Aus der Begründung:
Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators im Sinne der §§ 115 und 116 ZPO. ist, daß der Aufenthalt der Partei dem Gegner unbekannt ist. Wie sich schon aus der im § 115 ZPO. normierten Bescheinigungspflicht ergibt, genügt es nicht, daß dem Gegner der Aufenthalt der Partei einfach deshalb unbekannt ist, weil er überhaupt nichts unternommen hat, um den Aufenthalt zu ermitteln. Käme es nur auf subjektive Unkenntnis des Gegners an, so wäre dem Mißbrauch der Einrichtung der Zustellung zu Handen eines zu bestellenden Kurators Tür und Tor geöffnet, weil dadurch dem, der gegen einen anderen ein Verfahren einleiten und durchführen lassen will, bei jedem Aufenthaltswechsel, sei es auch nur eine Reise, des Gegners, die Möglichkeit gegeben wäre, einfach für ihn einen Kurator bestellen zu lassen, um ihn auf diese Weise zu verhindern, nur ihm bekannte Einwendungen zu erheben und Beweismittel anzuführen. Daher muß dem Antragsteller im Sinne der §§ 115, 116 ZPO. zugemutet werden, daß er vorerst versucht, den Aufenthalt des anderen Teiles zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes dem Gericht zu bescheinigen. Eine Verpflichtung, umfangreichere Erhebungen anzustellen, kann dabei allerdings nicht in Frage kommen. In der Regel wird daher eine Anfrage an das polizeiliche Meldeamt des früheren bekannten Aufenthaltsortes genügen. Eine solche kann jedoch insbesondere dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn dem Antragsteller bekannt ist, daß sein Gegner ins Ausland gereist ist, wie dies im vorliegenden Falle nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon in der Kündigung zutrifft. Denn in einem solchen Fall kann mit einem positiven Ergebnis der Anfrage an das Meldeamt von vornherein nicht gerechnet werden. Sind nun Personen, von denen angenommen werden kann, daß ihnen der Aufenthalt des anderen Teiles bekannt ist, z. B. Angehörige, Wohnungsgenossen, Angestellte und dergleichen leicht erreichbar, so kann und muß dem, der die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens gegen den anderen in die Wege leiten will, zugemutet werden, vorerst diese Personen zu befragen. Mit Recht ist daher das Rekursgericht der Meinung, daß Kläger den Untermieter des Beklagten, den Dr. Karlhans K., nach dem Aufenthalt des Beklagten hätte fragen sollen, zumal sich der Beklagte zur Zeit der Einbringung und Zustellung der Kündigung in Wien befunden hat und Dr. Karlhans K., dessen Anschrift bekannt war, der Kläger auch wußte, daß zwischen K. und dem Beklagten immerhin ein solches Verhältnis bestanden hat, daß der Beklagte dem Dr. Karlhans K. sogar eine Postvollmacht erteilt hatte. Da der Kläger dies nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß nicht getan hat, also schuldlose Unkenntnis des Aufenthaltes des Beklagten zur Zeit der Kündigung, der sich damals in Wien aufgehalten hat, nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators zur Zeit der Einbringung der Aufkündigung und des Bestellungsantrages, übrigens auch der Entscheidung darüber nicht erfüllt gewesen. Daher ist der angefochtene Beschluß zutreffend und mußte deshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators im Sinne der Paragraphen 115 und 116 ZPO. ist, daß der Aufenthalt der Partei dem Gegner unbekannt ist. Wie sich schon aus der im Paragraph 115, ZPO. normierten Bescheinigungspflicht ergibt, genügt es nicht, daß dem Gegner der Aufenthalt der Partei einfach deshalb unbekannt ist, weil er überhaupt nichts unternommen hat, um den Aufenthalt zu ermitteln. Käme es nur auf subjektive Unkenntnis des Gegners an, so wäre dem Mißbrauch der Einrichtung der Zustellung zu Handen eines zu bestellenden Kurators Tür und Tor geöffnet, weil dadurch dem, der gegen einen anderen ein Verfahren einleiten und durchführen lassen will, bei jedem Aufenthaltswechsel, sei es auch nur eine Reise, des Gegners, die Möglichkeit gegeben wäre, einfach für ihn einen Kurator bestellen zu lassen, um ihn auf diese Weise zu verhindern, nur ihm bekannte Einwendungen zu erheben und Beweismittel anzuführen. Daher muß dem Antragsteller im Sinne der Paragraphen 115, 116, ZPO. zugemutet werden, daß er vorerst versucht, den Aufenthalt des anderen Teiles zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes dem Gericht zu bescheinigen. Eine Verpflichtung, umfangreichere Erhebungen anzustellen, kann dabei allerdings nicht in Frage kommen. In der Regel wird daher eine Anfrage an das polizeiliche Meldeamt des früheren bekannten Aufenthaltsortes genügen. Eine solche kann jedoch insbesondere dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn dem Antragsteller bekannt ist, daß sein Gegner ins Ausland gereist ist, wie dies im vorliegenden Falle nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon in der Kündigung zutrifft. Denn in einem solchen Fall kann mit einem positiven Ergebnis der Anfrage an das Meldeamt von vornherein nicht gerechnet werden. Sind nun Personen, von denen angenommen werden kann, daß ihnen der Aufenthalt des anderen Teiles bekannt ist, z. B. Angehörige, Wohnungsgenossen, Angestellte und dergleichen leicht erreichbar, so kann und muß dem, der die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens gegen den anderen in die Wege leiten will, zugemutet werden, vorerst diese Personen zu befragen. Mit Recht ist daher das Rekursgericht der Meinung, daß Kläger den Untermieter des Beklagten, den Dr. Karlhans K., nach dem Aufenthalt des Beklagten hätte fragen sollen, zumal sich der Beklagte zur Zeit der Einbringung und Zustellung der Kündigung in Wien befunden hat und Dr. Karlhans K., dessen Anschrift bekannt war, der Kläger auch wußte, daß zwischen K. und dem Beklagten immerhin ein solches Verhältnis bestanden hat, daß der Beklagte dem Dr. Karlhans K. sogar eine Postvollmacht erteilt hatte. Da der Kläger dies nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß nicht getan hat, also schuldlose Unkenntnis des Aufenthaltes des Beklagten zur Zeit der Kündigung, der sich damals in Wien aufgehalten hat, nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators zur Zeit der Einbringung der Aufkündigung und des Bestellungsantrages, übrigens auch der Entscheidung darüber nicht erfüllt gewesen. Daher ist der angefochtene Beschluß zutreffend und mußte deshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.