Gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO sind auf den Revisionsrekurs die Vorschriften der ZPO anzuwenden.Gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO sind auf den Revisionsrekurs die Vorschriften der ZPO anzuwenden.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Abs 2a in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz – wie hier – ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Absatz 2 a, in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz – wie hier – ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Für die Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN – auch im Provisorialverfahren – mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittig war (RS0122735 [T2]). Demnach betrug der Wert des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren hier 5.094 EUR. Damit steht gegen die Entscheidung des Rekursgerichts aber kein außerordentlicher Revisionsrekurs zu, sondern die Partei kann nur gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen (in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Das Rechtsmittel der Mutter war daher ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Für die Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN – auch im Provisorialverfahren – mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittig war (RS0122735 [T2]). Demnach betrug der Wert des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren hier 5.094 EUR. Damit steht gegen die Entscheidung des Rekursgerichts aber kein außerordentlicher Revisionsrekurs zu, sondern die Partei kann nur gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Das Rechtsmittel der Mutter war daher ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109501 [T12]).Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche RS0109501 [T12]).