Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist zunächst insofern eine Ungenauigkeit unterlaufen, als es die Überschrift vor den §§ 396 - 403 ZPO. mit "Urteil in Versäumungsfällen" statt richtig mit "Urteil in Versäumnisfällen" wiedergegeben hat. Da die Ausdrucksweise des Gesetzes nicht immer gleich ist - so findet sich z. B. wohl in den §§ 396, 398, 442 (1) der terminus technicus "Versäumungsurteil", in den §§ 399 und 442 (2) ZPO. aber nicht, während etwa § 73 (2) ZPO. von einem Versäumungsurteil auch in jenem Fall spricht, daß die beklagte arme Partei im Verfahren vor Gerichtshöfen bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, also offenbar nach Erstattung der Klagebeantwortung, ohne Anwalt erscheint - hat der Oberste Gerichtshof kein Bedenken, daß das Rekursgericht zur Auslegung der Bestimmung des § 225 (2) ZPO. auf die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen hat. Richtig sah dieses jedenfalls den Zusammenhang zwischen der durch die 1. GEN. erfolgten Novellierung des § 225 ZPO. mit jener des § 223 ZPO., doch bedürfen seine Ausführungen insofern einer Ergänzung, als die heutige Fassung des § 223 (1) ZPO. nicht ausschließlich auf die 1. GEN., sondern auch auf die 5. GEN. (BGBl. Nr. 183/1925) zurückgeht. Jedenfalls hat erst die 1. GEN. die Möglichkeit geschaffen, in anderen als Ferialsachen die erste Tagsatzung abzuhalten und die im § 239 ZPO. bezeichneten Prozeßhandlungen vorzunehmen. "Dies hat" - so hieß es im Erläuterungserlaß vom 2. Juni 1914, JMVBl. Nr. 43/1914, zu §§ 223 und 225 ZPO. - "zur Folge, daß in Hinkunft alle bezirksgerichtlichen und Gerichtshofsachen, auch ohne Erklärung zur Ferialsache, zur Enderledigung geführt werden können, wenn sie nicht streitig werden." Letzteres traf nun wohl auf die im § 396 und § 398, der ebenfalls durch die 1. GEN. geändert wurde, nicht aber auf den im § 399 ZPO. geregelten Fall zu. Die Bestimmungen im § 442 ZPO. seien hier außer Betracht gelassen, weil seine jetzige Fassung auch erst auf die 5. GEN. zurückgeht. Im Fall des § 399 ZPO. muß nämlich unter allen Umständen, was das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, ein kontradiktorisches Urteil gefällt werden. Auch ein Anerkenntnisurteil setzt naturgemäß voraus, daß eine Sache nicht streitig ist (oder nicht streitig bleibt). Gewiß hatte die 1. GEN. die Interessen der Parteien insofern vor Augen, als es bei nicht streitig gewordenen Sachen auf eine Beschleunigung der Erledigung ungeachtet der Gerichtsferien abzielte. Sie verfolgte, wie sich aus den weiteren Ausführungen in dem zitierten Erläuterungserlaß unzweideutig ergibt, aber auch die Absicht, sowohl die Gerichte und die Anwälte während der Gerichtsferien nicht zu belasten, sondern zu entlasten. Die 1. GEN. wollte also gewiß keine Mehrbelastung in Fällen einführen, in denen ungeachtet einer im späteren Prozeßverlauf eingetretenen Säumnis einer Partei ein kontradiktorisches Urteil gefällt werden und in aller Regel nach bzw. auch nach jenen Kriterien angefochten werden muß, wie jedes andere kontradiktorische Urteil auch (insbesondere auch durch Beweiswürdigung- und Verfahrensmängelrügen).Dem Rekursgericht ist zunächst insofern eine Ungenauigkeit unterlaufen, als es