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Entscheidung 1 Ob 197/18d×

Entscheidung 1 Ob 197/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026901 Rechtssatz 18.10.1978Zivilrecht
Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seine …
RS0050080 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise zu beseitigen, nicht aber au …
RS0050097 Rechtssatz 18.05.1965Zivilrecht
Der Begriff "Rechtsmittel" muss extensiv ausgelegt werden. Insbesondere müssen Einwendungen gegen eine Schätzung als Rechtsmittel im Sinn dieser Gesetzesstelle aufgefasst werden.
RS0053077 Rechtssatz 11.10.1988Zivilrecht
Nur für unverbesserliche Akte der Vollziehung soll Ersatz gewährt werden. Der durch einen hoheitlichen Akt potentiell Geschädigte ist verpflichtet, zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichen …
RS0053128 Rechtssatz 21.12.1967Zivilrecht
Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. Hiezu gehört auch die Pfändung des Anspruch …
RS0110188 Rechtssatz 09.06.1998Zivilrecht
Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.