Der Oberste Gerichtshof, dem der Akt vom Erstgericht vorgelegt wurde, ist zur Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers nicht berufen.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht (insgesamt) 30.000 EUR und hat das Gericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen – mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt demgegenüber nur bei einem 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands in Betracht (§ 62 Abs 5 AußStrG).Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht (insgesamt) 30.000 EUR und hat das Gericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen – mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt demgegenüber nur bei einem 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands in Betracht (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG).
Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts die vom Erstgericht auferlegte Ausgleichszahlung in Höhe von 21.675 EUR, die von der Antragsgegnerin bekämpft wurde. Die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR wird damit nicht überschritten.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben (RIS-Justiz RS0109505 [T3, T4, T23, T34, T35]), ob die Eingabe des Antragsgegners als Zulassungsvorstellung im Sinne des § 63 Abs 1 AußStrG zu verstehen ist. Sollte dies der Fall sein, wird sie dem Rekursgericht vorzulegen sein. Andernfalls wird das Erstgericht den Antragsteller unter Fristsetzung aufzufordern haben, klarzustellen, was er mit seiner Eingabe anstrebt.Das Erstgericht wird zu beurteilen haben (RIS-Justiz RS0109505 [T3, T4, T23, T34, T35]), ob die Eingabe des Antragsgegners als Zulassungsvorstellung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG zu verstehen ist. Sollte dies der Fall sein, wird sie dem Rekursgericht vorzulegen sein. Andernfalls wird das Erstgericht den Antragsteller unter Fristsetzung aufzufordern haben, klarzustellen, was er mit seiner Eingabe anstrebt.