Aus der Begründung:
Eine spezielle gesetzliche Regelung für Anforderungen von Geschäftsräumen ist für die Zeit nach dem Zusammenbruche der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich im Jahre 1945 erst durch das Gesetz vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 138, betreffend die Anforderung und Vergebung von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz), erfolgt, das die einschlägige Materie im § 10 behandelt.Eine spezielle gesetzliche Regelung für Anforderungen von Geschäftsräumen ist für die Zeit nach dem Zusammenbruche der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich im Jahre 1945 erst durch das Gesetz vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 138, betreffend die Anforderung und Vergebung von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz), erfolgt, das die einschlägige Materie im Paragraph 10, behandelt.
Die von den Untergerichten bezogene Kundmachung des provisorischen Bürgermeisters vom 19. April 1945 wurde, wie sich aus ihrem und aus dem Texte der Zweiten Anordnung zur Wohnraumlenkung des provisorischen Bürgermeisters vom 25. April 1945 sowie der Entstehungsgeschichte dieser Verlautbarungen ergibt, erlassen, um dem rechtlosen Zustande, der auf dem so überaus wichtigen Gebiete des Wohnungswesens in seiner Gesamtheit nach dem Zusammenbruche der Reichsverwaltung sowie infolge der durch die Besatzungsbehörde verfügten Aufhebung aller aus der nationalsozialistischen Zeit stammenden Normen eingerissen war, ein Ende zu setzen.
Hier - wie es die Untergerichte taten - eine Unterscheidung zwischen Wohnräumen und Geschäftsräumen, welch letztere ja nur eine räumliche Unterlage für die Berufstätigkeit der Bevölkerung bilden, unterstellen zu wollen, verbietet wohl schon der Grundgedanke und der Zweck dieser bloß vorläufigen Regelung; wenn sich die Kundmachung vom 19. April 1945 auch ihrem Wortlaute nach allerdings nur auf Wohnungen bezieht, ergibt sich doch aus der in Ergänzung der ersten Anordnung erlassenen zweiten Anordnung zur Wohnraumlenkung des provisorischen Bürgermeisters vom 25. April 1945, die im Punkt 3 auch Geschäftsräume behandelt und aus dem offenbaren Zusammenhange, in dem diese beiden Anordnungen stehen, daß in dieser Übergangszeit eine Unterscheidung zwischen Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich nicht ins Auge gefaßt und beabsichtigt war. Hiezu tritt im vorliegenden Falle noch die Erwägung, daß ja die in Frage kommenden Räume offensichtlich eine jener in österreichischen Städten ortsüblichen Kombinationen von Wohn- und Geschäftsräumen darstellen, wo der Wohnraum als solcher das primäre Element bildet, mit dem ein Raum für die Ausübung der beruflichen, bzw. gewerblichen Tätigkeit des Wohnungsinhabers nur sekundär aus Zweckmäßigkeitsgrunden verbunden ist.
Es liegt somit im gegenständlichen Falle eine durch den Bürgermeister für den III. Bezirk, somit eine lokale Bezirksstelle, erfolgte verwaltungsbehördliche Einweisung vor, die ihrem Sinne und Zwecke nach unter die Kundmachung des provisorischen Bürgermeisters vom 19. April 1945 fällt.Es liegt somit im gegenständlichen Falle eine durch den Bürgermeister für den römisch drei. Bezirk, somit eine lokale Bezirksstelle, erfolgte verwaltungsbehördliche Einweisung vor, die ihrem Sinne und Zwecke nach unter die Kundmachung des provisorischen Bürgermeisters vom 19. April 1945 fällt.
In der grundsätzlichen Frage, welche Bedeutung der Kundmachung des provisorischen Bürgermeisters vom 19. April 1945 zukommt, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. März 1948, 1 Ob 92/48, ausgesprochen, daß die nach dem 19. April 1945 von lokalen Bezirksstellen vorgenommenen Wohnungseinweisungen als von einer unzuständigen Behörde getroffen anzusehen sind. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten.
