Entscheidung 1 Ob 2/17a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen 16.187,58 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. November 2016, GZ 3 R 227/16b-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 7. April 2016, GZ 1 C 354/15d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vor einer Entscheidung über seine außerordentliche Revision erklärte der Beklagte deren Rücknahme (§ 513 iVm § 484 Abs 1 ZPO).Vor einer Entscheidung über seine außerordentliche Revision erklärte der Beklagte deren Rücknahme (Paragraph 513, in Verbindung mit Paragraph 484, Absatz eins, ZPO).
Das Verfahren ist damit beendet. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00002.17A.0227.000
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20170227_OGH0002_0010OB00002_17A0000_000