Der Beklagte heiratete am 3. März 1964 die Tochter der Klägerin, Ane-Marie K. Diese Ehe ist am 3. März 1967 aus dem Verschulden des Mannes geschieden worden. Aus den vorehelichen Beziehungen der Ehegatten stammt die am 14. Oktober 1963 geborene Melanie Sonja Karina, die durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat. In der Ehe (am 4. Februar 1965) wurde dann noch der minderjährige Oliver Thomas geboren.
Die in Dänemark wohnhafte Klägerin behauptete, für die beiden Kinder vorläufig in Erwartung des Rückersatzes für Unterhalt einschließlich hoher Ärztekosten Aufwendungen in der Höhe von 35.750 S gemacht zu haben, deren Rückersatz sie gemäß § 1042 ABGB. von dem in Salzburg wohnhaften Beklagten begehrt. Im einzelnen stellte sie folgende Ansprüche:Die in Dänemark wohnhafte Klägerin behauptete, für die beiden Kinder vorläufig in Erwartung des Rückersatzes für Unterhalt einschließlich hoher Ärztekosten Aufwendungen in der Höhe von 35.750 S gemacht zu haben, deren Rückersatz sie gemäß Paragraph 1042, ABGB. von dem in Salzburg wohnhaften Beklagten begehrt. Im einzelnen stellte sie folgende Ansprüche:
Unterhalt für Melanie Sonja für April bis einschließlich Juni 1964 und vom Mai 1965 bis einschließlich September 1967 a 500 S 16.500 S Unterhalt für Oliver Thomas vom Mai 1965 bis einschließlich September 1966 8.500 S Kosten für zwei Augenprothesen 1.050 S Sondergebühren, Rechnung der Landeskrankenanstalt Salzburg 700 S Zureise und Aufenthaltskosten für zwei ärztliche Behandlungen in Österreich 9.000 S zusammen 35.750 S
Das Erstgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 27.422.50 S samt 4% Zinsen seit 15. Februar 1968 zu Handen des Salzburger Anwaltes der Klägerin sowie zur Zahlung der mit 3331.01 S bestimmten Kosten verurteilt, das Mehrbegehren in Höhe von 8327.50 S s. A. abgewiesen und ist dabei von folgenden wesentlichen Tatsachen ausgegangen:
Vom Mai 1964 bis Juli 1964 befand sich das Enkelkind Melanie bei der Klägerin in Dänemark. Für den Unterhalt des Kindes und für einen Kinderwagen wendete die Klägerin 875 Kronen und 350 Kronen auf. Die Klägerin wendete für beide Kinder, die vom Februar 1965 bis Oktober 1965 bei ihr im Haushalt lebten, an Unterhalt 1600 Kronen und für Kleider und Krankenkasse 300 Kronen sowie für den Kindergarten für Melanie 850 Kronen auf. Für die Reise der Tochter nach Österreich lieh sie dieser 500 Kronen. Ferner zahlte die Klägerin im Jahre 1965/1966 an Fahrtkosten zum Augenarzt nach Österreich 1500 und 600 Kronen, zusammen 2100 Kronen, und im Frühjahr 1967 nochmals für Fahrtkosten nach Österreich und für eine Augenprothese 1500 Kronen.Vom Mai 1964 bis Juli 1964 befand sich das Enkelkind Melanie bei der Klägerin in Dänemark. Für den Unterhalt des Kindes und für einen Kinderwagen wendete die Klägerin 875 Kronen und 350 Kronen auf. Die Klägerin wendete für beide Kinder, die vom Februar 1965 bis Oktober 1965 bei ihr im Haushalt lebten, an Unterhalt 1600 Kronen und für Kleider und Krankenkasse 300 Kronen sowie für den Kindergarten für Melanie 850 Kronen auf. Für die Reise der Tochter nach Österreich lieh sie dieser 500 Kronen. Ferner zahlte die Klägerin im Jahre 1965 aus 1966, an Fahrtkosten zum Augenarzt nach Österreich 1500 und 600 Kronen, zusammen 2100 Kronen, und im Frühjahr 1967 nochmals für Fahrtkosten nach Österreich und für eine Augenprothese 1500 Kronen.
In der Zeit, da die Kinder bei der Klägerin weilten, hat der Beklagte zum Unterhalt der Kinder nichts beigetragen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. März 1967 wurde die Ehe der Ane-Marie H. und des Beklagten aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Die Eheleute schlossen im Scheidungsverfahren einen Vergleich, in dem sie gegenseitig auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, insbesondere für den Fall von Krankheit und Not, verzichten und der Beklagte der geschiedenen Ehefrau den Betrag von 23.500 S zu bezahlen sich verpflichtet. Der Vergleich enthält in Pkt. 5. die Vereinbarung: "Hiemit sind alle wie immer gearteten Ansprüche aus gemeinsamer Lebens- und Wirtschaftsführung verglichen und bereinigt."
