Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 196/19h×

Entscheidung 1 Ob 196/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob196/19h

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers D*****, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. August 2019, GZ 5 R 127/18p-34, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Juni 2018, GZ 49 Nc 2/18b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss, mit dem das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erkennbar im Namen des Antragstellers erhobene und als „Einspruch, Widerspruch, Rekurs, außerordentlicher Rekurs“ bezeichnete Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig und daher – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zurückzuweisen.

Textnummer

E126959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00196.19H.1119.000

Im RIS seit

12.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191119_OGH0002_0010OB00196_19H0000_000