[8] Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig, weil sie keine solche Rechtsfrage aufzeigt.
[9] 1. Im Amtshaftungsverfahren ist nur zu prüfen, ob eine Rechtsansicht vertretbar war (RIS-Justiz RS0049951; RS0049955). Die Beurteilung der Vertretbarkeit hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0110837; RS0049955 [T10]). [9] 1. Im Amtshaftungsverfahren ist nur zu prüfen, ob eine Rechtsansicht vertretbar war (RIS-Justiz RS0049951; RS0049955). Die Beurteilung der Vertretbarkeit hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0110837; RS0049955 [T10]).
[10] 2. Die Klägerin wirft der Beklagten zusammengefasst vor, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 9. 7. 2015, mit dem der Flächenwidmungsplan geändert werden sollte, vom Bürgermeister nicht gemäß § 34 Abs 5 Oö ROG bzw § 94 Abs 3 Oö GemO kundgemacht wurde. Die Vorgehensweise, wonach die Flächenwidmungsplanänderung – die sich nur auf die Grundstücke der Klägerin bezog und eine nachträgliche „Sanierung“ ihrer konsenswidrigen Bauführung bezweckte – erst nach Abbruch des alten Gebäudes „wirksam“ werden sollte, war jedoch mit ihr abgestimmt. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich auch, dass die von der Klägerin angestrebte Änderung des Flächenwidmungsplans ohne einen solchen Abbruch nicht beschlossen worden wäre. Somit wäre diese auch dann unterblieben (worauf die Klägerin ihr erstes Feststellungsbegehren stützt), wenn der Gemeinderat auf die behauptete Unzulässigkeit seines Vorgehens, den Bürgermeister anzuweisen, seinen Beschlusses erst nach Abriss des alten Gebäudes kundzumachen, Bedacht genommen hätte. Dann wäre nämlich jegliche Beschlussfassung – und damit auch die von der Klägerin angestrebte Änderung – unterblieben. Diese „Anweisung“ war daher für das potenziell schädigende Ereignis (das Unterbleiben einer wirksamen Flächenwidmungsplanänderung) nicht ursächlich, was schon im Feststellungsprozess zu berücksichtigen ist (vgl RS0038915 [T2]; 1 Ob 48/20w). [10] 2. Die Klägerin wirft der Beklagten zusammengefasst vor, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 9. 7. 2015, mit dem der Flächenwidmungsplan geändert werden sollte, vom Bürgermeister nicht gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Oö ROG bzw Paragraph 94, Absatz 3, Oö GemO kundgemacht wurde. Die Vorgehensweise, wonach die Flächenwidmungsplanänderung – die sich nur auf die Grundstücke der Klägerin bezog und eine nachträgliche „Sanierung“ ihrer konsenswidrigen Bauführung bezweckte – erst nach Abbruch des alten Gebäudes „wirksam“ werden sollte, war jedoch mit ihr abgestimmt. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich auch, dass die von der Klägerin angestrebte Änderung des Flächenwidmungsplans ohne einen solchen Abbruch nicht beschlossen worden wäre. Somit wäre diese auch dann unterblieben (worauf die Klägerin ihr erstes Feststellungsbegehren stützt), wenn der Gemeinderat auf die behauptete Unzulässigkeit seines Vorgehens, den Bürgermeister anzuweisen, seinen Beschlusses erst nach Abriss des alten Gebäudes kundzumachen, Bedacht genommen hätte. Dann wäre nämlich jegliche Beschlussfassung – und damit auch die von der Klägerin angestrebte Änderung – unterblieben. Diese „Anweisung“ war daher für das potenziell schädigende Ereignis (das Unterbleiben einer wirksamen Flächenwidmungsplanänderung) nicht ursächlich, was schon im Feststellungsprozess zu berücksichtigen ist vergleiche RS0038915 [T2]; 1 Ob 48/20w).