die Überschrift vor den Paragraphen 396, - 403 ZPO. mit "Urteil in Versäumungsfällen" statt richtig mit "Urteil in Versäumnisfällen" wiedergegeben hat. Da die Ausdrucksweise des Gesetzes nicht immer gleich ist - so findet sich z. B. wohl in den Paragraphen 396, 398, 442, (1) der terminus technicus "Versäumungsurteil", in den Paragraphen 399 und 442 (2) ZPO. aber nicht, während etwa Paragraph 73, (2) ZPO. von einem Versäumungsurteil auch in jenem Fall spricht, daß die beklagte arme Partei im Verfahren vor Gerichtshöfen bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, also offenbar nach Erstattung der Klagebeantwortung, ohne Anwalt erscheint - hat der Oberste Gerichtshof kein Bedenken, daß das Rekursgericht zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 225, (2) ZPO. auf die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen hat. Richtig sah dieses jedenfalls den Zusammenhang zwischen der durch die 1. GEN. erfolgten Novellierung des Paragraph 225, ZPO. mit jener des Paragraph 223, ZPO., doch bedürfen seine Ausführungen insofern einer Ergänzung, als die heutige Fassung des Paragraph 223, (1) ZPO. nicht ausschließlich auf die 1. GEN., sondern auch auf die 5. GEN. Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1925,) zurückgeht. Jedenfalls hat erst die 1. GEN. die Möglichkeit geschaffen, in anderen als Ferialsachen die erste Tagsatzung abzuhalten und die im Paragraph 239, ZPO. bezeichneten Prozeßhandlungen vorzunehmen. "Dies hat" - so hieß es im Erläuterungserlaß vom 2. Juni 1914, JMVBl. Nr. 43 aus 1914,, zu Paragraphen 223 und 225 ZPO. - "zur Folge, daß in Hinkunft alle bezirksgerichtlichen und Gerichtshofsachen, auch ohne Erklärung zur Ferialsache, zur Enderledigung geführt werden können, wenn sie nicht streitig werden." Letzteres traf nun wohl auf die im Paragraph 396 und Paragraph 398,, der ebenfalls durch die 1. GEN. geändert wurde, nicht aber auf den im Paragraph 399, ZPO. geregelten Fall zu. Die Bestimmungen im Paragraph 442, ZPO. seien hier außer Betracht gelassen, weil seine jetzige Fassung auch erst auf die 5. GEN. zurückgeht. Im Fall des Paragraph 399, ZPO. muß nämlich unter allen Umständen, was das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, ein kontradiktorisches Urteil gefällt werden. Auch ein Anerkenntnisurteil setzt naturgemäß voraus, daß eine Sache nicht streitig ist (oder nicht streitig bleibt). Gewiß hatte die 1. GEN. die Interessen der Parteien insofern vor Augen, als es bei nicht streitig gewordenen Sachen auf eine Beschleunigung der Erledigung ungeachtet der Gerichtsferien abzielte. Sie verfolgte, wie sich aus den weiteren Ausführungen in dem zitierten Erläuterungserlaß unzweideutig ergibt, aber auch die Absicht, sowohl die Gerichte und die Anwälte während der Gerichtsferien nicht zu belasten, sondern zu entlasten. Die 1. GEN. wollte also gewiß keine Mehrbelastung in Fällen einführen, in denen ungeachtet einer im späteren Prozeßverlauf eingetretenen Säumnis einer Partei ein kontradiktorisches Urteil gefällt werden und in aller Regel nach bzw. auch nach jenen Kriterien angefochten werden muß, wie jedes andere kontradiktorische Urteil auch (insbesondere auch durch Beweiswürdigung- und Verfahrensmängelrügen).
