Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß der Erstrichter die Frage, ob Josef H. namens des Klägers im Fall K. eine Vermittlertätigkeit entfaltet hat oder nicht, letzten Endes offen ließ. Das wird auch durch einen Blick auf jene Beweisaufnahmen bestätigt, aus denen sich eine solche Tätigkeit ergeben müßte. Nach der Darstellung des Josef H. wäre er an jenem Tag, an dem es zur Bestellung K.'s kam (nach dem im Akt erliegenden Bestellungsbuch wäre es der 18. Juni 1961 gewesen), im Gespräch wegen des Ankaufs einer Heuraupe auf der Straße gestanden; er habe nun den mit seinem Auto des Weges kommenden Beklagten angehalten und gefragt, ob er noch eine Maschine haben könne; K. habe dann mit ihnen gemeinsam eine Übernahme auf Probe vereinbart, doch habe der Beklagte den Bestellschein gleich ausgeschrieben. Der Beklagte bestätigte zwar auch, daß K. und Josef H. auf der Straße im Gespräch beisammen gestanden seien, will aber aus eigenem angehalten und mit K. wegen des Ankaufs der Heuraupe unterhandelt haben. Nach seiner Darstellung wäre Josef H. bei dem Gespräch zwar anwesend gewesen, hätte sich daran aber nicht beteiligt. Welche dieser Darstellungen, bei deren Wiedergabe naturgemäß nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden muß, nun richtig ist, hat der Erstrichter, obgleich auch K. selbst über dieses Thema vernommen wurde, nicht näher geprüft. Er hat auch keineswegs etwa den Standpunkt eingenommen, eindeutige Feststellungen seien wegen Unverläßlichkeit aller Beteiligten nicht möglich. Das Berufungsgericht hat darum zutreffend zunächst eine Klarstellung verlangt, ob der Kläger (bzw. sein Sohn für ihn) eine verdienstvolle Vermittlertätigkeit entfaltet hat oder nicht. Ergänzend sei dem nur noch beigefügt, daß sich aus der Verfolgung ausschließlich eigener Interessen ein Provisionsanspruch nachträglich nicht ableiten ließe, da dann von einer "verdienstvollen Vermittlertätigkeit" nicht gesprochen werden könnte.
Unterstellt man nun zugunsten des Klägers, sein Sohn habe in seinem Namen tatsächlich auch das Geschäft K. vermittelt, erscheint von besonderer Bedeutung, daß nach ständiger Judikatur zu §§ 6, 29 HVG. eine noch so verdienstvolle Vermittlertätigkeit keinen Provisionsanspruch gewährt, wenn sie ohne ausdrücklich oder konkludent erteilten Auftrag entfaltet wurde (EvBl. 1958 Nr. 222, HS. 728 u. a.). Gemäß § 30 (2) HVG. finden aber auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des allgemeinen bürgerlichen Rechtes auf die im HVG. geregelten Vertragsverhältnisse Anwendung, soweit letzteres selbst nichts anderes bestimmt. Nun bezieht sich zwar gerade § 29 HVG. auch auf die Gelegenheitsvermittlung durch Kaufleute, doch bedeutet dies keineswegs, daß deshalb etwa die Bestimmung des § 354 HGB. (Entgeltlichkeitsvermutung) hier unanwendbar geworden wäre. Im Gegenteil, die Judikatur hat bereits wiederholt den Standpunkt eingenommen, daß sich ein Kaufmann zur Begründung eines Provisionsanspruches sehr wohl auf diese Gesetzesstelle berufen kann (HS. 179 und 180). Mit Recht hat also das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß nach dieser Gesetzesstelle derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision fordern kann.Unterstellt man nun zugunsten des Klägers, sein Sohn habe in seinem Namen tatsächlich auch das Geschäft K. vermittelt, erscheint von besonderer Bedeutung, daß nach ständiger Judikatur zu Paragraphen 6, 29, HVG. eine noch so verdienstvolle Vermittlertätigkeit keinen Provisionsanspruch gewährt, wenn sie ohne ausdrücklich oder konkludent erteilten Auftrag entfaltet wurde (EvBl. 1958 Nr. 222, HS. 728 u. a.). Gemäß Paragraph 30, (2) HVG. finden aber auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des allgemeinen bürgerlichen Rechtes auf die im HVG. geregelten Vertragsverhältnisse Anwendung, soweit letzteres selbst nichts anderes bestimmt. Nun bezieht sich zwar gerade Paragraph 29, HVG. auch auf die Gelegenheitsvermittlung durch Kaufleute, doch bedeutet dies keineswegs, daß deshalb etwa die Bestimmung des Paragraph 354, HGB. (Entgeltlichkeitsvermutung) hier unanwendbar geworden wäre. Im Gegenteil, die Judikatur hat bereits wiederholt den Standpunkt eingenommen, daß sich ein Kaufmann zur Begründung eines Provisionsanspruches sehr wohl auf diese Gesetzesstelle berufen kann (HS. 179 und 180). Mit Recht hat also das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß nach dieser Gesetzesstelle derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision fordern kann.
