Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgericht bei, daß die Judikatur zur Frage, ob eine Zession als gültig angesehen werden kann, die zum Zweck erfolgt ist, dem Zedenten die Möglichkeit zu verschaffen, nicht als Partei, sondern als Zeuge im Prozeß aufzutreten, auch im vorliegenden Falle verwertet werden kann, in dem es um die Tragweite des Versuches geht, die Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution auszuschalten. Das Berufungsgericht hat auch durchaus zutreffend als den wesentlichen Rechtssatz in der von ihm herangezogenen E. v. 13. Juni 1956, 3 Ob 226/65 = SZ XXIX 46, zitiert, es gehe nicht an, eine Forderung durch einen Vermögenslosen nur aus dem Gründe einklagen zu lassen, um sich dem Kostenrisiko zu entziehen; ein solches "Inkassomandat" sei gegen die guten Sitten. Es hat sich aber mit dem Umstand der Vermögenslosigkeit des Zessionars als Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht näher befaßt, auf den der damals Beklagte ausdrücklich hingewiesen hatte; damals stand auch - wie sich aus der Sachverhaltswiedergabe unter SZ. XXIX 46 ergibt - die Vermögenslosigkeit des Zessionars fest. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. November 1964, 1 Ob 112/64 = EvBl. 1965 Nr. 149, ausgeführt, daß eine Zession zum ausschließlichen Zweck, dem Zedenten (er trat damals dann als Nebenintervenient auf) die Zeugenstellung zu verschaffen, allein noch nicht Rechtsmißbrauch begrunde; dazu müsse ein weiteres Moment kommen, als das damals - ähnlich übrigens auch die E. v. 7. Jänner 160, 6 Ob 392/59 = HS I, 2. Teil, Nr. 60 - ebenfalls die Überwälzung des Prozeßkostenrisikos erwogen wurde. Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus: "Selbst wenn anzunehmen wäre, daß die Zession wegen der vormaligen Vermögenslosigkeit der Klägerin sittenwidrig war, so gilt dies doch nicht mehr für die Zeit vor Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wo die vielleicht früher wegen Sittenwidrigkeit der Zession fehlende Aktivlegitimation der Klägerin durch Vermögenserwerb hergestellt worden ist. Der Einwand der Sittenwidrigkeit der Zession dringt somit nicht durch."Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgericht bei, daß die Judikatur zur Frage, ob eine Zession als gültig angesehen werden kann, die zum Zweck erfolgt ist, dem Zedenten die Möglichkeit zu verschaffen, nicht als Partei, sondern als Zeuge im Prozeß aufzutreten, auch im vorliegenden Falle verwertet werden kann, in dem es um die Tragweite des Versuches geht, die Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution auszuschalten. Das Berufungsgericht hat auch durchaus zutreffend als den wesentlichen Rechtssatz in der von ihm herangezogenen E. v. 13. Juni 1956, 3 Ob 226/65 = SZ römisch 29 46, zitiert, es gehe nicht an, eine Forderung durch einen Vermögenslosen nur aus dem Gründe einklagen zu lassen, um sich dem Kostenrisiko zu entziehen; ein solches "Inkassomandat" sei gegen die guten Sitten. Es hat sich aber mit dem Umstand der Vermögenslosigkeit des Zessionars als Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht näher befaßt, auf den der damals Beklagte ausdrücklich hingewiesen hatte; damals stand auch - wie sich aus der Sachverhaltswiedergabe unter SZ. römisch 29 46 ergibt - die Vermögenslosigkeit des Zessionars fest. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. November 1964, 1 Ob 112/64 = EvBl. 1965 Nr. 149, ausgeführt, daß eine Zession zum ausschließlichen Zweck, dem Zedenten (er trat damals dann als Nebenintervenient auf) die Zeugenstellung zu verschaffen, allein noch nicht Rechtsmißbrauch begrunde; dazu müsse ein weiteres Moment kommen, als das damals - ähnlich übrigens auch die E. v. 7. Jänner 160, 6 Ob 392/59 = HS römisch eins, 2. Teil, Nr. 60 - ebenfalls die Überwälzung des Prozeßkostenrisikos erwogen wurde. Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus: "Selbst wenn anzunehmen wäre, daß die Zession wegen der vormaligen Vermögenslosigkeit der Klägerin sittenwidrig war, so gilt dies doch nicht mehr für die Zeit vor Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wo die vielleicht früher wegen Sittenwidrigkeit der Zession fehlende Aktivlegitimation der Klägerin durch Vermögenserwerb hergestellt worden ist. Der Einwand der Sittenwidrigkeit der Zession dringt somit nicht durch."
