[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[4] 1. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a StPO nach § 373b StPO (idF BGBl I 2024/157) das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden. 1. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach Paragraph 20, StGB oder eines erweiterten Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des Paragraph 373 a, StPO nach Paragraph 373 b, StPO in der Fassung BGBl I 2024/157) das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
[5] Der Anspruch des Opfers nach § 373b StPO muss aus der selben Tat resultieren, die auch dem Vorfall zugrunde lag (1 Ob 101/23v [Rz 35, 49, 51] mwN = ecolex 2024/361, 643 [Loksa]). Der Anspruch des Opfers nach Paragraph 373 b, StPO muss aus der selben Tat resultieren, die auch dem Vorfall zugrunde lag (1 Ob 101/23v [Rz 35, 49, 51] mwN = ecolex 2024/361, 643 [Loksa]).
[6] 2. Die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung ist aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz vorzunehmen (RS0008802 [T3]). Auch solche Auslegungsfragen entziehen sich im Allgemeinen generellen Aussagen. Ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen, es sei denn, es läge eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung vor (RS0118891 [T3]). Das ist hier nicht der Fall.
[7] 3. Das Berufungsgericht hat dem Einwand
der Beklagten, es fehle an der „Identität der Tat“, entgegengehalten, das Strafurteil sei so auszulegen, dass der Verfall des beschlagnahmten Geldbetrags (jedenfalls) wegen dessen Eigenschaft als Tatbeute (Ersatzwert) des Betrugs ausgesprochen worden sei. Ob der Verfall daneben auch auf der Eigenschaft des beschlagnahmten Betrags als Tatprodukt aus der Geldwäscherei gründe, könne dahingestellt bleiben, weil aus § 373b StPO jedenfalls keine exklusive Bezugnahme auf ein bestimmtes Delikt abgeleitet werden könne. 3. Das Berufungsgericht hat dem Einwand, der Beklagten, es fehle an der „Identität der Tat“, entgegengehalten, das Strafurteil sei so auszulegen, dass der Verfall des beschlagnahmten Geldbetrags (jedenfalls) wegen dessen Eigenschaft als Tatbeute (Ersatzwert) des Betrugs ausgesprochen worden sei. Ob der Verfall daneben auch auf der Eigenschaft des beschlagnahmten Betrags als Tatprodukt aus der Geldwäscherei gründe, könne dahingestellt bleiben, weil aus Paragraph 373 b, StPO jedenfalls keine exklusive Bezugnahme auf ein bestimmtes Delikt abgeleitet werden könne.
[8] Letzteres bezweifelt die Revisionswerberin nicht. Sie meint nur, auch das Verbrechen der Eigengeldwäscherei rechtfertige den Verfall nach § 20 StGB, das Strafurteil wäre „daher auch so auszulegen, dass der darin ausgesprochene Verfall des gegenständlichen Geldbetrags wegen dessen Eigenschaft als Tatbeute der Geldwäscherei ausgesprochen“ worden sei. Letzteres bezweifelt die Revisionswerberin nicht. Sie meint nur, auch das Verbrechen der Eigengeldwäscherei rechtfertige den Verfall nach Paragraph 20, StGB, das Strafurteil wäre „daher auch so auszulegen, dass der darin ausgesprochene Verfall des gegenständlichen Geldbetrags wegen dessen Eigenschaft als Tatbeute der Geldwäscherei ausgesprochen“ worden sei.
[9] Damit weckt die Beklagte aber keine Bedenken an der Beurteilung des Berufungsgerichts. Ihren Ausführungen kann nicht entnommen werden, warum dem Verfallsausspruch anstelle des schweren Betrugs – ausschließlich – die Eigengeldwäscherei zugrunde liegen soll. Bei dem Kontoguthaben handelt es sich nach den Feststellungen im Strafurteil unzweifelhaft um die „Tatbeute“ (Ersatzwert) aus dem schweren Betrug.