Eine Ungenauigkeit ist dem Berufungsgericht nur insofern unterlaufen, als es meinte, beide Teile müßten zur Zeit des Geschäftsabschlusses Kaufleute gewesen sein. Dies gilt nur für den, der das Geschäft besorgte oder den Dienst leistete; sein Anspruch besteht aber auch gegen einen Nichtkaufmann. Ob er selbst Voll- oder Minderkaufmann ist, ist dabei unerheblich. Sein Handelsgewerbe kann sich auch auf andere Geschäfte beziehen (vgl. dazu Godin in der 2. Aufl. des vorm. RGR-Kommentars zu § 354 HGB. unter Anm. 3 und 4, Hämmerle, § 113 unter I A). Der Ergänzungsauftrag an den Erstrichter ist in diesem Belang also auf den Fall einzuschränken, daß die Kaufmannseigenschaft des Klägers noch streitig sein sollte.Eine Ungenauigkeit ist dem Berufungsgericht nur insofern unterlaufen, als es meinte, beide Teile müßten zur Zeit des Geschäftsabschlusses Kaufleute gewesen sein. Dies gilt nur für den, der das Geschäft besorgte oder den Dienst leistete; sein Anspruch besteht aber auch gegen einen Nichtkaufmann. Ob er selbst Voll- oder Minderkaufmann ist, ist dabei unerheblich. Sein Handelsgewerbe kann sich auch auf andere Geschäfte beziehen vergleiche dazu Godin in der 2. Aufl. des vorm. RGR-Kommentars zu Paragraph 354, HGB. unter Anmerkung 3 und 4, Hämmerle, Paragraph 113, unter römisch eins A). Der Ergänzungsauftrag an den Erstrichter ist in diesem Belang also auf den Fall einzuschränken, daß die Kaufmannseigenschaft des Klägers noch streitig sein sollte.
Die Regelung des § 354 HGB., die im wesentlichen auch schon im Art. 290 AHGB. enthalten gewesen war, ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie den Provisionsanspruch auch bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag gewährt, sofern sich nämlich der "Geschäftsherr" den Vorteil daraus zuwendet oder sie sonst gegen sich gelten lassen muß (vgl. dazu schon Staub - Pisko zu Art. 290 AHGB., Godin und Hämmerle a. a. O.). Diesmal träfe ersteres offenbar in Form des Provisionsbezuges des Beklagten für das K.-Geschäft grundsätzlich zu, was sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt (arg. "Dieses" - angeblich auf Josef H. zurückgehende - "1% Überskonto wurde mir jedoch von der Erzeugerfirma von meiner Provision in Abzug gebracht").Die Regelung des Paragraph 354, HGB., die im wesentlichen auch schon im Artikel 290, AHGB. enthalten gewesen war, ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie den Provisionsanspruch auch bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag gewährt, sofern sich nämlich der "Geschäftsherr" den Vorteil daraus zuwendet oder sie sonst gegen sich gelten lassen muß vergleiche dazu schon Staub - Pisko zu Artikel 290, AHGB., Godin und Hämmerle a. a. O.). Diesmal träfe ersteres offenbar in Form des Provisionsbezuges des Beklagten für das K.-Geschäft grundsätzlich zu, was sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt (arg. "Dieses" - angeblich auf Josef H. zurückgehende - "1% Überskonto wurde mir jedoch von der Erzeugerfirma von meiner Provision in Abzug gebracht").
Nur für den Fall, daß wider Erwarten noch Bedenken gegen die Kaufmanneigenschaft des Klägers entstehen und nicht zerstreut würden, wäre noch der vom Berufungsgericht aufgezeigten Möglichkeit nachzugehen, daß unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die Provisionsvereinbarung im vorangegangenen Geschäftsfall G., bei Annahme der Bestellung K.'s eine konkludente Honorierungszusage seitens des Beklagten erfolgt sein könnte bzw. der Kläger sich nach dem Gesamtverhalten des letzteren vielleicht darauf verlassen konnte, dieser werde wiederum eine Provision zahlen. Zusätzlich zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes sei in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen, daß der Beklagte z. B. selbst ausgesagt hat, nachdem die Sache mit G. abgeschlossen gewesen sei, habe der junge H. - also der Zeuge Josef H. - zu ihm gesagt, wenn er noch wen habe, werde er sie ihm bringen, worauf er erwidert habe "Kommst halt, wenn ich noch was hab', kannst was haben." Welche Bewandtnis es damit hatte und wie der Kläger bzw. Josef H. dies verstand oder verstehen konnte, wird gegebenenfalls noch zu klären sein.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Berufungsgericht die Rechtssache im hier strittigen Umfang zutreffend als nicht spruchreif angesehen hat.