKStA
[12] Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Klägerin nicht mit der Beurteilung des Berufungsgerichts auseinandersetzt, § 190 StPO solle den Beschuldigten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, nicht aber allfällige Opfer vor dem Verlust der Möglichkeit zur Schadenswiedergutmachung schützen (RS0043603 [T9]). Fehlt aber der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und dem geltend gemachten Schaden der Klägerin, kann für die Aufhebung der Sicherstellung, die bloß Ausfluss der Verfahrenseinstellung nach § 190 StPO ist, nichts anderes gelten. [12] Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Klägerin nicht mit der Beurteilung des Berufungsgerichts auseinandersetzt, Paragraph 190, StPO solle den Beschuldigten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, nicht aber allfällige Opfer vor dem Verlust der Möglichkeit zur Schadenswiedergutmachung schützen (RS0043603 [T9]). Fehlt aber der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und dem geltend gemachten Schaden der Klägerin, kann für die Aufhebung der Sicherstellung, die bloß Ausfluss der Verfahrenseinstellung nach Paragraph 190, StPO ist, nichts anderes gelten.
2.2 Zur Haftung für das Handeln der FMA
[13] Da die Klägerin nicht darlegt, warum die von der G* aufgenommenen qualifizierten Nachrangdarlehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der – auf unionsrechtlichen Vorgaben zur Einlagensicherung beruhenden – Rechtslage der Einlagensicherung nach der RL 2014/49/EU oder der Anlegerentschädigung nach der RL 97/9/EG unterlägen, kann dahingestellt bleiben, ob der Haftungsausschluss des § 3 FMABG unionsrechtlich nur dann wirksam wäre, wenn – wovon die Klägerin ausgeht – ihr Forderungsausfall im konkreten Fall (mit dem in diesen Richtlinien vorgesehenen Mindestbetrag) durch die Einlagensicherung und/oder Anlegerentschädigung gedeckt wäre, oder ob es für die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses ausreicht, dass – wovon das Berufungsgericht ausging – im betreffenden Mitgliedstaat überhaupt ein System der Ein- oder Anlegersicherung besteht. [13] Da die Klägerin nicht darlegt, warum die von der G* aufgenommenen qualifizierten Nachrangdarlehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der – auf unionsrechtlichen Vorgaben zur Einlagensicherung beruhenden – Rechtslage der Einlagensicherung nach der RL 2014/49/EU oder der Anlegerentschädigung nach der RL 97/9/EG unterlägen, kann dahingestellt bleiben, ob der Haftungsausschluss des Paragraph 3, FMABG unionsrechtlich nur dann wirksam wäre, wenn – wovon die Klägerin ausgeht – ihr Forderungsausfall im konkreten Fall (mit dem in diesen Richtlinien vorgesehenen Mindestbetrag) durch die Einlagensicherung und/oder Anlegerentschädigung gedeckt wäre, oder ob es für die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses ausreicht, dass – wovon das Berufungsgericht ausging – im betreffenden Mitgliedstaat überhaupt ein System der Ein- oder Anlegersicherung besteht.
2.3 Zur Haftung für das Handeln der Gewerbebehörde
[14] 2.3.1 Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus den zu 1 Ob 196/24s (Rz 35 ff) angeführten Gründen liegt nicht vor.
[15] 2.3.2 Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass keine Rolle spielen könne, welche Tätigkeiten die Gesellschaft außer der ab 2015 unstrittig mit aufrechter Gewerbeberechtigung betriebenen Pfandleihe noch ausgeübt habe, weil die Aufnahme von qualifizierten Nachrangdarlehen grundsätzlich jedem Unternehmen offenstehe. Die Revision zeigt nicht auf, aus welchem Grund die Schließung des gesamten Betriebs einschließlich der Pfandleihe erforderlich gewesen wäre, selbst wenn G* nicht von der Gewerbeberechtigung gedeckte und konzessionspflichtige Dienstleistungen erbracht hätte und von der Gewerbebehörde deshalb Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen sowie Verwaltungsstrafen zu verhängen gewesen wären.
[16] Der Beurteilung, die ausländischen Vorstrafen wären zum Zeitpunkt der Genehmigung der vom Bewerber vorzulegenden Geschäftsordnung (§ 155 Abs 2 GewO 1994) bereits getilgt gewesen, tritt die Klägerin nur mit der Behauptung entgegen, nach „§ 19 StGB“ wären dem Tag der Rechtskraft in Anbetracht der verhängten 120 Tagessätze 60 Tage Ersatzfreiheitstrafe hinzuzurechnen. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich eine derartige Ersatzfreiheitsstrafe nicht und die Klägerin erklärt nicht, warum § 19 StGB auf die ausländische Verurteilung Anwendung finden sollte. [16] Der Beurteilung, die ausländischen Vorstrafen wären zum Zeitpunkt der Genehmigung der vom Bewerber vorzulegenden Geschäftsordnung (Paragraph 155, Absatz 2, GewO 1994) bereits getilgt gewesen, tritt die Klägerin nur mit der Behauptung entgegen, nach „§ 19 StGB“ wären dem Tag der Rechtskraft in Anbetracht der verhängten 120 Tagessätze 60 Tage Ersatzfreiheitstrafe hinzuzurechnen. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich eine derartige Ersatzfreiheitsstrafe nicht und die Klägerin erklärt nicht, warum Paragraph 19, StGB auf die ausländische Verurteilung Anwendung finden sollte.
[17] 3. Insgesamt ist die Revision damit zurückzuweisen.
[18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. [18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.