Der Beklagte bestritt zunächst die Vaterschaft zur Tochter Melanie und bestritt auch die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes. Im Verfahren 11 C .../67 des Bezirksgerichtes Salzburg am 27. Dezember 1967, erkannte der Beklagte die Vaterschaft schließlich an und verpflichtete sich mit Vergleich vom selben Tage, ab 1. Oktober 1967 einen monatlichen Unterhalt von 300 S für das Kind zu bezahlen.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. Dezember 1966 wurde der Beklagte, der als ehelicher Vater des Sohnes Thomas Oliver nur unzureichend für dessen Unterhalt sorgte, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S ab 20. September 1966 für dieses Kind verpflichtet.
Der Beklagte, seine geschiedene Frau und die Kinder sind österreichische Staatsbürger.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht der folgenden rechtlichen Beurteilung:
Der Beklagte habe weder erwiesen, daß die Klägerin die Aufwendungen aus verwandtschaftlicher Zuneigung für die Kinder gemacht habe, noch daß die Kinder gegen seinen Willen bei der Klägerin gewesen seien. Mangels dieses Gegenbeweises stehe der nach § 1042 ABGB. zu vermutende Forderungswille der Klägerin fest. Nach seinen Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten könne der Beklagte allerdings nicht mehr als 500 S monatlich an Unterhalt für die Tochter Melanie erbringen, ausgenommen die unerwartet auftretenden beziehungsweise aufgetretenen Bedürfnisse, wie sie die Kosten der augenärztlichen Behandlung samt der Anschaffung von Augenprothesen, die Kosten für zusätzliche Kleidung oder die Unterbringung in einem Kindergarten u. a. darstellen.Der Beklagte habe weder erwiesen, daß die Klägerin die Aufwendungen aus verwandtschaftlicher Zuneigung für die Kinder gemacht habe, noch daß die Kinder gegen seinen Willen bei der Klägerin gewesen seien. Mangels dieses Gegenbeweises stehe der nach Paragraph 1042, ABGB. zu vermutende Forderungswille der Klägerin fest. Nach seinen Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten könne der Beklagte allerdings nicht mehr als 500 S monatlich an Unterhalt für die Tochter Melanie erbringen, ausgenommen die unerwartet auftretenden beziehungsweise aufgetretenen Bedürfnisse, wie sie die Kosten der augenärztlichen Behandlung samt der Anschaffung von Augenprothesen, die Kosten für zusätzliche Kleidung oder die Unterbringung in einem Kindergarten u. a. darstellen.
Danach fielen von den Leistungen der Klägerin die folgenden unter die Ersatzpflicht nach § 1042 ABGB.; der Unterhalt für das Kind Melanie für die Monate Mai, Juni und Juli 1964 in Höhe von insgesamt 1500 S, der Ersatz für die Anschaffung eines Kinderwagens in Höhe von 1207.50 S, der Unterhalt für beide Kinder für die Zeit von Mitte Februar 1965 bis einschließlich Oktober 1965 in Höhe von 8500 S, die Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Kleider und für Krankenkasse in Höhe von 1035 S, der Ersatz des Aufwandes für den Kindergarten für die mj. Melanie in Höhe von 2760 S sowie der Ersatz des Aufwandes an zusätzlichen Bedürfnissen durch Zureise zum Augenarzt für Mutter und Tochter plus Heilungskosten und Augenprothese in Höhe von 12.420 S, insgesamt 27.422.50 S.Danach fielen von den Leistungen der Klägerin die folgenden unter die Ersatzpflicht nach Paragraph 1042, ABGB.; der Unterhalt für das Kind Melanie für die Monate Mai, Juni und Juli 1964 in Höhe von insgesamt 1500 S, der Ersatz für die Anschaffung eines Kinderwagens in Höhe von 1207.50 S, der Unterhalt für beide Kinder für die Zeit von Mitte Februar 1965 bis einschließlich Oktober 1965 in Höhe von 8500 S, die Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Kleider und für Krankenkasse in Höhe von 1035 S, der Ersatz des Aufwandes für den Kindergarten für die mj. Melanie in Höhe von 2760 S sowie der Ersatz des Aufwandes an zusätzlichen Bedürfnissen durch Zureise zum Augenarzt für Mutter und Tochter plus Heilungskosten und Augenprothese in Höhe von 12.420 S, insgesamt 27.422.50 S.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es verurteilte den Beklagten nur zur Zahlung von 25.752.50 S s. A. und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht billigte die Feststellungen des Erstgerichtes.
