Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, dem Berechtigung zukommt.
Wie sich aus den Feststellungen der unteren Instanzen ergibt, handelt es sich bei dem „Gut L*****" um ein Gemeinschaftsvermögen zu Gunsten jener Besitzer von Häuser, die vor vielen Jahren dem Magistrat der Stadt K***** dienstbar waren, wobei Eigentümer dieses Vermögens die jeweiligen Besitzer von 118 bestimmt angeführten Häusern sind. Geschichtlich gehen derartige agrarische Gemeinschaften auf die altdeutsche und altslavische Gemeinschaft der Dorfgenossen an Wald und Weide zurück. Diese Art der Gemeinschaften erscheinen zwar äußerlich im Gewande des Miteigentums, welches im Grundbuch bald zu Gunsten individuell bestimmter Personen, bald für die jeweiligen Eigentümer der anteilsberechtigten Häuser (ohne Namensangabe des Eigentümers) eingetragen worden sind.
Wenn auch Klang in seinem Komm zu § 361 ABGB derartigen Gemeinschaften die juristische Persönlichkeit abspricht, so ergibt sich aus der ganzen geschichtlichen Entstehung dieser Korporationen, dass es sich um eine organisierte Gemeinschaft handelt, die durch bestimmte Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) ihre Geschäfte zur Verwertung und Verwaltung des Zweckvermögens führt. An der juristischen Persönlichkeit einer solchen Gemeinschaft zu zweifeln, besteht daher kein begründeter Anlass.Wenn auch Klang in seinem Komm zu Paragraph 361, ABGB derartigen Gemeinschaften die juristische Persönlichkeit abspricht, so ergibt sich aus der ganzen geschichtlichen Entstehung dieser Korporationen, dass es sich um eine organisierte Gemeinschaft handelt, die durch bestimmte Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) ihre Geschäfte zur Verwertung und Verwaltung des Zweckvermögens führt. An der juristischen Persönlichkeit einer solchen Gemeinschaft zu zweifeln, besteht daher kein begründeter Anlass.
Die herrschende Lehre und Rechtsprechung geht seit langen Jahren dahin, dass für das Miteigentum an einer agrarischen Gemeinschaft Besonderheiten gelten, da die für das Miteigentum geltenden Rechtssätze auf diese Gemeinschaft nicht gut anwendbar sind. Denn die Anteile an der Gemeinschaft sind an das Eigentum bestimmter Höfe gebunden, die freie Veräusserlichkeit der Anteile, die Teilung der Anteile und die Möglichkeit einer Loslösung der Anteile von den Stamm- - den sogenannten Rücksitzliegenschaften - ist nicht möglich, da solche Verfügungen mit dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft im Widerspruch stehen, zumal die einzelnen Anteile nach der Bestimmung des Zweckvermögens den Bedürfnissen dieser Liegenschaften dienen sollen und für deren geordnete Bewirtschaftung unentbehrlich sind.
Wenn von diesen Grundsätzen ausgegangen wird, kommt man zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall durch die Schaffung des Gutes L***** ein Zweckvermögen bestimmt wurde, welches nur den in der EZ 103 Grundbuch R***** angeführten Häusern dienen, bzw von den jeweiligen Eigentümern bestimmt angeführter 118 Häuser in Anspruch genommen werden soll.
Es handelt sich also vorliegend um ein Rechtsverhältnis, welches als Gesellschaft zwischen mehreren Miteigentümern zu ideellen Anteilen zur Förderung des Wirtschaftsbetriebs auf den ihnen gehörigen Sondergütern, durch den Bezug bestimmter Nutzungen des Gemeinschaftsguts unter Verbindung der einzelnen Teile mit dem Eigentum der Sondergüter (Rücksitze) besteht, somit um Miteigentum, welches den Charakter eines mit dem Besitze gewisser behauster Realitäten verbundenen Realrechts an sich trägt, das aber ebenso wenig als eine Realservitut von dem Gute, mit welchem diese Rechtes verknüpft sind, beliebig abgelöst, an andere übertragen oder zerstückt bzw geteilt werden kann, da die diesfälligen Bestimmungen des § 485 ABGB keineswegs auf Realservituten beschränkt bleiben, sondern aus der Natur jeder Realberechtigung folge, deren Wesensheit darin besteht, die diesbezüglichen Befugnisse nur den Eigentümern eines bestimmten unbeweglichen Gutes kraft ihres Eigentumsrechts zu reservieren.Es handelt sich also vorliegend um ein Rechtsverhältnis, welches als Gesellschaft zwischen mehreren Miteigentümern zu ideellen Anteilen zur Förderung des Wirtschaftsbetriebs auf den ihnen gehörigen Sondergütern, durch den Bezug bestimmter Nutzungen des Gemeinschaftsguts unter Verbindung der einzelnen Teile mit dem Eigentum der Sondergüter (Rücksitze) besteht, somit um Miteigentum, welches den Charakter eines mit dem Besitze gewisser behauster Realitäten verbundenen Realrechts an sich trägt, das aber ebenso wenig als eine Realservitut von dem Gute, mit welchem diese Rechtes verknüpft sind, beliebig abgelöst, an andere übertragen oder zerstückt bzw geteilt werden kann, da die diesfälligen Bestimmungen des Paragraph 485, ABGB keineswegs auf Realservituten beschränkt bleiben, sondern aus der Natur jeder Realberechtigung folge, deren Wesensheit darin besteht, die diesbezüglichen Befugnisse nur den Eigentümern eines bestimmten unbeweglichen Gutes kraft ihres Eigentumsrechts zu reservieren.
Daher hat die Rechtsprechung (GlUNF 5212, 1201, GlU 15534, 13347) eine Veräußerung der Anteile als solche für unzulässig erklärt und auch den Vorbehalt der Anteilsrechte beim Verkauf der Liegenschaft (GlUNF 5015, 11028) abgelehnt.
An diesen Entscheidungen hält der Oberste Gerichtshof fest, wogegen er die in den Entscheidungen GlU 13449 und 11886 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass es sich bei den Anteilsrechten um ein Zubehör handelt, so dass dem jeweiligen Eigentümer es unbenommen bleibt, die Anteile der Pertinenzqualität zu entkleiden, nicht zu Teilen vermag, da sich aus dem Zweck der Entstehung solcher Gemeinschaften das Gegenteil ergibt.
Handelt es sich aber um Realrechte, die mit dem Besitz einer Liegenschaft verbunden sind, wie sich dies auch im Übrigen aus dem Gesellschaftsvertrag und den Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens der Gemeinschaft des Gutes L***** ergibt, so konnte sich der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags vom 26. 2. 1920 das Anteilsrecht überhaupt nicht vorbehalten, sondern ging dieses Recht, auch wenn es nicht auf der Liegenschaft EZ 244 Grundbuch K***** ersichtlich gemacht worden war, von selbst auf den Käufer über. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass in späterer Zeit die Statuten des Gutes L***** abgeändert wurden und in der EZ 103 Grundbuch R***** eine Aufzählung der berechtigten Häuser gelöscht wurde, da es bei der Entscheidung der Rechtssache ausschließlich auf den Zeitpunkt des Verkaufs bzw des Erwerbs der Liegenschaft durch Valtentin S***** ankommt.
Da aufgrund dieser Rechtsauffassung ein Eingehen auf die Frage des guten Glaubens unerheblich ist, war dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung der klagenden Partei unter Umgangnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund neuerlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.