Der Verfassungsgerichtshof, wie auch der Verwaltungsgerichtshof, haben in einer Reihe von Entscheidungen jüngsten Datums ausgesprochen, es könne von einer Unzuständigkeit keine Rede sein, wenn ein magistratisches Bezirksamt in einer Sache entscheidet, die in die Zuständigkeit des Magistrates fällt. Die magistratischen Bezirksämter seien Dienststellen des Magistrates und die Frage, welche Dienststelle im Einzelfalle die dem Magistrate zukommenden Aufgaben versieht, sei nicht eine Frage der Zuständigkeit des Magistrates, sondern betreffe lediglich die innere Gliederung dieser Behörde.
Unter der Voraussetzung normaler Verhältnisse und normalen Funktionierens des Behördenapparates kann auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes daraus keine Unzuständigkeit abgeleitet werden, daß von einer Außenstelle des Magistrates eine Entscheidung gefällt wird, die nach den für die Geschäftsbehandlung bestehenden Vorschriften vom Magistrat selbst zu treffen gewesen wäre.
Diese Voraussetzung war aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes in jenem Zeitabschnitt nicht gegeben, in dem der provisorische Bürgermeister als ein von der Besatzungsmacht eingesetzter Träger der in Bildung begriffenen neuen Ordnungsgewalt die fragliche Kundmachung erlassen hat. Angesichts des Zusammenbruches der früheren Ordnungsgewalt und der damals infolge der ersten Kundmachung der Besatzungsmacht herrschenden völligen Unsicherheit über den Fortbestand der bis dahin geltenden Rechtsordnung muß der Kundmachung des Bürgermeisters vom 19. April 1945 die Bedeutung einer notrechtlichen Verfügung zuerkannt werden. Diese in der Kundmachung des Bürgermeisters zur allgemeinen Kenntnis der Bevölkerung gebrachte Verfügung hat nicht nur die Grundlage für das materielle Recht der Gemeinde geschaffen, Wohnräume anzufordern und den Wohnungsbedürftigen zuzuweisen, sondern auch eine den besonderen Bedürfnissen der Übergangszeit angepaßte Normierung der Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen getroffen. Ging es doch darum, das Einweisungsrecht nach einheitlichen, dem Gesamtwohl dienenden Richtlinien anzuwenden, wozu die Konzentrierung beim Magistrate erforderlich war, um dadurch kontrollosen Eingriffen lokaler Gewalten vorzubeugen.
In diesem Lichte gesehen, kommt der Kundmachung des Bürgermeisters der Charakter einer über die bloße Abgrenzung der Geschäftsverteilung innerhalb des Behördenapparates der Gemeinde Wien hinausgehenden, also einer echten Zuständigkeitsnorm zu. In diesem Zusammenhange und unter Berücksichtigung der damaligen, durchaus abnormalen Verhältnisse hat die früher erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die lokalen Bezirksstellen als selbständige Behörden bezeichnet und darum den von ihnen unter Verletzung der vom provisorischen Bürgermeister als Notgesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsregelung vorgenommenen Einweisungen als von einer unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakten die Wirksamkeit abgesprochen. Dieselbe Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hat aber auch der Meinung Ausdruck gegeben, daß es der Gemeinde Wien jederzeit freisteht, derartige Verfügungen der lokalen Bezirksstellen zu ratihabieren und ihnen damit rückwirkende Gültigkeit zu verleihen. Eine generelle Ratihabierung nichtiger Einweisungen aber komme nicht in Frage. Sie wäre nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes schon deshalb ausgeschlossen, weil sie unter den heute wieder normalen Verhältnissen nur durch den Gesetzgeber vorgenommen werde könnte.
