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Entscheidung 1 Ob 198/08m×

Entscheidung 1 Ob 198/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob198/08m

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 34 Nc 3/08i anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Josef H*****, vertreten durch Mag. Peter Solt, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Februar 2008, GZ 34 Nc 3/08i-3, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers funktionell unzuständig.

Der Rekurs wird an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.

Text

Begründung:

Der Rekurswerber brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsbzw Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich, gegen eine Bank und einen Rechtsanwalt ein. Da er unter anderem rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz behauptete, bestimmte der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zuständig.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Dezember 2007, GZ 32 Nc 18/07d-5, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dagegen erhob er - verbunden mit einem Ablehnungsantrag betreffend den Richter, der die Entscheidung gefällt hatte, und einer Anzeige über dessen Ausgeschlossenheit - Rekurs.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 7. Februar 2008, GZ 34 Nc 3/08i-3, den Ablehnungsantrag zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien, der vom Erstgericht samt den Akten jedoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel funktionell nicht zuständig. In Ablehnungssachen geht der Rechtszug gegen die Entscheidung eines Landesgerichts als Ablehnungsgericht erster Instanz zum Oberlandesgericht (RIS-Justiz RS0119847). Im Sinne der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO ist die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen vergleiche 6 Ob 99/04h). Der Rekurs ist an das für seine Erledigung funktionell zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.

Anmerkung

E88776 1Ob198.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00198.08M.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081021_OGH0002_0010OB00198_08M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung