Entscheidung 1 Ob 196/19h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers D*****, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. August 2019, GZ 5 R 127/18p-34, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Juni 2018, GZ 49 Nc 2/18b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss, mit dem das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erkennbar im Namen des Antragstellers erhobene und als „Einspruch, Widerspruch, Rekurs, außerordentlicher Rekurs“ bezeichnete Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig und daher – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zurückzuweisen.Der dagegen erkennbar im Namen des Antragstellers erhobene und als „Einspruch, Widerspruch, Rekurs, außerordentlicher Rekurs“ bezeichnete Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig und daher – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00196.19H.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191119_OGH0002_0010OB00196_19H0000_000