Offenbar im Hinblick auf § 502 Abs 5 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterlassen. Dabei hat es jedoch übersehen, dass Räumungsklagen nur dann der Regelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterfallen, wenn es sich um „unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten" handelt. Eine solche Streitigkeit liegt jedoch nicht vor, hat doch die Klägerin ihr Klagebegehren nicht auf die Beendigung oder Auflösung eines Bestand- oder sonstigen Vertrags iSd der genannten Vorschrift der JN gestützt, sondern sich darauf berufen, dass das Benützungsrecht der Beklagten durch Ablauf einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung geendet habe. Für die Qualifikation eines Räumungsbegehrens als eine „unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit" kommt es regelmäßig allein auf die Klagebehauptungen an (vgl dazu nur die Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 191).Offenbar im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen. Dabei hat es jedoch übersehen, dass Räumungsklagen nur dann der Regelung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterfallen, wenn es sich um „unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeiten" handelt. Eine solche Streitigkeit liegt jedoch nicht vor, hat doch die Klägerin ihr Klagebegehren nicht auf die Beendigung oder Auflösung eines Bestand- oder sonstigen Vertrags iSd der genannten Vorschrift der JN gestützt, sondern sich darauf berufen, dass das Benützungsrecht der Beklagten durch Ablauf einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung geendet habe. Für die Qualifikation eines Räumungsbegehrens als eine „unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit" kommt es regelmäßig allein auf die Klagebehauptungen an vergleiche dazu nur die Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 191).
Ohne eine entsprechenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts kann somit nicht beurteilt werden, ob eine außerordentliche Revision überhaupt in Betracht kommt. Das Berufungsgericht wird den unterlassenen Bewertungsausspruch daher nachzuholen haben. Sollte es aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wird es zweckmäßigerweise den als „außerordentliche Revision" bezeichneten Schriftsatz der Beklagten gleichzeitig als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln und darüber abzusprechen habe, ob der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abgeändert (§ 508 Abs 3 ZPO) oder der Antrag gemeinsam mit der Revision zurückgewiesen (§ 508 Abs 4 ZPO) wird.Ohne eine entsprechenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts kann somit nicht beurteilt werden, ob eine außerordentliche Revision überhaupt in Betracht kommt. Das Berufungsgericht wird den unterlassenen Bewertungsausspruch daher nachzuholen haben. Sollte es aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wird es zweckmäßigerweise den als „außerordentliche Revision" bezeichneten Schriftsatz der Beklagten gleichzeitig als Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu behandeln und darüber abzusprechen habe, ob der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abgeändert (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) oder der Antrag gemeinsam mit der Revision zurückgewiesen (Paragraph 508, Absatz 4, ZPO) wird.
Im Falle der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs bzw einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit einem EUR 20.000 übersteigenden Betrag sind die Akten - im ersten Fall unter Berücksichtigung des § 508 Abs 5 ZPO - wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Im Falle der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs bzw einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit einem EUR 20.000 übersteigenden Betrag sind die Akten - im ersten Fall unter Berücksichtigung des Paragraph 508, Absatz 5, ZPO - wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.