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Entscheidung 1 Ob 196/03k×

Entscheidung 1 Ob 196/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob196/03k

Entscheidungsdatum

02.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Friedrich G*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2003, GZ 42 R 409/03p-57, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 31. März 2003, GZ 1 P 222/02v-52, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Sachwalter und betraute diesen mit der Verwaltung des Vermögens des Betroffenen und dem Abschluss langfristig bindender Verträge oder Kaufverträge.

Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen an seiner aktenkundigen Wohnanschrift am 8. 4. 2003 durch Hinterlegung zugestellt.

Das Rekursgericht wies den vom Betroffenen am 30. 4. 2003 beim Erstgericht überreichten Rekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Ausgehend vom Datum des Beginns der Abholfrist habe die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG am 22. 4. 2003 geendet, sodass der am 30. 4. 2003 überreichte Rekurs verspätet sei. Bei Bestellung eines Sachwalters könne nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG auf ein verspätetes Rechtsmitel Bedacht genommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist zulässig und berechtigt.

Auf Grund der mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Aufenthaltsbestätigung steht fest, dass sich der Rechtsmittelwerber vom 27. 3. 2003 bis 17. 4. 2003 nicht an der Abgabestelle, sondern auf Kur befunden hat.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück beim zuständigen Postamt zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Die hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Eine wirksame Ersatzzustellung nach Paragraph 17, ZustG setzt demnach voraus, dass die Partei, weil sie sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Möglichkeit hat, der Hinterlegungsanzeige Folge zu leisten. Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn sie etwa aus Urlaubsgründen ortsabwesend ist (SZ 57/141; JBl 1980, 326 je mwN; 10 ObS 346/02h ua).

Die während der Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers erfolgte Hinterlegung, die mit der Bekanntgabe des Beginns der Abholfrist verbunden war, konnte daher die Rekursfrist nicht in Gang setzen. Behob der Rekurswerber - wie von ihm vorgebracht - nach dem 17. 4. 2003 das Schriftstück, war sein am 30. 4. 2003 überreichtes Rechtsmittel rechtzeitig.

Dem Revisionsrekurs des Betroffenen ist Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Textnummer

E70580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00196.03K.0902.000

Im RIS seit

02.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20030902_OGH0002_0010OB00196_03K0000_000