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Entscheidung 1 Ob 2/20f×

Entscheidung 1 Ob 2/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2/20f

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*, geboren am *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen einstweiligen Unterhalts, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Mutter M*, vertreten durch Mag. Stefanie Swatek, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2019, GZ 42 R 389/19w-125, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 3. September 2019, GZ 25 Pu 111/17x-97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter gemäß Paragraph 382 a, EO zur Zahlung einstweiligen Unterhalts von monatlich 141,50 EUR für ihr minderjähriges Kind. Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Mutter nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Mutter ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel, welches das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Dies entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO sind auf den Revisionsrekurs die Vorschriften der ZPO anzuwenden.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des Absatz 2 a, in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz – wie hier – ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Für die Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN – auch im Provisorialverfahren – mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittig war (RS0122735 [T2]). Demnach betrug der Wert des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren hier 5.094 EUR. Damit steht gegen die Entscheidung des Rekursgerichts aber kein außerordentlicher Revisionsrekurs zu, sondern die Partei kann nur gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Das Rechtsmittel der Mutter war daher ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche RS0109501 [T12]).

Textnummer

E127478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127478

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20200121_OGH0002_0010OB00002_20F0000_000