Den hier entwickelten Gedankengängen trägt auch die in Ziffer 8 des III. Abschnittes des XIV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes getroffene Regelung Rechnung. Sie erklärt die von den im § 4 Abs. 1 und im § 13 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen geschlossenen Mietverträge über Wohnungen kraft Gesetzes für aufgelöst, für die vor Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes einer anderen Person eine vorläufige Benützungsbewilligung von der "dafür nach ihrem Aufgabenbereich zuständigen Behörde" ausgestellt wurde. Darin liegt zunächst eine nachträgliche, mit rückwirkender Kraft ausgestattete Legalisierung einer notrechtlichen Verfügung durch den nach der Verfassung zuständigen Gesetzgeber. Hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Seite der Frage ist zu beachten, daß die zitierte Stelle des Nationalsozialistengesetzes nicht schlechthin von der "zuständigen Behörde" spricht, sondern die Wendung "der nach ihrem Aufgabenkreis zuständigen Behörde" wählt, womit wohl den in der Übergangszeit bestehenden abnormalen Verhältnissen innerhalb des Behördenapparates der Gemeinde Rechnung getragen werden sollte. Mit dieser Auffassung steht durchaus im Einklang, daß der Schlußsatz der früher bezogenen Ziffer 8 dem Bundesministerium für soziale Verwaltung das Recht einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Kundmachung festzustellen, welche Behörden für die Ausstellung von vorläufigen Benützungsbewilligungen zuständig waren. Eine Kundmachung dieser Art ist aber bisher nicht erlassen worden. Es steht somit die Verfügung des provisorischen Bürgermeisters hinsichtlich der Kompetenz noch insoweit in Kraft, als nach dem 19. April 1945 von magistratischen Bezirksämtern verfügte Einweisungen als nichtig zu gelten haben, sofern sie vom Magistrat nicht ratihabiert worden sind. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ist somit, da eine nachträgliche Legalisierung der Zuweisung vom 9. Mai 1945 durch den Magistrat von der Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde, die gegenständliche Einweisung als solche im Sinne der aufrechterhaltenen bisherigen Rechtsübung als ein nicht wirksamer Verwaltungsakt anzusehen.Den hier entwickelten Gedankengängen trägt auch die in Ziffer 8 des römisch drei. Abschnittes des römisch vierzehn. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes getroffene Regelung Rechnung. Sie erklärt die von den im Paragraph 4, Absatz eins und im Paragraph 13, des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen geschlossenen Mietverträge über Wohnungen kraft Gesetzes für aufgelöst, für die vor Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes einer anderen Person eine vorläufige Benützungsbewilligung von der "dafür nach ihrem Aufgabenbereich zuständigen Behörde" ausgestellt wurde. Darin liegt zunächst eine nachträgliche, mit rückwirkender Kraft ausgestattete Legalisierung einer notrechtlichen Verfügung durch den nach der Verfassung zuständigen Gesetzgeber. Hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Seite der Frage ist zu beachten, daß die zitierte Stelle des Nationalsozialistengesetzes nicht schlechthin von der "zuständigen Behörde" spricht, sondern die Wendung "der nach ihrem Aufgabenkreis zuständigen Behörde" wählt, womit wohl den in der Übergangszeit bestehenden abnormalen Verhältnissen innerhalb des Behördenapparates der Gemeinde Rechnung getragen werden sollte. Mit dieser Auffassung steht durchaus im Einklang, daß der Schlußsatz der früher bezogenen Ziffer 8 dem Bundesministerium für soziale Verwaltung das Recht einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Kundmachung festzustellen, welche Behörden für die Ausstellung von vorläufigen Benützungsbewilligungen zuständig waren. Eine Kundmachung dieser Art ist aber bisher nicht erlassen worden. Es steht somit die Verfügung des provisorischen Bürgermeisters hinsichtlich der Kompetenz noch insoweit in Kraft, als nach dem 19. April 1945 von magistratischen Bezirksämtern verfügte Einweisungen als nichtig zu gelten haben, sofern sie vom Magistrat nicht ratihabiert worden sind. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ist somit, da eine nachträgliche Legalisierung der Zuweisung vom 9. Mai 1945 durch den Magistrat von der Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde, die gegenständliche Einweisung als solche im Sinne der aufrechterhaltenen bisherigen Rechtsübung als ein nicht wirksamer Verwaltungsakt anzusehen.
Aus dieser Erwägung heraus erscheint die vom Berufungsgerichte aufgetragene Prüfung der Frage, ob mit der Einweisung eine Wohnung oder ein Geschäftsraum zugewiesen wurde und, falls keine Wohnungseinweisung vorliegen sollte, ob und in welchem Verhältnisse die Wohnräume zum Geschäftslokale stehen, entbehrlich.