Der Oberste Gerichtshof hält nun auch im vorliegenden Fall daran fest, daß eine Zession, selbst wenn sie ausschließlich zum Zweck erfolgte, dem Zedenten einen prozessualen Vorteil zu verschaffen, noch nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gewertet werden kann, solange dies nicht unter Überwälzung des Kostenrisikos einseitig auf den Beklagten (oder unter ähnlich bedenklichen Umständen) geschieht. Bei Vorschiebung eines vermögenslosen "Inkassomandatars" im Weg einer Zession (vgl. Wolff in Klang[2], zu § 1392 ABGB. unter III) liegen solche als Verstoß gegen die guten Sitten zu wertende bedenkliche Umstände zweifellos vor. Läuft der Beklagte aber keine Gefahr, im Fall seines Sieges die Prozeßkosten beim Gegner nicht hereinbringen zu können, besteht kein Grund zu einer Ungültigerklärung der Zession.Der Oberste Gerichtshof hält nun auch im vorliegenden Fall daran fest, daß eine Zession, selbst wenn sie ausschließlich zum Zweck erfolgte, dem Zedenten einen prozessualen Vorteil zu verschaffen, noch nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gewertet werden kann, solange dies nicht unter Überwälzung des Kostenrisikos einseitig auf den Beklagten (oder unter ähnlich bedenklichen Umständen) geschieht. Bei Vorschiebung eines vermögenslosen "Inkassomandatars" im Weg einer Zession vergleiche Wolff in Klang[2], zu Paragraph 1392, ABGB. unter römisch drei) liegen solche als Verstoß gegen die guten Sitten zu wertende bedenkliche Umstände zweifellos vor. Läuft der Beklagte aber keine Gefahr, im Fall seines Sieges die Prozeßkosten beim Gegner nicht hereinbringen zu können, besteht kein Grund zu einer Ungültigerklärung der Zession.
Wenn ein Inländer als indirekter Stellvertreter eines Ausländers - das ist gerade bei einer Zession zu Inkassozwecken der Fall - als Kläger auftritt, besteht für den Beklagten schon aus formellen Gründen keine Möglichkeit, den Erlag einer aktorischen Kaution zu fordern, weil sein allenfalls kostenersatzpflichtiger Gegner eben doch ein Inländer ist (vgl. Fasching, Anm. 1a. E. zu § 57 ZPO.). Ist die Hereinbringung der allfälligen Kostenersatzforderung beim Kläger in Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse ungefährdet, besteht auch kein materiellrechtlicher Grund, die Zession für ungültig anzusehen. Tritt aber - wie im vorliegenden Fall - als Kläger ein vom Kautionserlag befreiter Ausländer auf, ist die Rechtslage für den Beklagten im wesentlichen die gleiche; erwogen muß nur noch werden, ob die Geltendmachung einer allfälligen Kostenersatzforderung erschwert wäre, wenn sie im Ausland erfolgen müßte. Im vorliegenden Fall fällt auch diese Überlegung zugunsten des Klägers aus, weil ein gegen ihn allenfalls ergehendes Urteil im Kostenpunkt ohne weiteres auch in Luxemburg vollstreckbar wäre (Art. 19 des Haager Prozeßübereinkommens, BGBl. 1957 Nr. 91). Daß eine diesbezügliche Exekutionsführung in Luxemburg statt in Österreich erfolgen müßte, stellt für sich allein keinen Verstoß gegen den "ordre public" dar, weil die österreichische Rechtsordnung eine solche formelle Benachteiligung der Inländer bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit in Kauf nimmt.Wenn ein Inländer als indirekter Stellvertreter eines Ausländers - das ist gerade bei einer Zession zu Inkassozwecken der Fall - als Kläger auftritt, besteht für den Beklagten schon aus formellen Gründen keine Möglichkeit, den Erlag einer aktorischen Kaution zu fordern, weil sein allenfalls kostenersatzpflichtiger Gegner eben doch ein Inländer ist vergleiche Fasching, Anmerkung 1a. E. zu Paragraph 57, ZPO.). Ist die Hereinbringung der allfälligen Kostenersatzforderung beim Kläger in Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse ungefährdet, besteht auch kein materiellrechtlicher Grund, die Zession für ungültig anzusehen. Tritt aber - wie im vorliegenden Fall - als Kläger ein vom Kautionserlag befreiter Ausländer auf, ist die Rechtslage für den Beklagten im wesentlichen die gleiche; erwogen muß nur noch werden, ob die Geltendmachung einer allfälligen Kostenersatzforderung erschwert wäre, wenn sie im Ausland erfolgen müßte. Im vorliegenden Fall fällt auch diese Überlegung zugunsten des Klägers aus, weil ein gegen ihn allenfalls ergehendes Urteil im Kostenpunkt ohne weiteres auch in Luxemburg vollstreckbar wäre (Artikel 19, des Haager Prozeßübereinkommens, Bundesgesetzblatt 1957 Nr. 91). Daß eine diesbezügliche Exekutionsführung in Luxemburg statt in Österreich erfolgen müßte, stellt für sich allein keinen Verstoß gegen den "ordre public" dar, weil die österreichische Rechtsordnung eine solche formelle Benachteiligung der Inländer bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit in Kauf nimmt.
