Entscheidung 1 Ob 2/06k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdenden Partei Chantal ***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdete Partei Mag. Herwig B*****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiligem Unterhalt, infolge Revisionsrekurses der beklagten und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Mai 2005, GZ 44 R 158/05v-107, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. Jänner 2005, GZ 2 C 179/01v-86, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn eine Klage wäre ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden. Auch wenn die Judikatur die Zurückweisung anderer Rechtsschutzbegehren der Klagezurückweisung gleichstellt (3 Ob 501/96 mwN), ist daraus für den Revisionsrekurswerber nichts zu gewinnen, stellt sein Antrag doch kein selbstständiges Rechtschutzbegehren dar, sondern strebt lediglich eine gerichtliche Tätigkeit im Rahmen des Unterhalts- bzw des Scheidungsverfahrens an.Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn eine Klage wäre ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden. Auch wenn die Judikatur die Zurückweisung anderer Rechtsschutzbegehren der Klagezurückweisung gleichstellt (3 Ob 501/96 mwN), ist daraus für den Revisionsrekurswerber nichts zu gewinnen, stellt sein Antrag doch kein selbstständiges Rechtschutzbegehren dar, sondern strebt lediglich eine gerichtliche Tätigkeit im Rahmen des Unterhalts- bzw des Scheidungsverfahrens an.
Der somit absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E79637
1Ob2.06k-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00002.06K.0131.000
Dokumentnummer
JJT_20060131_OGH0002_0010OB00002_06K0000_000