In rechtlicher Beziehung führte es aus:
Die Klägerin mache einen Rückforderungsanspruch geltend, sie habe den Aufwand, den sie ersetzt verlangt, in Dänemark gemacht. Die Bereicherung dessen, der den Aufwand nach dem Gesetz hätte tragen sollen, sei dagegen in Österreich eingetreten. Hier habe sich der unterhaltspflichtige Beklagte im fraglichen Zeitraum aufgehalten. Von diesem Anknüpfungstatbestand ausgehend könne nur österreichisches Recht zur Anwendung kommen (siehe Walker, Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1 S. 245, auch SZ. XXX 79).Die Klägerin mache einen Rückforderungsanspruch geltend, sie habe den Aufwand, den sie ersetzt verlangt, in Dänemark gemacht. Die Bereicherung dessen, der den Aufwand nach dem Gesetz hätte tragen sollen, sei dagegen in Österreich eingetreten. Hier habe sich der unterhaltspflichtige Beklagte im fraglichen Zeitraum aufgehalten. Von diesem Anknüpfungstatbestand ausgehend könne nur österreichisches Recht zur Anwendung kommen (siehe Walker, Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1 S. 245, auch SZ. römisch 30 79).
Die vom Erstgerichte für die Bemessung des Rückersatzes zugrunde gelegte Unterhaltshöhe von 500 S pro Monat und Kind müsse im Hinblick auf die Verhältnisse in Dänemark, im Hinblick auf das Alter der Kinder und im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommenslage des Beklagten als angemessen angesehen werden. Daß sich der Beklagte im späteren Vergleiche vor dem Bezirksgericht zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 300 S für die mj. Melanie verpflichtet habe, sei für die Bemessung des Unterhaltes für die gegenständliche Zeit ohne Belang. Die Motive, welche die Parteien zur Einigung auf den monatlichen Betrag von 300 S veranlaßten (wenn auch offenbar zumindest zum Teil darin begrundet, daß der Beklagte aus dem Restaurationsbetrieb in Salzburg keine hinreichenden Einkünfte zog), seien nicht festgestellt. Zudem dürfe nicht übersehen werden, daß der Beklagte Eigentümer einer Liegenschaftshälfte in Gmunden sei, die er allenfalls zur Bestreitung des Unterhalts seiner ehelichen Kinder hätte heranziehen müssen. Es liege kein Hinweis dafür vor, daß alle zusätzlichen Leistungen der Klägerin (Krankenkasse, Kleidung, Kosten des Kindergartens usw.) für die mj. Melanie, wie sie vom Erstgericht festgestellt wurden, nicht notwendig oder von solcher Art gewesen seien, daß sie mit dem monatlichen Unterhaltsbetrag von je 500 S hätten abgegolten werden können. Gleiches gelte hinsichtlich der mit der Behandlung des Augenleidens der mj. Melanie zusammenhängenden Kosten einschließlich der Reisekosten. Auch diese könnten mit dem laufenden Unterhalt von monatlich je 500 S keineswegs bestritten werden. Daß die geschiedene Gattin des Beklagten die Reisen ohne zwingenden Anlaß und nicht ausschließlich zum Wohle des Kindes durchgeführt hätte, sei nicht festgestellt. Wenn die Tochter der Klägerin eigens wegen der Operation der Tochter Melanie zu Prof. Dr. Böck nach Wien fuhr, so spreche nichts dafür, daß dies ohne besonderen Grund erfolgt wäre, etwa nur um dem Beklagten höhere Kosten zu verursachen, zumal es sich offenbar um einen schwerwiegenden Eingriff handelte, der zweckmäßig durch eine ärztliche Kapazität vorgenommen wurde.
Der Berufung sei allerdings dahin beizupflichten, daß die Klägerin unter dem Titel des Ersatzes für Augenprothesen, Behandlung im Krankenhaus Salzburg sowie Zureise und Aufenthalt die Beträge von 1050 S, 700 S und 9000 S, insgesamt 10.750 S begehrte. Das Erstgericht habe, indem es der Aussage der Klägerin folgte, hiefür die Beträge von 1500 und 600 und nochmals 1500 Dänenkronen, d. s. 5175 S, 2070 S und 5175 S insgesamt 12.420 S angenommen und zugesprochen. Es habe also einen Betrag von 1670 S mehr als unter diesem Titel begehrt waren, zuerkannt. In Bezug auf diesen Teilbetrag sei der Berufung sohin Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.