Dazu kommt nun aber noch, daß die 5. GEN. den § 223 (1) ZPO. dahin faßte, daß in Nichtferialsachen nur erste Tagsatzungen abgehalten und die im § 239 bezeichneten Prozeßhandlungen vorgenommen werden dürfen; auch können Entscheidungen und Verfügungen die nicht auf Grund von Streitverhandlungen erergehen, erlassen werden. Dazu hieß es in der Begründung der Regierungsvorlage (Nr. 304 der Beilagen zu den sten. Prot. des Nationalrates, II. GP.) u. a. im Abschnitt "Gerichtsferien" wie folgt (vgl. dazu auch JABl. 1925 S. 73 ff.):Dazu kommt nun aber noch, daß die 5. GEN. den Paragraph 223, (1) ZPO. dahin faßte, daß in Nichtferialsachen nur erste Tagsatzungen abgehalten und die im Paragraph 239, bezeichneten Prozeßhandlungen vorgenommen werden dürfen; auch können Entscheidungen und Verfügungen die nicht auf Grund von Streitverhandlungen erergehen, erlassen werden. Dazu hieß es in der Begründung der Regierungsvorlage (Nr. 304 der Beilagen zu den sten. Prot. des Nationalrates, römisch zwei. Gesetzgebungsperiode u. a. im Abschnitt "Gerichtsferien" wie folgt vergleiche dazu auch JABl. 1925 S. 73 ff.):
".... Die Gerichtsferien sollen dem Gerichte und den
Parteienvertretern eine Ruhepause bringen, während der insbesondere
die Urlaube anzusetzen sind ......... Endlich konnte ohne
Beeinträchtigung des Zweckes der Gerichtsferien die
Entscheidungsbefugnis des Gerichtes in Nichtferialsachen ...
erweitert werden. Den Parteien handelt es sich darum, in den
Gerichtsferien nicht zu Verhandlungen herangezogen zu werden und
nicht zur Wahrnehmung von Fristen genötigt zu sein. Soweit aber das
Gericht geneigt und in der Lage ist, auch in Nichtferialsachen
Amtshandlungen zu verrichten, die unabhängig von einer Verhandlung
sind, braucht es darin nicht weiter gehindert zu sein ......
Ausgeschlossen bleiben bloß Entscheidungen und Verfügungen, die auf
Grund von Streitverhandlungen ergehen, daher z. B. wohl die Fällung
eines Urteiles auf Grund einer nach § 193 (3) ZPO. noch vor Beginn
der Gerichtsferien geschlossenen Verhandlung, nicht aber die Fällung
eines nach § 402 Z. 1 ZPO. bei einer ersten Tagsatzung vorbehaltenen
Versäumungsurteiles ........". Ein Urteil nach § 399 ZPO., wie es
auch für das bezirksgerichtliche Verfahren im § 442 (2) ZPO.
vorgesehen ist, ergeht ungeachtet der während des Prozesses eingetretenen Säumnis der einen Partei doch immer auf Grund einer Streitverhandlung und darf demzufolge gemäß § 223 (1) ZPO. in einer Nichtferialsache nicht gefällt werden. Geschieht dies trotzdem, darf die Partei, die sich durch die Entscheidung beschwert erachtet, nicht auch noch dadurch benachteiligt werden, daß die Rechtsmittelfrist gegen die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht als von den Gerichtsferien unberührt behandelt wird.vorgesehen ist, ergeht ungeachtet der während des Prozesses eingetretenen Säumnis der einen Partei doch immer auf Grund einer Streitverhandlung und darf demzufolge gemäß Paragraph 223, (1) ZPO. in einer Nichtferialsache nicht gefällt werden. Geschieht dies trotzdem, darf die Partei, die sich durch die Entscheidung beschwert erachtet, nicht auch noch dadurch benachteiligt werden, daß die Rechtsmittelfrist gegen die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht als von den Gerichtsferien unberührt behandelt wird.
Der Oberste Gerichtshof vermag daher in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Bestimmung des § 225 (2) ZPO. beziehe sich nicht auf den Fall eines Urteils nach §§ 399, 442 (2) ZPO., diesbezüglich werde vielmehr die Rechtsmittelfrist durch die Gerichtsferien verlängert, keine Fehlentscheidung zu erblicken.Der Oberste Gerichtshof vermag daher in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Bestimmung des Paragraph 225, (2) ZPO. beziehe sich nicht auf den Fall eines Urteils nach Paragraphen 399, 442, (2) ZPO., diesbezüglich werde vielmehr die Rechtsmittelfrist durch die Gerichtsferien verlängert, keine Fehlentscheidung zu erblicken.