Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ergibt sich schon aus dem Text des § 49 Abs 2 Z 7 JN, dass nicht nur Streitigkeiten zwischen Wirten und deren Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen, sondern auch zwischen Wirten und ihren Auftraggebern unter den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 7 JN zu subsumieren sind. Es wird nämlich den Reedern, Schiffern, Flößern, Fuhrleuten und Wirten einerseits generell die Gruppe der Auftraggeber, Reisenden und Gäste andererseits gegenübergestellt, ohne dass eine spezielle Zuordnung zu einzelnen der angeführten Personengruppen erfolgte. Damit ergibt sich schon aus der sprachlichen Fassung der Gesetzesbestimmung, dass alle Streitigkeiten zwischen Wirten einerseits und deren Auftraggebern andererseits vor dem allgemeinen Bezirksgericht (keine Handelsgerichtsbarkeit!) abgewickelt werden sollten. Als geradezu selbstverständlich verstehen Simotta (in Fasching, Kommentar2 Rz 110 zu § 49 JN; LB2 Rz 249) und Mayr (in Rechberger ZPO2 Rz 12 zu § 49 JN) § 49 Abs 2 Z 7 JN in diesem Sinne. Auch das Handelsgericht Wien hat bereits in einer Entscheidung (WR 511) ausgesprochen, dass es unmaßgeblich sei, ob jemand ein Geschäft mit einem Gastwirt als Gast oder für seine Kunden abschließe, weil das Gesetz als Vertragspartner der im § 49 Abs 2 Z 7 JN aufgezählten Berufsgruppen ohne exakte Zuordnung auch deren Auftraggeber nenne.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ergibt sich schon aus dem Text des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN, dass nicht nur Streitigkeiten zwischen Wirten und deren Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen, sondern auch zwischen Wirten und ihren Auftraggebern unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN zu subsumieren sind. Es wird nämlich den Reedern, Schiffern, Flößern, Fuhrleuten und Wirten einerseits generell die Gruppe der Auftraggeber, Reisenden und Gäste andererseits gegenübergestellt, ohne dass eine spezielle Zuordnung zu einzelnen der angeführten Personengruppen erfolgte. Damit ergibt sich schon aus der sprachlichen Fassung der Gesetzesbestimmung, dass alle Streitigkeiten zwischen Wirten einerseits und deren Auftraggebern andererseits vor dem allgemeinen Bezirksgericht (keine Handelsgerichtsbarkeit!) abgewickelt werden sollten. Als geradezu selbstverständlich verstehen Simotta (in Fasching, Kommentar2 Rz 110 zu Paragraph 49, JN; LB2 Rz 249) und Mayr (in Rechberger ZPO2 Rz 12 zu Paragraph 49, JN) Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN in diesem Sinne. Auch das Handelsgericht Wien hat bereits in einer Entscheidung (WR 511) ausgesprochen, dass es unmaßgeblich sei, ob jemand ein Geschäft mit einem Gastwirt als Gast oder für seine Kunden abschließe, weil das Gesetz als Vertragspartner der im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN aufgezählten Berufsgruppen ohne exakte Zuordnung auch deren Auftraggeber nenne.
Die von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfene Frage, ob nicht auch die Organisatoren gastronomischer Veranstaltungen unter den Begriff "Gast" zu subsumieren seien, muss demnach gar nicht mehr beantwortet werden; es sprechen aber gute Gründe für die Bejahung dieser Frage, ist doch auch der Begriff des "Wirtes" im § 49 Abs 2 Z 7 JN weit zu fassen und auf alle analogen Verhältnisse der Gastaufnahme anzuwenden (WR 511; 3 Ob 559/90; SZ 44/156; Fasching, Kommentar2 Rz 109 zu § 49 JN; Mayr aaO).Die von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfene Frage, ob nicht auch die Organisatoren gastronomischer Veranstaltungen unter den Begriff "Gast" zu subsumieren seien, muss demnach gar nicht mehr beantwortet werden; es sprechen aber gute Gründe für die Bejahung dieser Frage, ist doch auch der Begriff des "Wirtes" im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN weit zu fassen und auf alle analogen Verhältnisse der Gastaufnahme anzuwenden (WR 511; 3 Ob 559/90; SZ 44/156; Fasching, Kommentar2 Rz 109 zu Paragraph 49, JN; Mayr aaO).
Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass eine Zurückweisung der Klage aus dem vom Erstgericht verwendeten Grund, dass nämlich Handelsgerichtsbarkeit vorliege, nicht in Frage kommt, weil § 49 Abs 2 Z 7 JN die Zuständigkeit des allgemeinen Bezirksgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands normiert, § 52 JN aber nur auf die Wert- und nicht auf die Eigenzuständigkeit abstellt (WR 511; Mayr aaO).Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass eine Zurückweisung der Klage aus dem vom Erstgericht verwendeten Grund, dass nämlich Handelsgerichtsbarkeit vorliege, nicht in Frage kommt, weil Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN die Zuständigkeit des allgemeinen Bezirksgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands normiert, Paragraph 52, JN aber nur auf die Wert- und nicht auf die Eigenzuständigkeit abstellt (WR 511; Mayr aaO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.