Da es sich bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen die guten Sitten bezüglich einer erwiesenen Zession um die Geltendmachung eines anspruchvernichtenden Einwandes materiellrechtlicher Natur handelt, hätte der Beklagte behaupten und beweisen müssen, der Kläger sei vermögenslos, weshalb das Prozeßrisiko wenigstens mittelbar einseitig überwälzt werden solle. Behauptungen und Beweisanerbieten des Beklagten zu diesem Thema liegen aber gar nicht vor. Selbst in der Revision findet sich nur das Argument, der Kläger und daher auch sein finanzieller Status seien ihm unbekannt. Das vermag aber an der aufgezeigten Beweislastverteilung nichts zu ändern, zumal für einen Verstoß gegen die guten Sitten ja keine Rechtsvermutung besteht. Nur der Vollständigkeit halber sei dem noch beigefügt, daß das Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit bzw. eine Gefährdung eines allfälligen Kostenersatzanspruches des Beklagten ergeben hat. Der Kläger prozessiert jedenfalls nicht im Armenrecht, wie dies bei dem unter SZ. XXIX 46 entschiedenen Prozeß der Fall war. Daß als Berufsangabe in der Klage "Kaufmann" aufschien, während der Kläger in der Legalisierungsklausel zur Unterschrift auf der Vollmacht (Beilage O) als "Industrieller" bezeichnet wurde, kann nicht als bedenkenerweckender Widerspruch angesehen werden.Da es sich bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen die guten Sitten bezüglich einer erwiesenen Zession um die Geltendmachung eines anspruchvernichtenden Einwandes materiellrechtlicher Natur handelt, hätte der Beklagte behaupten und beweisen müssen, der Kläger sei vermögenslos, weshalb das Prozeßrisiko wenigstens mittelbar einseitig überwälzt werden solle. Behauptungen und Beweisanerbieten des Beklagten zu diesem Thema liegen aber gar nicht vor. Selbst in der Revision findet sich nur das Argument, der Kläger und daher auch sein finanzieller Status seien ihm unbekannt. Das vermag aber an der aufgezeigten Beweislastverteilung nichts zu ändern, zumal für einen Verstoß gegen die guten Sitten ja keine Rechtsvermutung besteht. Nur der Vollständigkeit halber sei dem noch beigefügt, daß das Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit bzw. eine Gefährdung eines allfälligen Kostenersatzanspruches des Beklagten ergeben hat. Der Kläger prozessiert jedenfalls nicht im Armenrecht, wie dies bei dem unter SZ. römisch 29 46 entschiedenen Prozeß der Fall war. Daß als Berufsangabe in der Klage "Kaufmann" aufschien, während der Kläger in der Legalisierungsklausel zur Unterschrift auf der Vollmacht (Beilage O) als "Industrieller" bezeichnet wurde, kann nicht als bedenkenerweckender Widerspruch angesehen werden.
