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Entscheidung 1 Ob 197/25i×

Entscheidung 1 Ob 197/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob197/25i

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 310.555,56 EUR sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2025, GZ 10 R 57/25p-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Ein ehemaliger Geschäftspartner der Klägerin (in der Folge: Täter) wurde mit rechtskräftigem Strafurteil wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB (unter anderem wider die Klägerin) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt sowie vollstreckbar zur Zahlung von 3.297.181,34 EUR an die Klägerin als Privatbeteiligte verpflichtet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Täter unter anderem die Klägerin mit gefälschten Verträgen zur Gewährung von Darlehen, Finanzierungen und Investitionen in ein tatsächlich nicht existierendes Geschäftsmodell bewegt und sie damit am Vermögen geschädigt hatte. Weiters hatte er Vermögensbestandteile, die er zuvor durch das Verbrechen des schweren Betrugs erlangt hatte, verheimlicht, indem er diese auf ein bestimmtes Konto überwiesen und wiederum von diesem aus weitergeleitet hatte. Ein im Ermittlungsverfahren beschlagnahmtes – ausschließlich aus von der Klägerin betrügerisch herausgelockten – Geldern gespeistes Kontoguthaben von 310.555,56 EUR wurde im Strafurteil über Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB für verfallen erklärt. Dieser Betrag wurde einem Konto der Beklagten gutgeschrieben.

[2]                 Die Vorinstanzen gaben den auf Zahlung von 310.555,56 EUR sA sowie auf Rechnungslegung über den Umfang des Kontoguthabens zum 14. 1. 2025 gerichteten Klagebegehren mit Teilurteil statt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[4]         1. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach Paragraph 20, StGB oder eines erweiterten Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des Paragraph 373 a, StPO nach Paragraph 373 b, StPO in der Fassung BGBl I 2024/157) das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

[5]         Der Anspruch des Opfers nach Paragraph 373 b, StPO muss aus der selben Tat resultieren, die auch dem Vorfall zugrunde lag (1 Ob 101/23v [Rz 35, 49, 51] mwN = ecolex 2024/361, 643 [Loksa]).

[6]                 2. Die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung ist aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz vorzunehmen (RS0008802 [T3]). Auch solche Auslegungsfragen entziehen sich im Allgemeinen generellen Aussagen. Ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen, es sei denn, es läge eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung vor (RS0118891 [T3]). Das ist hier nicht der Fall.

[7]         3. Das Berufungsgericht hat dem Einwand, der Beklagten, es fehle an der „Identität der Tat“, entgegengehalten, das Strafurteil sei so auszulegen, dass der Verfall des beschlagnahmten Geldbetrags (jedenfalls) wegen dessen Eigenschaft als Tatbeute (Ersatzwert) des Betrugs ausgesprochen worden sei. Ob der Verfall daneben auch auf der Eigenschaft des beschlagnahmten Betrags als Tatprodukt aus der Geldwäscherei gründe, könne dahingestellt bleiben, weil aus Paragraph 373 b, StPO jedenfalls keine exklusive Bezugnahme auf ein bestimmtes Delikt abgeleitet werden könne.

[8]         Letzteres bezweifelt die Revisionswerberin nicht. Sie meint nur, auch das Verbrechen der Eigengeldwäscherei rechtfertige den Verfall nach Paragraph 20, StGB, das Strafurteil wäre „daher auch so auszulegen, dass der darin ausgesprochene Verfall des gegenständlichen Geldbetrags wegen dessen Eigenschaft als Tatbeute der Geldwäscherei ausgesprochen“ worden sei.

[9]                 Damit weckt die Beklagte aber keine Bedenken an der Beurteilung des Berufungsgerichts. Ihren Ausführungen kann nicht entnommen werden, warum dem Verfallsausspruch anstelle des schweren Betrugs – ausschließlich – die Eigengeldwäscherei zugrunde liegen soll. Bei dem Kontoguthaben handelt es sich nach den Feststellungen im Strafurteil unzweifelhaft um die „Tatbeute“ (Ersatzwert) aus dem schweren Betrug.

Textnummer

E146974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00197.25I.0310.000

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260310_OGH0002_0010OB00197_25I0000_000