[3] Die dagegen erhobene Revision ist nicht zulässig, weil die Klägerin darin keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO anspricht. [3] Die dagegen erhobene Revision ist nicht zulässig, weil die Klägerin darin keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anspricht.
[4] 1. Unter Berücksichtigung der Kosten, Zinsen und Zinseszinsen betrug die titulierte Verbindlichkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung des vereinbarten Betrags mehr als 330.000 EUR. Zu ihrer Behauptung einer „Überzahlung“ beruft sie sich auf insgesamt vier Zahlungen: Die Zahlung über rund 20.600 EUR vom 29. 5. 2012 ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese von der Klägerin selbst bereits im Verfahren erster Instanz bei ihrer Berechnung des offenen Gesamtbetrags abgezogen wurde; sie stammt zudem aus der Zeit vor dem Urteil vom 27. 2. 2015. Die „Quotenausschüttung“ über rund 27.000 EUR im Juni 2014 wurde bereits im angesprochenen Urteil behandelt und weitgehend zu ihren Gunsten berücksichtigt. Soweit sie eine Anrechnung einer Ausschüttung an die Beklagte aus dem Rückkauf einer Lebensversicherung im Mai 2013 über rund 58.000 EUR anstrebt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diese Zahlung schon im Titelverfahren hätte einwenden müssen, wenn sie überhaupt der Tilgung einer Verbindlichkeit gedient haben sollte, die Gegenstand des Verfahrens war und für die sie mithaftete; hat sie dies unterlassen, kann sie das Bestehen einer Schuld in der titelmäßigen Höhe zum damals relevanten Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Frage stellen (vgl RIS-Justiz RS0106966). Was schließlich die Behauptung betrifft, ein Bürge habe einen weiteren Betrag von rund 19.000 EUR gezahlt, liegt dazu weder eine entsprechende Prozessbehauptung im Verfahren erster Instanz noch eine Tatsachenfeststellung vor; nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich aus der von der Revisionswerberin dazu erwähnten Urkunde – und schon aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen – ergibt, dass jene Kreditverbindlichkeit, die mit einer Bürgschaft besichert war, von der Vereinbarung über die Schuldenreduktion gerade nicht erfasst sein sollte. [4] 1. Unter Berücksichtigung der Kosten, Zinsen und Zinseszinsen betrug die titulierte Verbindlichkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung des vereinbarten Betrags mehr als 330.000 EUR. Zu ihrer Behauptung einer „Überzahlung“ beruft sie sich auf insgesamt vier Zahlungen: Die Zahlung über rund 20.600 EUR vom 29. 5. 2012 ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese von der Klägerin selbst bereits im Verfahren erster Instanz bei ihrer Berechnung des offenen Gesamtbetrags abgezogen wurde; sie stammt zudem aus der Zeit vor dem Urteil vom 27. 2. 2015. Die „Quotenausschüttung“ über rund 27.000 EUR im Juni 2014 wurde bereits im angesprochenen Urteil behandelt und weitgehend zu ihren Gunsten berücksichtigt. Soweit sie eine Anrechnung einer Ausschüttung an die Beklagte aus dem Rückkauf einer Lebensversicherung im Mai 2013 über rund 58.000 EUR anstrebt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diese Zahlung schon im Titelverfahren hätte einwenden müssen, wenn sie überhaupt der Tilgung einer Verbindlichkeit gedient haben sollte, die Gegenstand des Verfahrens war und für die sie mithaftete; hat sie dies unterlassen, kann sie das Bestehen einer Schuld in der titelmäßigen Höhe zum damals relevanten Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Frage stellen vergleiche RIS-Justiz RS0106966). Was schließlich die Behauptung betrifft, ein Bürge habe einen weiteren Betrag von rund 19.000 EUR gezahlt, liegt dazu weder eine entsprechende Prozessbehauptung im Verfahren erster Instanz noch eine Tatsachenfeststellung vor; nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich aus der von der Revisionswerberin dazu erwähnten Urkunde – und schon aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen – ergibt, dass jene Kreditverbindlichkeit, die mit einer Bürgschaft besichert war, von der Vereinbarung über die Schuldenreduktion gerade nicht erfasst sein sollte.
[5] Insgesamt kann die Klägerin somit nicht aufzeigen, dass die von ihr (vereinbarungsgemäß) geleistete Zahlung von 395.000 EUR, die mit zumindest der Hälfte dem Erwerb der unbelasteten Miteigentumsanteile diente, den zum Zahlungszeitpunkt tatsächlich offenen Betrag ihrer Verbindlichkeiten überstiegen hätte. Nimmt man den Wert der erworbenen Miteigentumsanteile mit rund 200.000 EUR an, musste sie wirtschaftlich nur 195.000 EUR aufwenden, um die titulierte Forderung der Beklagten gegen sie von mehr als 330.000 EUR zum Erlöschen zu bringen. Damit geht auch ihre Rechtsbehauptung, die vereinbarte Höhe ihrer „Abschlagszahlung“ sei wucherisch gewesen, ins Leere.
[6] 2. Die weiteren Revisionsausführungen sind weitgehend unverständlich. Was ihr Vorwurf „Durch die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Erstgericht ist aufgrund der nicht rechtskonformen Vorgangsweise die klagende Partei nicht in der Lage gewesen, ihre eingelösten Forderungen gegen [ihren geschiedenen Mann in dessen Konkursverfahren] geltend zu machen“, bedeuten soll, erschließt sich nicht. Sie legt auch nicht einmal ansatzweise dar, warum – und in welcher Höhe – es zu einer „Einlösung gemäß § 1358 ABGB“ gekommen sein sollte und inwieweit dies zu einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte führen könnte. [6] 2. Die weiteren Revisionsausführungen sind weitgehend unverständlich. Was ihr Vorwurf „Durch die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Erstgericht ist aufgrund der nicht rechtskonformen Vorgangsweise die klagende Partei nicht in der Lage gewesen, ihre eingelösten Forderungen gegen [ihren geschiedenen Mann in dessen Konkursverfahren] geltend zu machen“, bedeuten soll, erschließt sich nicht. Sie legt auch nicht einmal ansatzweise dar, warum – und in welcher Höhe – es zu einer „Einlösung gemäß Paragraph 1358, ABGB“ gekommen sein sollte und inwieweit dies zu einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte führen könnte.
[7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).