Kann aber - nach österreichischer Rechtsauffassung - kein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden, ist auch für die Beurteilung der vom Kläger jedenfalls urkundlich nachgewiesenen Zession (Beilagen Q-S) nach amerikanischem Recht, das die Unterinstanzen zutreffend - übrigens auch unbekämpft - herangezogen haben, ein bedeutsames, vom Berufungsgericht wohl erkanntes, zufolge seiner abweichenden Auffassung aber ebenfalls nicht richtig beurteiltes Moment gewonnen: der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Geltendmachung der zedierten Forderung durch den Kläger verstoße gegen den sogenannten "clean hands"-Grundsatz (vgl. Parker a. a. O., S. 27), denn es ist weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß sich der Kläger dazu hergegeben hätte, den vorliegenden Prozeß unter Ausnützung seiner Vermögenslosigkeit bzw. unter einseitiger Prozeßrisikobelastung des Beklagten zu führen.Kann aber - nach österreichischer Rechtsauffassung - kein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden, ist auch für die Beurteilung der vom Kläger jedenfalls urkundlich nachgewiesenen Zession (Beilagen Q-S) nach amerikanischem Recht, das die Unterinstanzen zutreffend - übrigens auch unbekämpft - herangezogen haben, ein bedeutsames, vom Berufungsgericht wohl erkanntes, zufolge seiner abweichenden Auffassung aber ebenfalls nicht richtig beurteiltes Moment gewonnen: der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Geltendmachung der zedierten Forderung durch den Kläger verstoße gegen den sogenannten "clean hands"-Grundsatz vergleiche Parker a. a. O., S. 27), denn es ist weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß sich der Kläger dazu hergegeben hätte, den vorliegenden Prozeß unter Ausnützung seiner Vermögenslosigkeit bzw. unter einseitiger Prozeßrisikobelastung des Beklagten zu führen.
Fällt aber dieser vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung selbst als wesentlich für die rechtliche Beurteilung hingestellte Einwand fort, besteht nach Ansicht, des Obersten Gerichtshofes zumindest im Sinn der amerikanischen Equity-Judikatur kein Anlaß, dem Kläger die Legitimation zur Prozeßführung abzusprechen. Von einer mündlichen, unentgeltlichen Zession kann überhaupt nicht gesprochen werden, da die Abtretung auf jeden Fall schriftlich geschah (Beilagen Q-S). In Betracht kommt also nur, ob zur schriftlichen Zession einer Forderung, über die eine Schuldurkunde existiert, auch die Übergabe der letzteren gehört, um eine gültige Forderungsabtretung annehmen zu können, und ob eine Forderung, die nicht schriftlich festgelegt wurde, überhaupt abtretbar ist. Aus dem vom Beklagten selbst vorgelegten Rechtsgutachten des Samuel A. Greenburg, Attorney at Law in Alhambra, Cal. (Beilage 6), ergibt sich nun schon mit hinlänglicher Klarheit, daß sich die amerikanischen Gerichte zur Durchsetzung von Forderungsabtretungen im allgemeinen auf Billigkeitsregeln beziehen, Formvorschriften außer acht lassen und auf die materielle Frage selbst eingehen, sofern nicht dem Kläger die "clean hands" abzusprechen sind, was hier eben nicht der Fall ist. In gleicher Weise ergeben sich aus dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Dreher & Frankel in Oakland (Los Angeles), Cal. die Anwendbarkeit und die Grenzen der Anwendbarkeit von Equity-Grundsätzen (Beilage T.) Daß die Beurteilung in den Staaten New Jersey und New York, ja in den USA überhaupt im wesentlichen nach den gleichen Prinzipien erfolgt wie in Kalifornien, ergibt sich wiederum aus den Ausführungen Parkers (a. a. O., S. 24 ff.) und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Der Oberste Gerichtshof erachtet unter diesen Umständen die Rechtslage für so weit geklärt (§ 271 ZPO.), daß die Legitimation des Klägers für den vorliegenden Prozeß bejaht werden kann und muß.Der Oberste Gerichtshof erachtet unter diesen Umständen die Rechtslage für so weit geklärt (Paragraph 271, ZPO.), daß die Legitimation des Klägers für den vorliegenden Prozeß bejaht werden kann und muß.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Urteile der Unterinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen (§ 510 ZPO.), die Berechtigung des geltend gemachten Klagsanspruches, allenfalls auch jene der eingewendeten Gegenforderung, zu überprüfen.Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Urteile der Unterinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen (Paragraph 510, ZPO.), die Berechtigung des geltend gemachten Klagsanspruches, allenfalls auch jene der eingewendeten Gegenforderung, zu überprüfen.