[11] 3. Davon abgesehen begegnet es keinen Bedenken, dass es die Vorinstanzen als rechtlich vertretbar ansahen, dass die mit großem „Entgegenkommen“ speziell auf die Klägerin zugeschnittene Änderung des Flächenwidmungsplans vom Bürgermeister (als gemäß § 94 Abs 3 Oö GemO zur Kundmachung von Gemeindeverordnungen berufenes Organ) nicht kundgemacht wurde. Die Beklagte kam der Klägerin insoweit entgegen, als sie eine Änderung des Flächenwidmungsplans zum Zweck der „Sanierung ihres Schwarzbaus“ für den Fall erwog, dass das alte Gebäude abgetragen wird, weil für dieses nach Ansicht der Organe der Beklagten (sowie der Aufsichtsbehörde) sonst (also nach dem geänderten Flächenwidmungsplan) die erforderliche Widmung als Bauland nicht mehr bestanden hätte. Vor dem Hintergrund dieser mit der Klägerin sowie der Gemeindeaufsichtsbehörde abgestimmten Vorgehensweise kann der Beschluss des Gemeinderats vom 9. 7. 2015 – und auch der Genehmigungsbescheid – durchaus dahin verstanden werden, dass die im ausschließlichen Interesse der Klägerin gelegene Flächenwidmungsplanänderung nur unter der Bedingung wirksam werden sollte, dass das bestehende Gebäude abgetragen wird. Dies ergibt sich auch aus der in diesem Beschluss enthaltenen Formulierung „unter Berücksichtigung, dass die Kundmachung der Flächenwidmungsplanänderung erst nach erfolgtem Abbruch des Altbaus durchzuführen ist“. Da jede Verordnung erst mit ihrer Kundmachung wirksam wird, wollte der Gemeinderat damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass sein Beschlusses erst nach Abriss des bestehenden Gebäudes wirksam werden sollte. Der Bürgermeister durfte daher rechtlich vertretbar annehmen, dass noch kein unbedingt wirksamer Gemeinderatsbeschluss bestand und insoweit auch keine Kundmachung zu erfolgen hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei rechtlich vertretbar gewesen, dass der Bürgermeister schon damals – und umso mehr nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 7. 7. 2016 – endgültig von einer Kundmachung des ersten Beschlusses Abstand nahm, ist nicht korrekturbedürftig. [11] 3. Davon abgesehen begegnet es keinen Bedenken, dass es die Vorinstanzen als rechtlich vertretbar ansahen, dass die mit großem „Entgegenkommen“ speziell auf die Klägerin zugeschnittene Änderung des Flächenwidmungsplans vom Bürgermeister (als gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Oö GemO zur Kundmachung von Gemeindeverordnungen berufenes Organ) nicht kundgemacht wurde. Die Beklagte kam der Klägerin insoweit entgegen, als sie eine Änderung des Flächenwidmungsplans zum Zweck der „Sanierung ihres Schwarzbaus“ für den Fall erwog, dass das alte Gebäude abgetragen wird, weil für dieses nach Ansicht der Organe der Beklagten (sowie der Aufsichtsbehörde) sonst (also nach dem geänderten Flächenwidmungsplan) die erforderliche Widmung als Bauland nicht mehr bestanden hätte. Vor dem Hintergrund dieser mit der Klägerin sowie der Gemeindeaufsichtsbehörde abgestimmten Vorgehensweise kann der Beschluss des Gemeinderats vom 9. 7. 2015 – und auch der Genehmigungsbescheid – durchaus dahin verstanden werden, dass die im ausschließlichen Interesse der Klägerin gelegene Flächenwidmungsplanänderung nur unter der Bedingung wirksam werden sollte, dass das bestehende Gebäude abgetragen wird. Dies ergibt sich auch aus der in diesem Beschluss enthaltenen Formulierung „unter Berücksichtigung, dass die Kundmachung der Flächenwidmungsplanänderung erst nach erfolgtem Abbruch des Altbaus durchzuführen ist“. Da jede Verordnung erst mit ihrer Kundmachung wirksam wird, wollte der Gemeinderat damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass sein Beschlusses erst nach Abriss des bestehenden Gebäudes wirksam werden sollte. Der Bürgermeister durfte daher rechtlich vertretbar annehmen, dass noch kein unbedingt wirksamer Gemeinderatsbeschluss bestand und insoweit auch keine Kundmachung zu erfolgen hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei rechtlich vertretbar gewesen, dass der Bürgermeister schon damals – und umso mehr nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 7. 7. 2016 – endgültig von einer Kundmachung des ersten Beschlusses Abstand nahm, ist nicht korrekturbedürftig.
[12] 4. Zu ihrem aus der trotz Neuplanungsverordnung (gemäß § 45 Oö BauO) unterbliebenen Neuplanung abgeleiteten Feststellungsbegehren legt die Revisionswerberin (neuerlich) nicht dar, welche – ihr rechtlich zustehende – konkrete Änderung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft unterlassen haben soll. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, inwieweit ihr ausgehend von der festgestellten Zielsetzung der Neuplanungsverordnung, „die Reduktion der im Planungsraum vorhandenen Objekte auf ein Hauptgebäude sicherzustellen“, durch das Unterbleiben einer solchen Neuplanung Nachteile drohen könnten. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revisionswerberin somit auch zu ihrem zweiten Feststellungsbegehren nicht auf. [12] 4. Zu ihrem aus der trotz Neuplanungsverordnung (gemäß Paragraph 45, Oö BauO) unterbliebenen Neuplanung abgeleiteten Feststellungsbegehren legt die Revisionswerberin (neuerlich) nicht dar, welche – ihr rechtlich zustehende – konkrete Änderung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft unterlassen haben soll. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, inwieweit ihr ausgehend von der festgestellten Zielsetzung der Neuplanungsverordnung, „die Reduktion der im Planungsraum vorhandenen Objekte auf ein Hauptgebäude sicherzustellen“, durch das Unterbleiben einer solchen Neuplanung Nachteile drohen könnten. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Revisionswerberin somit auch zu ihrem zweiten Feststellungsbegehren nicht auf.