Wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, dass erst im Bescheid der Wasserrechtsbehörde über das Entschädigungsbegehren des Antragstellers entschieden und erst mit Zustellung dieses Bescheids die Frist des § 117 Abs 4 Satz 2 WRG ausgelöst wurde, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erkannt werden. Die Rechtsansicht, die Ausführungen im Bescheid der Landesregierung über die „Abweisung“ der Einwendungen des Antragstellers habe sich im Hinblick auf den hier geltend gemachten Dauerschaden als bloßes „obiter dictum“ dargestellt, zumal auch eingeräumt wurde, dass die bescheiderlassende Behörde für eine Entscheidung über den Entschädigungsantrag gar nicht zuständig sei, erscheint in keiner Weise bedenklich. Die Frage der Auslegung eines – in seiner Begründung unglücklich formulierten – Bescheids begründet grundsätzlich keine iSd § 71 Abs 3 AußStrG erhebliche Rechtsfrage, zumal es für die Bescheidwirkungen im Allgemeinen allein auf die Anordnungen im Spruch ankommt (vgl nur VwGH 2012/04/0143), der im Bescheid der Landesregierung auch formal von der Begründung klar getrennt wurde.Wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, dass erst im Bescheid der Wasserrechtsbehörde über das Entschädigungsbegehren des Antragstellers entschieden und erst mit Zustellung dieses Bescheids die Frist des Paragraph 117, Absatz 4, Satz 2 WRG ausgelöst wurde, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erkannt werden. Die Rechtsansicht, die Ausführungen im Bescheid der Landesregierung über die „Abweisung“ der Einwendungen des Antragstellers habe sich im Hinblick auf den hier geltend gemachten Dauerschaden als bloßes „obiter dictum“ dargestellt, zumal auch eingeräumt wurde, dass die bescheiderlassende Behörde für eine Entscheidung über den Entschädigungsantrag gar nicht zuständig sei, erscheint in keiner Weise bedenklich. Die Frage der Auslegung eines – in seiner Begründung unglücklich formulierten – Bescheids begründet grundsätzlich keine iSd Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG erhebliche Rechtsfrage, zumal es für die Bescheidwirkungen im Allgemeinen allein auf die Anordnungen im Spruch ankommt vergleiche nur VwGH 2012/04/0143), der im Bescheid der Landesregierung auch formal von der Begründung klar getrennt wurde.
Wenn die Revisionsrekurswerberin ausführt, die Einwendungen des Antragstellers mit dem von ihm geltend gemachten Dauerschaden samt geforderter Restwasservorschreibung seien im Bescheid der Landesregierung als unberechtigt abgewiesen worden, vermengt sie in unzulässiger Weise die Entscheidung über die Einwendungen gegen das Projekt mit dem Begehren auf Entschädigung, das ja nur im Falle der Bewilligung des Projekts Bedeutung hat. Wenn die Behörde in Punkt V. des Bescheids ausgesprochen hat, dass die Einwendungen der Parteien – soweit sie nicht explizit als unzulässig zurückgewiesen werden – als unbegründet abgewiesen werden, wird damit auf die Einwendungen verschiedenster Beteiligter – darunter auch des Antragstellers – gegen die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G Bezug genommen. Eine (spruchmäßige) Abweisung des Entschädigungsbegehrens ist damit aber nicht verbunden.Wenn die Revisionsrekurswerberin ausführt, die Einwendungen des Antragstellers mit dem von ihm geltend gemachten Dauerschaden samt geforderter Restwasservorschreibung seien im Bescheid der Landesregierung als unberechtigt abgewiesen worden, vermengt sie in unzulässiger Weise die Entscheidung über die Einwendungen gegen das Projekt mit dem Begehren auf Entschädigung, das ja nur im Falle der Bewilligung des Projekts Bedeutung hat. Wenn die Behörde in Punkt römisch fünf. des Bescheids ausgesprochen hat, dass die Einwendungen der Parteien – soweit sie nicht explizit als unzulässig zurückgewiesen werden – als unbegründet abgewiesen werden, wird damit auf die Einwendungen verschiedenster Beteiligter – darunter auch des Antragstellers – gegen die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G Bezug genommen. Eine (spruchmäßige) Abweisung des Entschädigungsbegehrens ist damit aber nicht verbunden.
Unverständlich ist schließlich die Auffassung der Revisionsrekurswerberin, der Antragsteller habe „zum Entschädigungsbescheid“ ausdrücklich keine gerichtliche Neufestsetzung und damit keine gerichtliche Entscheidung iSd § 117 Abs 4 WRG begehrt. Wie sich aus seinem Antrag unmissverständlich ergibt, wandte er sich gegen die Festsetzung der insgesamt begehrten Entschädigung und verwies darauf, dass die Wasserrechtsbehörde der Antragsgegnerin lediglich den mit 795 EUR bewerteten Bauschaden zur Zahlung vorgeschrieben habe, wogegen der (dauerhafte) Wertverlust von zumindest 440.000 EUR nicht berücksichtigt worden sei. Wenn er nun in seinem Antrag ausdrücklich anstrebte, die ihm mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde zuerkannte Entschädigung von 795 EUR auf einen Betrag von insgesamt 440.795 EUR zu erhöhen, kann dies vernünftigerweise nicht anders verstanden werden als ein Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung der von der Wasserrechtsbehörde seiner Ansicht nach in unzureichender Höhe ausgemittelten Entschädigung.Unverständlich ist schließlich die Auffassung der Revisionsrekurswerberin, der Antragsteller habe „zum Entschädigungsbescheid“ ausdrücklich keine gerichtliche Neufestsetzung und damit keine gerichtliche Entscheidung iSd Paragraph 117, Absatz 4, WRG begehrt. Wie sich aus seinem Antrag unmissverständlich ergibt, wandte er sich gegen die Festsetzung der insgesamt begehrten Entschädigung und verwies darauf, dass die Wasserrechtsbehörde der Antragsgegnerin lediglich den mit 795 EUR bewerteten Bauschaden zur Zahlung vorgeschrieben habe, wogegen der (dauerhafte) Wertverlust von zumindest 440.000 EUR nicht berücksichtigt worden sei. Wenn er nun in seinem Antrag ausdrücklich anstrebte, die ihm mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde zuerkannte Entschädigung von 795 EUR auf einen Betrag von insgesamt 440.795 EUR zu erhöhen, kann dies vernünftigerweise nicht anders verstanden werden als ein Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung der von der Wasserrechtsbehörde seiner Ansicht nach in unzureichender Höhe ausgemittelten Entschädigung.